Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. E . Is e li Urteil vom 5. Mai 2015
i n Sachen
A._____,
B._____,
Beklagte und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
C._____,
D._____,
E._____,
F._____,
G._____,
H._____,
I._____,
J._____,
K._____,
... 11. L._____,
Kläger und Beschwerdegegner
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2014 (FV130005-E)
Rechtsbegehren: (Urk. 39, nach Klageänderung) "1.a) Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin – die Mitei- gentümergemeinschaft am M._____ – den Betrag von Fr. 5'617.90 nebst Zins zu 5% seit 17.7.2012 zu bezahlen (Fr. 5'166.– für die Jahresrechnung 2011 inkl. Budget 2012 und Fr. 451.90 für den Erneuerungsfonds). 1.b) Eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, den Klägern fol- gende Beträge zu bezahlen: dem Kläger 1, C., ½ KTN ... Fr. 312.10 der Klägerin 2, D., ½ KTN ... Fr. 312.10 dem Kläger 3, E., ½ KTN ... Fr. 312.10 der Klägerin 4, F., ½ KTN ... Fr. 312.10 dem Kläger 5, G., ½ KTN ... Fr. 312.10 der Klägerin 6, H., ½ KTN ... Fr. 312.10 dem Kläger 7, I., ½ KTN ... Fr. 312.10 der Klägerin 8, J., ½ KTN ... Fr. 312.10 dem Kläger 9, K., KTN ... Fr. 624.20 dem Kläger 11, L., Nr. ... Fr. 624.20 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes N._____ sei aufzuheben. 3. Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Betrei- bungskosten von Fr. 73.00 (Betreibungsnummer 1 des Betrei- bungsamtes N._____) sowie die Kosten für das Schli chtungsver- fahren von Fr. 418.00 zu bezahlen. 4. Es sei den Klägern eine angemessene Parteientschädigung zu- zusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten."
Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einz elgericht im vereinfachten Verfahren, vom 3. September 2014 (Urk. 49) 1. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichten, den Klägern folgende Beträge zu bezahlen: − dem Kläger 1 Fr. 96.75 − der Klägerin 2 Fr. 96.75 − dem Kläger 3 Fr. 96.75
− der Klägerin 4 Fr. 96.75 − dem Kläger 5 Fr. 96.75 − der Klägerin 6 Fr. 96.75 − dem Kläger 7 Fr. 96.75 − der Klägerin 8 Fr. 96.75 − dem Kläger 9 Fr. 193.60 − dem Kläger 11 Fr. 193.60 2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte den Beklagten 1 und 2 (solidarisch Fr. 750.–) und zur Hälfte den Klägern 1-9 und 11 (solidarisch Fr. 750.–) auf- erlegt. Die Kosten werden, soweit ausreichend, vom Kostenvorschuss (Fr. 1'050.–) der Kläger bezogen. Der Fehlbetrag von Fr. 450.– wird von den Beklagten nachgefordert. 5. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, den Klägern 1-9 und 11 die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 214.–) zu bezah- len. Zudem haben die Beklagten 1 und 2 (solidarisch) den Klägern 1-9 und 11 den von ihnen zu tragenden Anteil der Kosten aus dem Kostenvorschuss (Fr. 300.–) zu ersetzen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Mi ttei lung] 8. [Beschwerde] Beschwerdeanträge: der Beklagten und Beschwerdeführer (Urk. 48 S. 3): "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuwei se n. 4. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (i nkl. MwSt.) zu Laster der Kläger."
der Kläger und Beschwerdegegner 1 bis 9 (Urk. 56 S. 2): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (i nkl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten und Beschwerdeführer."
