Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. P. Knoblauch Urteil vom 4. Mai 2015
i n Sachen
A._____,
Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
C._____, Inc. Switz erland, ..., ... USA,
Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 3. Dezember 2014 (FV140104-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. April 2014 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung folgendes Rechtsbegehren ein (Urk. 2): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'850.95 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2013 zu bezahlen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten der Beklagten." Die Vorinstanz wies die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ab (Urk. 18 = Urk. 23). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Januar 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 19) Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 22 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. FV140104) sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Par- tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det. Die angerufenen Beweismittel sind zu benen- nen. Blosse Verweise auf die Vorakten sind nicht ausreichend (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N. 15). Wi rd ei ne offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht, ist aufzu-
zeigen, welche Feststellung der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, Art. 321 N. 19). 3.1 Der Vater der Klägerin, D., war ein Mitarbeiter der Beklagten. D urch dieses Anstellungsver häl tni s war die Klägerin im Jahr 2011 bei der Versicherung E. krankenversichert. Die Beklagte sei gemäss den Ausführungen der Klä- gerin verpflichtet gewesen, bei gewissen Vorkommnissen – wie z.B. einer Schei- dung – die konkreten Instruktionen an Versicherungen zu erteilen, um die Kläge- ri n in die Lage zu versetzen, direkt mit der entsprechenden Versicherung abrech- nen zu können. Namentlich hätte die Beklagte den neuen Zivilstand ihres Vaters nach der Scheidung melden (Prot. I S. 20) bzw. die Erklärung abgeben müssen, dass die E._____ direkt mit der Klägerin abrechnen könne (Urk. 16 Rz. 35). Die Beklagte habe diese Meldepflicht verletzt, wodurch der Klägerin ein Schaden ent- standen sei. Die Mutter der Klägerin habe die Arztrechnungen der Klägerin für das Jahr 2011 bezahlt, die entsprechenden Rechnungen der E._____ zugestellt und die Rückerstattung von Fr. 6'850.95 gefordert. Bis heute sei dieser Betrag je- doch weder an die Klägerin noch an deren Mutter überwiesen worden, weshalb sie davon ausgingen, dass die Überweisung an den Vater der Klägerin erfolgt sei. Der vorliegend geltend gemachte Betrag sei von der Mutter der Klägerin bezahlt worden, da die Klägerin damals noch nicht volljährig gewesen sei. Sollte die For- derung der Mutter der Klägerin zustehen, dann sei sie mit Abtretung vom 26. August 2014 (Urk. 17/31) an die Klägerin übergegangen (Urk. 16 Rz. 32). Primär mache die Klägerin jedoch einen Anspruch aus eigenem Recht geltend (Prot. I. S. 18). Dementsprechend forderte die Klägerin vor Vorinstanz den Betrag von Fr. 6'850.95 aus Schadenersatz (Urk. 16 Rz. 19, 23, 28 f.; Urk. 22 Rz. 6). 3.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass es gemäss Art. 97 OR i.V.m. Art. 8 ZGB der Klägerin obliege, den von ihr geltend gemachten Schaden zu beweisen. Dies habe sie nicht in rechtsgenüglicher Weise getan. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Anspruch noch geltend gemacht wer- den könne. So habe die Klägerin nicht dargetan, ob bzw. weshalb sie der Mei- nung sei, dass die E._____ den geforderten Betrag nicht mehr auszahlen werde.
