Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hi nden. Urteil vom 11. Dezember 2014
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Aberkennungsklage (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. November 2014; Proz. FV140075
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am 15. Februar 2001 nahm die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgen- den: Beklagte) bei der ... Bank einen Kredit über den mit 13.75% zu verzinsenden Betrag von CHF 20'150.00 auf (act. 6/4/4/1). Am 1. Juli 2003 schlossen die Par- teien einen Darlehensvertrag. Darin hielten sie fest, dass die Beklagte den Kredit bei der ... Bank für den Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) aufgenommen habe und dass die Beklagte dem Kläger die Darlehenssumme ausbezahlt habe. Sie hielten fest, dass der Kläger der Beklagten bei Vertrags- schluss noch den Betrag von CHF 12'792.50 schulde und dass ein Zinssatz von 13.75% gelte. Sie vereinbarten monatliche Raten von mindestens CHF 250.00. Grössere Raten seien erwünscht und möglich (act. 6/4/4/2). Auf Begehren der Beklagten stellte das Betreibungsamt Pfannenstiel am 13. Februar 2014 einen Zahlungsbefehl gegen den Kläger über die Forderungs- beträge von CHF 12'792.50 nebst Zins zu 13.75% seit 1. Februar 2014 sowie von CHF 14'835.70 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2014 aus. Als Grund der Forderung wurde "Darlehensvertrag vom 01.07.2003" angegeben. Der Kläger erhob Rechts- vorschlag (act. 6/4/2). Mit Urteil vom 3. September 2014 hiess das Bezirksgericht Meilen das Gesuch der Beklagten um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Umfang der betriebenen Forderungen gut (act. 6/4/12). Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhob der Kläger Aberkennungsklage (act. 6/1). Mit Verfügung vom 22. September 2014 setzte die Vorinstanz dem Klä- ger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 3'760.00 an (act. 6/6). Mit Eingabe vom 2. Oktober stellte der Kläger ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 6/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um sich zu den Prozessaussichten zu äussern (act. 6/10). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte der Kläger eine Begründung ein (act. 6/12). Mit Verfügung vom 10. November 2014 wies die Vor- instanz das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab und setzte dem Klä- ger eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an. Sie drohte ihm
an, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 6/13). Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 19. November 2014 zugestellt (act. 6/14/1). Mit Eingabe vom 29. November 2014 (Datum Poststempel) erhob der Kläger gegen diese Verfügung rechtzeitig Beschwerde. Er stellt sinngemäss die Anträge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Kläger bestreite den Bestand und die Fälligkeit der Forderung grundsätzlich nicht, sei aber mit der Höhe des verlangten Zinses nicht einverstanden. Der Zins von 13.75% sei vertraglich vereinbart und weder nichtig noch verboten. Die Forderung der Beklagten sei grundsätzli ch ausgewiesen. Weiter habe der Kläger behauptet, er habe bis am 3. Februar 2014 monatliche Zahlungen von CHF 70.00 – insgesamt CHF 3'780.00 – geleistet und seither mo- natliche Zahlungen auf ein Sperrkonto geleistet. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beklagte den Betrag von CHF 3'780.00 im Rechtsöffnungsverfahren bei der Zinssumme in Abzug gebracht habe und den ausstehenden Betrag eingeklagt habe. Gegen diese Verrechnung bringe der Kläger nichts vor, so dass die beiden Parteien über die geleisteten Rückzahlungen einig seien. Die Ausführungen be- treffend die Rückzahlung auf ein Sperrkonto seien weder substanziert noch be- legt. Die vom Kläger geltend gemachte Arbeitslosigkeit und eine offenbar angespannte finanzielle Situation befreie den Kläger nicht von der Rückzahlungspflicht des Dar- lehens und rechtfertige auch keine Reduktion des vereinbarten Zinses. Nach dem Gesagten sei die Forderung der Beklagten ausgewiesen und die Er- folgsaussichten der Aberkennungsklage des Klägers seien äusserst gering. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei deshalb wegen Aussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen. Die Frage der Mittello- sigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO könne offen gelassen werden.
Auch hi nsi chtli ch der vori nstanzli che n Begründung, wonach ei ne schlechte fi nan- zielle Si tuati on an der Zahlungspfli cht ni chts ändere, bringt der Kläger keine Rü- gen vor. Mit seinem Hinweis auf die Arbeitslosigkeit und den Wohnungsverlust kommt der Kläger seiner Begründungspflicht nicht nach. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund zutreffender Erwägungen zum Schluss gekommen ist, dass die Aberkennungsklage aussichts- los ist. Soweit der Kläger überhaupt begründete Rügen vorbringt, sind sie nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.3. Das Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege wird bei Laien nach Treu und Glauben als stillschweigend gestelltes Gesuch um eventuelle Fristerstreckung be- trachtet. Stellt der Kläger das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bevor ihm die Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschus- ses angesetzt worden ist, so ist nach Abweisung des Gesuches die Erstfrist neu anzusetzen. Ficht der Kläger den abweisenden Entscheid erfolglos an, so wird ihm diese Frist von der Beschwerdeinstanz nochmals angesetzt. Lässt der Kläger diese Frist ungenutzt verstreichen, so setzt ihm die Vorinstanz eine Zweitfrist mi t Säumni sandrohung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO an (ZR 111 Nr. 103, OGerZH PP130009 E. 3.). Der Kläger stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert der Erstfrist für den Geri chtskostenvorschuss (act. 6/6, 6/7/1 und 6/8). Mit dem Beschwerde- entscheid ist ihm eine kurze Frist anzusetzen, um den Gerichtskostenvorschuss von CHF 3'760.00 gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2014 zu bezahlen. Lässt der Kläger diese Frist ungenutzt verstreichen, wird ihm das Be- zirksgericht Meilen eine Nachfrist mit der Androhung ansetzen, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. 5. Prozesskosten Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden auch i m Rechtsmi ttel- verfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO, OGerZH PC11052-O/Z01 vom 23. November 2011).
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Dem Kläger nicht wegen Un- terliegens, der Beklagten nicht mangels erheblicher Umtriebe in diesem Verfah- ren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Kläger wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um den mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. September 2014 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'760.00 zu leisten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act 2, sowie – unter Rücksendung der vori nstanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert erreicht CHF 30'000.00 nicht. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. M. Hi nden
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