Erwägungen: I. 1. Die Kläger und Beschwerdegegner 1- 9 und 11 (fortan: Kläger) sowie die Beklagten und Beschwerdeführer 1 und 2 (fortan: Beklagte) sind Miteigentü- mer der "Miteigentümergemeinschaft EFH Siedlung am M.". Am Verfahren nicht beteiligt si nd die Miteigentümer O. und P._____ (Urk. 4), und die Kla- ge zurückgezogen hat der weitere Miteigentümer Q._____ (ehemals Kläger 10; Urk. 33). Am 6. Februar 2013 ging die von den Klägern und dem ehemaligen Klä- ger 10 als Streitgenossenschaft gegen die Beklagten erhobene Forderungsklage betreffend Beiträge an die "Miteigentümergemeinschaft EFH Siedlung am M." in der Höhe von Fr. 5'617.90 bei der Vorinstanz unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes R. vom 6. Dezember 2012 ei n (Urk. 1 und 2). Die Miteigentümergemeinschaft, vertreten durch den Kläger 1, hat- te die Beklagten vorgängig für diese Summe betrieben (Betreibung Nr. 1, Zah- lungsbefehl des Betreibungsamtes N._____ vom 10. Oktober 2012; Urk. 3/8). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 4 f.). Am 3. September 2014 hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut und fällte das eingangs erwähnte Ur- teil (Urk. 49). 2. Mit Eingabe vom 3. November 2014 erhoben die Beklagten rechtzeitig Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil, welches den Parteien am 2. Oktober 2014 zugegangen war (Urk. 47 f.). Mit Verfügung vom 6. November 2014 wurde der prozessuale Antrag der Beklagten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen (Urk. 51 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 teile Rechtsanwalt Dr. Y._____ mit, der Klä- ger 11 verzichte im Beschwerdeverfahren auf seine Vertretung (Urk. 53 f.). Die Beschwerdeantwort der Kläger 1 bis 9 datiert vom 23. Januar 2015 (Urk. 56) und
wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2015 den Beklagten zur Kenntni snahme zu- gestellt (Urk. 59). Vom Kläger 11 ging keine Beschwerdeantwort ei n. II. 1.1. Der Streitwert beträgt vorliegend weniger als Fr. 30'000.–, womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansi cht nach leidet. 2. Die Vorinstanz hiess die Klage gestützt auf folgende Erwägungen tei l- weise gut: D i e Kläger könnten si ch ni cht auf Zi ff. IV der Nutzungs- und Verwal- tungsordnung stützen, um eine vertragliche Ermächtigung des Klägers 1 zur Ein- forderung des Inkassos für die ganze Eigentümergemeinschaft geltend zu ma- chen. Der Kläger 1 habe die Verwaltung nach offenbar bereits damals bestehen- den Schwierigkeiten zwischen einzelnen Miteigentümern im Jahr 2010 faktisch übernommen. Wenn auch der Kläger 1 als faktischer Verwalter tätig (gewesen) sei, sei er jedoch weder durch die Miteigentümergemeinschaft gewählt noch sei ein Vertrag im Sinne von Ziff. IV der Nutzungs- und Verwaltungsordnung mit ihm abgeschlossen worden. Auch aus Art. 647a Abs. 1 ZGB könne kei n Anspruch der Miteigentümer respekti ve der Kläger 1-9 und 11 hergeleitet werden, die Zahlun- gen anderer Miteigentümer für die laufenden Kosten zugunsten der Miteigentü- mergemeinschaft einzufordern. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Kläger 1-9 und 11 mangels Rechtspersönlichkeit der Miteigentümergemeinschaft und man- gels anderweitiger vertraglicher oder gesetzlicher Regelung über keine Rechts- grundlage verfügten, den Gesamtbetrag von Fr. 5'617.90 für die Jahresrechnung
2011 und das Budget 2012 von den Beklagten 1 und 2 gesamthaft an die Kläger 1-9 und 11 resp. an die Miteigentümergemeinschaft zu beantragen. Rechtsbegeh- ren Ziff. 1.a) der Klage sei folglich abzuweisen (Urk. 49 S. 13). Was ihr Begehren auf Leistung an die einzelnen Miteigentümer betreffe, sei- en weder vertragliche noch quasivertragliche Anspruchsgrundlagen ersichtlich, aus denen die Kläger 1-9 und 11 je einzeln einen Anspruch gegenüber den Be- klagten 1 und 2 geltend machen könnten. Zu prüfen sei indes ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Urk. 49 S. 14). Es liege eine Ersparnisbereiche- rung der Beklagten 1 und 2 vor (Urk. 49 S. 15). Seitens der Beklagten sei nicht bestritten, dass sie im Grunde für die beanspruchten Leistungen im Jahr 2011 zahlungspflichtig seien und dass aufgrund ihrer Nichtbezahlung die ausstehenden Beträge wohl von den übrigen Miteigentümern zu tragen gewesen seien. Die Be- klagten würden indes die Höhe der Forderung resp. die Richtigkeit der Abrech- nung der Kläger bestreiten. Es habe eine Bereicherung auf Kosten anderer statt- gefunden, in Form einer