Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. Montani Schmi dt Urteil vom 19. März 2015
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substi tui ert durch Rechtsanwalt li c. i ur. X2._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2014 (FV140161-L)
Erwägungen: 1.1 Am 23. Juni 2014 ging bei der Vorinstanz die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 20. März 2014 ein, mit welcher die Klägerin von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Be- klagte) gestützt auf eine Bestellung für Einträge in Orts- und Stadtplänen Fr. 4'828.55 verlangte (Urk. 1-3). Nach D urchführung der Hauptverhandlung am 17. September 2014 erging gleichentags zunächst das unbegründete (Urk. 18; Urk. 21), hernach auf Verlangen der Klägerin das begründete Urteil, lautend wie folgt (Urk. 22 S. 10 f. = Urk. 27 S. 10 f.): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 990.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Vorschüssen verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird der Klägerin zurückerstattet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 (Datum Poststempel 10. Januar 2015, eingegangen am 12. Januar 2015) innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 1 ): "1. Das Urteil sei aufzuheben mit Rückweisung an die Vorinstanz, da es falsch beurteilt wurde. 2. Unsere Klage sei anzuerkennen, da wir den gültigen Vertrag vollumfänglich erfüllt haben. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: CHF 4828.55 nebst 12% Zins seit 22. Februar 2006
CHF 70.00 Betreibungskosten CHF 150.00 Umtriebsspesen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 1.3 Innert Fri st ging der mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2015 gefor- derte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ein (Urk. 31; Urk. 32). 2.1 Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen (Bestellung für Einträge in Orts- und Stadtplänen vom 22. Ja- nuar 2005 im Original [Urk. 29/1]; Ortsplan ... Bewilli gung ... vom 2.2010 [Urk. 29/2]; Bestellung für Einträge in Orts- und Stadtplänen vom 27. Februar 2009 und 4. April 2013 [Urk. 29/3]; Aussergerichtlicher Vergleich [Urk. 29/4]) neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. Entsprechend aber ist auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung der Klägerin, wonach die Be- klagte die Forderung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen soweit anerkannt habe, dass deren Vertreter bereits einen Vergleich ausgearbeitet habe, neu und damit unzulässi g und unbeachtli ch. Dies gilt ebenso für die neu im Beschwerde- verfahren aufgestellte Behauptung, wonach die Beklagte nie beanstandet habe, dass das Inserat nicht korrekt gedruckt worden oder fehlerhaft sei.
3.1 Die Vorinstanz erwog, dass es Sache der Klägerin sei zu beweisen, dass der Vertrag von der von ihr behaupteten Person der Beklagten, C., un- terzeichnet worden sei. Die Klägerin habe hierzu lediglich die Vertragsurkunde als Beweismittel genannt. Weitere Beweismittel habe sie nicht offeriert. Insbesondere habe sie C. oder D._____ ni cht als Zeugen genannt. Die sich auf dem Ver- trag befindende Unterschrift sei nicht lesbar und könne weder C._____ noch ei ner anderen, für die Beklagte zeichnungsberechtigten Person zugeordnet werden. Damit aber gelinge es der Klägerin nicht zu beweisen, dass der Vertrag – wie von ihr behauptet – gültig zustande gekommen sei. Des Weiteren sei die Klage aus anderen Gründen abzuweisen. So sei es fraglich, ob die sich angeblich auf der Rückseite des Vertrages befindenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (AGB's) der Beklagten zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlus- ses tatsächlich zur Kenntnis gebracht worden seien, da die Klägerin ni cht den Originalvertrag, sondern lediglich Kopien desselben i ns Recht gereicht habe. Aus diesen gehe ni cht hervor, dass sich auf der Rückseite des Vertrages die AGB's befunden hätten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass di e Besti mmungen i n den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach das "Gut zum Druck" eines Inserates von Seiten des Bestellers als erteilt gelte, wenn sich dieser ni cht i nnerhalb von zehn Tagen nach Absendedatum schriftlich beim Verlag mel- de, innerhalb des Verlags- und Druckereigewerbes als nicht branchenüblich be- zeichnet werden könne. Vielmehr dürfe der "gewöhnliche" Kunde von einem Ver- lag erwarten, dass erst gedruckt werde, wenn er (der Kunde) sein "Gut zum D ruck" unterschri ftli ch bestäti gt habe. Entsprechend aber hätte die ungewöhnliche und unerwartete Bestimmung zu Lasten des Verlagsunternehmens ausgelegt werden müssen, weshalb in einem solchen Fall der Verlag keinen Anspruch auf Honorar/Werklohn gehabt hätte, sofern dieser nicht durch ein unterzeichnetes "Gut zum Druck" beweisen könne, dass sich der Kunde mit der Vorlage sowie dem Druck einverstanden gezeigt habe (Urk. 27 S. 8 f. mit Verweis auf Urk. 3/1 linke Spalte 6. Absatz). 