Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und D r. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 24. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH in Liquidation, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. November 2014 (FV140005-H)
Erwägungen: 1. a) Am 31. März 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Pfäf- fikon (Vorinstanz), unter Beilage der Klagebewilligung vom 10. März 2014, eine Forderungsklage über Fr. 7'500.-- nebst Zins und Betreibungskosten sowie mit dem Begehren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags in der entsprechenden Be- treibung ein (Urk. 1 und 2). Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 8. Mai 2014 und durchgeführtem Beweisverfahren erliess die Vorinstanz am 14. Novem- ber 2014 das folgende Urteil (nachträglich begründet, Urk. 25 = Urk. 28): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 6'600.20 nebst 5% Zins seit 10. Dezember 2013 zu bezahlen. 2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäf- fikon ZH (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2013) definitive Rechts- öffnung erteilt für den Betrag gemäss Ziffer 1 dieses Urteils, die Betrei- bungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 4 bis 6 dieses Urteils. 3. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen (Zinsen). 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 5. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sind ihr aber vom Beklagten vollumfänglich zu ersetzen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.– zu bezahlen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] b) Mit als "Mitteilung" überschriebenem Schreiben vom 22. Januar 2015 teilte der Beklagte der Vorinstanz mit, dass er deren Urteil nicht anerkenne und nichts bezahlen werde; es sei nicht auf sein Guthaben gegenüber der Klägerin eingegangen worden (Urk. 28). Die Vorinstanz leitete dieses Schreiben innert der Rechtsmittelfrist (Urk. 26/1) an das Obergericht weiter "zwecks Überprüfung des Rechtsmittels" (Urk. 30). Am 3. Februar 2015 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur Mitteilung gegeben, dass dieses Schreiben nicht als Rechtsmittel anzusehen sei (Urk. 31). Am 16. Februar 2015 teilte der Beklagte mit, die Klägerin habe am 16. Dezember 2014 Konkurs angemeldet; für ihn sei diese Sache beendet; da auf
seine [Gegen-] Forderung ni cht eingegangen worden sei, werde er für sein Recht kämpfen (Urk. 32). Nachdem der Beklagte damit nicht eindeutig mitgeteilt hat, dass sein Schreiben vom 22. Januar 2015 kein Rechtsmittel sei – er sagt zwar, für ihn sei diese Sache beendet, sagt aber sogleich, dass er weiter kämpfen will, weil auf seine Gegenforderung nicht eingegangen worden sei –, ist seine Eingabe aufgrund dessen, dass er erklärt, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein, als Beschwerde entgegenzunehmen. Diese enthält den sinngemässen Beschwerde- antrag (Urk. 28): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage sowie das Rechts- öffnungsbegehren abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus dem gleichen Grund berührt das Beschwerdeverfahren nicht den Bestand der Konkursmasse, weshalb auf ei- ne Sistierung verzichtet werden kann (Art. 207 Abs. 1 SchKG). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei unbestritten, dass die Klägerin dem Beklagten in den Monaten Mai bis Juli 2012 Arbeitspersonal zur Verfügung gestellt habe und dafür durch den Beklagten eine Entschädigung zu leisten sei, wobei bereits ein Betrag von Fr. 4'000.-- geleistet worden sei. Die von der Klägerin geltend gemachten rund 190 Stunden seien vom Beklagten sinnge- mäss anerkannt worden. Der Beklagte habe weitere Zahlungen, über die erwähn- ten Fr. 4'000.-- hinaus, behauptet, habe diese jedoch nicht beweisen können. Der Beklagte habe schliesslich eine – von der Klägerin bestrittene – Gegenforderung von Fr. 11'275.20 behauptet. Diese habe er zu beweisen. Als ei nziges Beweismit- tel dafür habe der Beklagte die entsprechende Rechnung vom 26. Februar 2014 genannt; da Rechnungen alleine wenig Beweiskraft hätten, sei dem Beklagten auch der Beweis über Bestand und Höhe einer Verrechnungsforderung misslun- gen (Urk. 29 S. 8-13). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei nicht auf sein Guthaben (seine Gegenforderung) gegenüber der Klägerin eingegangen. Er habe die Unterlagen bei der Verhandlung vorgelegt, doch es sei nicht darauf eingegangen worden. Die Vorinstanz habe sein Gutha- ben gegenüber der Klägerin verschenkt (Urk. 28). d) Entgegen diesen Vorbringen ist die Vorinstanz durchaus auf die vom Beklagten behauptete Gegenforderung gemäss der Rechnung vom 26. Februar 2014 über Fr. 11'275.20 und die dazu eingereichten Unterlagen (Urk. 11/7-9) ein- gegangen. Sie hat in ihrem Urteil, wie erwähnt, dargelegt, dass der Beklagte den Beweis für diese Forderung zu erbringen habe und dafür als einziges Beweismit- tel die Rechnung vom 26. Februar 2014 genannt habe; mit dieser könne die For- derung und namentlich der dieser zugrunde liegende Vertrag jedoch nicht bewie- sen werden (Urk. 29 S. 12-13). Diese Begründung der Vorinstanz ist in allen Punkten zutreffend. e) Dass die Vorinstanz ihre gesamten Prozesskosten dem zu rund 90 % (Fr. 6'600.20 von Fr. 7'500.-- ) unterliegenden Beklagten auferlegt hat, ist in der Beschwerde nicht beanstandet worden, womit es dabei bleibt. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten als unbegrün- det abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'600.20. §Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'600.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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