Weiter gehe aus den Unterlagen nicht hervor, dass die E._____ den Anspruch de- finitiv abgewiesen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser nach wie vor geltend gemacht werden könne. Davon scheine auch die Klägerin auszuge- hen, wenn sie den Standpunkt einnehme, dass die E._____ bezahlen werde, so- bald die Beklagte die geforderte Erklärung abgegeben habe. Mangels einer Ver- mögensverminderung auf Seiten der Mutter der Klägerin bestehe somit kein Schaden, weshalb offenbleiben könne, ob sich aus den Verträgen zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten ein (direkter) Anspruch der Klägerin ergebe (Urk. 23 E. 2). 3.3 Im Beschwerdeverfahren bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz habe eine unrichtige Rechtsanwendung vorgenommen, indem sie als Grundlage für den Schadenersatzanspruc h i rrtümli ch Art. 97 OR angewendet habe. Da die durch die Beklagte pflichtwidrig nicht erfolgte Erklärung i hrer Natur nach umgehend nach der Änderung des Personenstandes hätte vorgenommen werden müssen, befinde sich die Beklagte in Verzug nach Art. 107 Abs. 1 OR. Durch die vertragswidrige Leistungsverzögerung sei der Klägerin bzw. deren Mutter ein Verzugsschaden im Si nne von Art. 103 Abs. 1 OR im Umfang von Fr. 6'850.95 entstanden, welcher i hr – im Gegensatz zum Schadenersatzanspruch gemäss Art. 97 OR – kumulati v zum Primärleistungsanspruch zustehe. Wäre die Beklagte ihrer Verpflichtung im Jahr 2007 oder spätestens nach den Abmahnungen nachgekommen, so die Klä- gerin weiter, hätte sie (die Klägerin) ein eigenständiges direktes Rückerstattungs- recht gegenüber der E._____ und der geltend gemachte Betrag wäre ihrem Konto oder dem ihrer Mutter gutgeschrieben worden. Die Klägerin sei nun jedoch nach wie vor nur indirekt Begünstigte. Als solche habe sie kein Forderungsrecht ge- genüber der E._____ und sei auf die Kooperation ihres Vaters angewiesen (Urk. 22 Rz. 18 ff.). Die Klägerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie sich nicht zu ihrem von i hr gel- tend gemachten direkten Forderungsanspruch gegenüber der Beklagten geäus- sert habe. Zudem habe sie (die Klägerin) vor Vori nstanz konkrete Ausführunge n zum Schaden und zu den entsprechenden Abmahnungen gemacht. Die Vo- rinstanz habe den relevanten Sachverhalt aber ni cht und dami t offensi chtli ch un- richtig festgestellt (Urk. 22 Rz. 10 bis 15).
3.4. Die Vorinstanz wies die Klage mangels Vorliegens eines Schadens ab (Urk. 23 E. 2.5). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminde- rung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder i n ei nem entgangenen Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Er- eignis hätte (sog. Differenztheorie; BGE 129 III 331 E. 2.1). Eine Forderung ge- hört dabei so lange zum Vermögen der Gläubigerin, als die Lei stung (noch) mög- lich ist. Durch eine blosse Nicht-Leistung (der geschuldeten möglichen Leistung) tritt noch keine Vermögensverminderung ein (Gauch/Schluep/Schmid/Emme n- egger, OR AT, Band II, 10. Auflage, Rz. 2869). Auch der nunmehr von der Kläge- rin geltend gemachte Verspätungsschaden bemisst sich – wie der Schaden bei Art. 97 OR auch – nach dieser soeben wiedergegebenen Differenztheorie (Gauch/Schluep/Sc hmi d/Emme negger, a.a.O., Rz. 2675). Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzes ist sowohl gemäss Art. 97 OR als auch gemäss Art. 103 OR das Vorliegen eines Schadens. Der Unterschied zwischen den beiden Grundlagen besteht darin, dass bei Art. 97 OR die vertragliche Leis- tung ni cht mehr mögli ch i st und si ch der Schuldner bei Art. 103 OR mit der (immer noch mögli chen) vertraglichen Leistung in Verzug befindet. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, würde ein bestehender An- spruch der Klägerin auf Rückerstattung des geforderten Betrages einer Vermö- gensverminderung und somit einem Schaden entgegenstehen. Ei n Schaden kommt vorliegend dementsprechend nur i n Frage, wenn die Klägerin darlegt, dass die gemäss ihren Ausführungen notwendige und immer noch mögliche (Urk. 22 Rz. 17) Erklärung durch die Beklagte nicht (mehr) zu einer Rückerstattung der bezahlten Arztrechnunge n führt. Ansonsten führt der (noch mögli che) Anspruch der Klägerin auf Abgabe der entsprechenden Erklärung i hren ei genen Ausführun- gen zufolge nämlich zu einem Forderungsrecht der Klägerin gegenüber der E.. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht substantiiert behauptet, dass die E. den geltend gemachten Betrag (nach erfolgter Erklärung durch die Beklagte) nicht rückerstatten werde. Geltend gemacht wurde diesbezüglich ledig- lich, die Klägerin wisse ni cht, ob der Betrag bereits an den Vater der Klägerin