3.2.1 Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass sie in der Verhandlung vor Vorinstanz die am Vertrag beteiligten Personen C., E. und D._____ genannt habe. Es sei Sache des Gerichts, die Prüfung zu veranlassen, wer den
Vertrag unterzeichnet habe, oder die (juristisch nicht gebildete) Klägerin darauf hi nzuwei sen, dass sie ein Verfahren zum Unterschriftenvergleich verlangen müs- se (Urk. 26 S. 1 f.). 3.2.2 Dieser Einwand ist unbeheflich: Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 243 ff. ZPO anwendbar, bei welchen das Gericht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO durch entsprechende Fragen darauf hinzuwirken hat, dass die Parteien un- genügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (sog. verstärkte Fragepflicht). Indes untersteht das Verfahren nicht der beschränk- ten Untersuchungsmaxi me nach Art. 247 Abs. 2 ZPO. Die Vorinstanz aber ist ih- rer Fragepflicht ausreichend nachgekommen: So wies der Vorderrichter die Par- teien zu Beginn der Verhandlung darauf hin, dass sämtliche Beweismittel an der Verhandlung zu bezeichnen seien (Prot. I S. 4). Ebenso wurde die Klägerin nach Erstatten der ersten Parteivorträge erneut darauf hingewiesen, dass sie die Be- weismittel zu nennen habe (Prot. I S. 11). Sodann nahm der Vorderrichter unter Hinweis auf die richterliche Fragepflicht dieselbe in ausreichender Weise wahr (Prot. I S. 12 ff.). So wurde die Klägerin gefragt, wer die Person gewesen sei, die für die Beklagte den Vertrag unterzeichnet habe. Hierauf antwortete die Klägerin, dass Herr D._____ gesagt habe, dass dies Herr C._____ gewesen sei. Auf ent- sprechende Frage des Vorderrichters, welche Beweismittel die Klägerin hierzu nenne, führte diese aus, dass sie leider keine Beweismittel habe. Das Beweismit- tel sei die Unterschrift und sie nenne die Vertragsurkunde als Beweismittel (Prot. I S. 13). Damit aber ist am Vorgehen der Vorinstanz nichts zu beanstanden: Die Klägerin hat weder D._____ noch C._____ als Zeugen zum Beweis aufgerufen, dass es sich dabei um dessen Unterschrift für die Beklagte gehandelt hat. Damit hat es sein Bewenden. 3.3 Schli esslich hält die Klägerin erneut dafür, dass das Bestellformular aus drei Seiten bestanden habe, auf welchen auch die allgemeinen Geschäftsbe- dingungen abgedruckt gewesen seien, so dass diese der Beklagten bei Unter- zeichnung des Vertrages zur Kenntnis gebracht worden seien (Urk. 26 S. 2). Zwar hat die Klägerin das Original des Vertrages als Beweismittel hierzu genannt (Prot. I S . 13 f.), dieses jedoch vor Vorinstanz nicht eingereicht. Vorliegend kann
offenbleiben, ob die Vorinstanz der Klägerin zum Einreichen des Originalvertrages hätte Frist ansetzen müssen oder ob sie zu Recht auf die Kopien abgestellt hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte die allgemeinen Ge- schäftsbedingungen vor Unterzeichnen des Vertrages zur Kenntni s hätte nehmen können, bliebe die Frage, ob es sich bei der Bestimmung, wonach das "Gut zum Druck" eines Inserates von Seiten des Bestellers als erteilt gelte, sofern sich die- ser nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendedatum schriftlich beim Verlag melde, innerhalb des Verlags- und Druckereigewerbes als branchenübli ch zu qua- lifizieren wäre. Dies hat die Vorinstanz – wie unter Ziffer 3.1 ausgeführt – vernei nt und festgehalten, dass kein Anspruch auf Honorar bestehe, wenn das Verlagsun- ternehmen ni cht mi t vom Kunden unterzei chnetem "Gut zum D ruck" bewei sen könne, dass dieser sich mit der Vorlage sowie deren Druck einverstanden gezeigt habe. Mit diesen Erwägungen aber setzt sich die Klägerin keineswegs auseinan- der, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (Urk. 27 S. 8 f.). 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Züri ch, 19. März 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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