überwiesen worden sei (Urk. 16 Rz. 29), bzw. es müsse mit einer solchen Über- weisung gerechnet werden. Als Beweis offerierte die Klägerin dabei die Befra- gung des Vaters der Klägerin sowie die Edition einer Bestätigung der E., welche aufzeige, ob und an wen die Beträge bezahlt worden seien (Prot. I. S. 20). Allerdings hielt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls fest, dass die Beklagte die ganze Angelegenheit mit einer einzigen Anweisung an die E. re geln könne (Prot. I. S. 18). Sie gi ng somit selber davon aus, dass die entspre- chende Erklärung der Beklagten zur Rückerstattung des Betrages führen würde. Die Vorinstanz wies die Klage in der Folge ohne D urchführung ei nes Bewei sver- fahrens ab und führte u.a. aus, dass die Klägerin selber von einer möglichen Rückerstattung ausgehe und si ch zudem ni cht dazu geäussert habe, ob bzw. weshalb sie der Auffassung sei, dass die E._____ den geforderten Betrag nicht mehr auszahlen werde (Urk. 23 E. 2.4). Die Klägerin geht in ihrer Beschwerde- schrift darauf und auf die Argumentation der Vorinstanz, wonach davon auszuge- hen sei, dass die Klägerin ihren Anspruch immer noch geltend machen könne, ni cht ausreichend ein. Sie hält diesbezüglich lediglich fest, dass ihr ein Schaden entstanden sei, unabhängig davon, ob, wann, unter welchen Umständen und an wen die E._____ bezahle (Urk. 22 Rz. 8). Sie schei nt dabei der Ansi cht zu sei n, bereits der Umstand, dass i hr kein direktes Forderungsrecht gegenüber der E._____ zukomme, begründe i hren Schaden. Dies ist nicht richtig. Ein Schaden besteht vorliegend lediglich dann, wenn die (verspätete) Erklärung durch die Be- klagte nicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrages führt. D i es wurde ni cht behauptet. Die Klägerin behauptete namentli ch nicht, dass die E._____ nach der entsprechenden Erklärung nicht auszahlen werde, sondern sie gi ng selber davon aus, dass die Erklärung zu einer Rückerstattung führen würde. Auch be- hauptete sie ni cht, dass die Durchsetzung ihres Anspruches auf Abgabe der ent- sprechenden Erklärung durch die Beklagte der E._____ gegenüber ni cht mögli ch wäre. Vielmehr hält sie selber fest, dass diese Erklärung immer noch möglich sei (Urk. 22 Rz. 17). Die Klägerin hat somit ni cht dargelegt, weshalb der Standpunkt der Vorinstanz, wonach der Anspruch der Klägerin weiterhin besteht, ni cht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt. D adurch konnte sie keine of- fensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz darlegen.
Die Feststellung der Vorinstanz, wonach kein Schaden besteht, konnte die Kläge- ri n somit ni cht widerlegen. Da – wie vorstehend bereits ausgeführt – ei ne Schadenersatzklage sowohl gestützt auf Art. 97 OR als auch auf Art.103 OR eines Schadens bedarf und ei n solcher vorliegend nicht besteht, hilft der Klägerin auch die Rüge der falschen Rechtsanwendung nicht weiter. Gleiches gilt für den Einwand, dass die Vorin- stanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, indem sie sich ni cht zu i hrem von i hr geltend gemachten direkten Forderungsrecht der Beklagten gegenüber geäussert habe (Urk. 22 Rz. 14 f.). Wie soeben dargelegt, liegt kein Schaden vor. Ein solcher wäre aber auch dann Voraussetzung für eine Schaden- ersatzklage, wenn mit der Klägerin von einem Anspruch auf ein direktes Forde- rungsrecht ausgegangen würde. Da sich die Vorinstanz nur mit den entscheidre- levanten Sachverhaltsvorbringen einer Partei auseinanderzusetzen hat, greift schliesslich auch der Vorwurf der Klägerin nicht, die Vorinstanz habe ihr rechtli- ches Gehör verletzt (Urk. 22 Rz. 10 ff.). 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'100.– festzusetzen. 4.2 Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Ausgangsgemäss ist auch der Klägerin gestützt auf Art. 106 ZPO keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt.
Züri ch, 4. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. P. Knoblauch
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