ungerechtfertigten sog. Eingriffskondiktion (d.h. der Ent- reicherte verlangt die Herausgabe einer Bereicherung, die der Bereicherte durch sein eigenes Verhalten verursacht hat). Die Bereicherungskläger würden gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für den Nachweis der mangelnden Rechtfertigung tra- gen (Urk. 49 S. 15 f.). Der seitens der Beklagten für das Jahr 2011 noch ausste- hende Betrag von Fr. 1'161.34 sei gemäss der Abrechnung ausgewiesen und dessen Zusammensetzung nachvollziehbar. Der auf Seite 4 zusammengefasste Betrag der totalen Ausgaben der Beklagten von Fr. 2'914.49 setze sich aus den auf den Seiten 5 bis 9 jeweils ersichtlichen Beträgen von Fr. 254.32 (Garage), Fr. 1'206.88 (Abwasser), Fr. 1'289.43 (Heizöl), Fr. 118.41 (Heizung) und Fr. 45.45 (Umgebung) zusammen (Urk. 3/4). Die Richtigkeit dieser Beträge sei sodann von den Beklagten auch nicht im Einzelnen bestritten worden. Abgezogen von diesem Gesamtbetrag von Fr. 2'914.49 sei das noch bestehende Guthaben der Beklagten aus dem Jahr 2010 von Fr. 1'753.15 worden, was zu dem ausstehenden Betrag von Fr. 1'161.34 führe (Urk. 49 S. 17). Anders verhalte es sich für den Restbetrag für das Budget 2012 und den Erneuerungsfonds. Wie sich der Betrag von Fr. 4'004.65 für das Budget 2012 errechne, sei nicht ersichtlich bzw. rechneri sch nicht nachvollziehbar; zudem sei nicht ausgeführt worden, weshalb nur das
Budget und nicht der ausstehende Betrag für das Jahr 2012 geltend gemacht worden sei (Urk. 49 S. 17 f.). Das Gleiche gelte für den Betrag von Fr. 451.91 für den Erneuerungsfonds. Entsprechend sei die Ersparnisbereicherung im Betrag von Fr. 1'161.34 im Verhältnis ihrer Anträge auf die Kläger 1-9 und 11 aufzuteilen (Urk. 49 S. 18). Eine Verrechnungseinrede der Beklagten im Betrag von Fr. 6'428.50 wies die Vorinstanz ab, da die entsprechenden Aufwendungen weder dri ngli ch i m Si nne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB noch zugunsten des Miteigen- tums der Kläger erfolgt seien (Urk. 49 S. 20 f.). Schliesslich wurde das Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlages mangels Aktivlegitimation der Miteigentü- mergemeinschaft abgewiesen (Urk. 49 S. 21). 3. Die Beklagten rügen zusammengefasst einerseits die Bestimmung des ausstehenden Betrags (Urk. 48 S. 4 f.; Urk. 56 S. 7), andererseits dessen Auftei- lung auf die Miteigentümer (Urk. 48 S. 5 f.; Urk. 56 S. 8 f.) und schliesslich, dass keine Inkassovollmacht der Kläger 1 bis 9 und 11 für die anderen Miteigentümer vorliege (Urk. 48 S. 7; Urk. 6 S. 9 f.). Auf i hre Rügen i st nachfolgend im Einzelnen ei nzugehen. 3.1. Bestimmung des ausstehenden Betrages 3.1.1. Die Beklagten beanstanden, sie hätten den ausstehenden Betrag von Fr. 1'161.34 stets konsequent bestritten. Aufgrund der Tatsache, dass die Kläger nicht einmal den Versuch dazu unternommen hätten, die geltend gemachte For- derung in quantitativer Hinsicht zu beweisen, handle es sich bei der Abrechnung um eine bestrittene Parteibehauptung, welche die Vorinstanz ohne Beweisab- nahme als quantitative Grundlage ihres Entscheides genommen habe. Damit, dass die Vorinstanz eine beweisbedürftige Tatsache, d.h. den Bestand und die Höhe der Forderung, als bewiesen angenommen habe, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss gäben, dürfte eine willkürliche Beweiswürdigung vorliegen (Urk. 48 S. 4 f.). Weiter rügen die Beklagten, der von der Vorinstanz ermittelte Betrag sei nach Massgabe der Akten falsch: Wenn die Vorinstanz das Guthaben der Beklag- ten 1 und 2 aus dem Jahr 2010 auf Seite 17 ihres Entscheides mit Fr. 1'753.15
beziffert habe, so hätte sie diesem Guthaben die auf Seite 2 der Abrechnung 2011 (Urk. 3/4) ersichtliche Zahlung der Beklagten 1 und 2 an die Miteigentümer- gemeinschaft in der Höhe von Fr. 994.35 hinzurechnen müssen. Dadurch wäre das Guthaben der Beklagten 1 und 2 von Fr. 1'753.15 auf Fr. 2'747.50 angestie- gen (Urk. 48 S. 5). Schliesslich sei für die Beklagten nicht ersichtlich, und es sei von den Klä- gern auch nicht erörtert oder gar bewiesen worden, wofür ein Betrag in der Höhe von Fr. 500.– für Umgebungsarbeiten angefallen sein soll (Urk. 3/4 S. 9) und wem die Miteigentümergemeinschaft diesen Betrag bezahlt habe (Urk. 48 S. 5). 3.1.2. Die Kläger 1-9 entgegnen, die Beklagten hätten den ausstehenden Betrag nie konkret und mit vernünftigen Argumenten bestritten (Urk. 56 S. 6). Zudem setzte sich der Betrag von Fr. 1'753.15 aus zwei Komponenten zu- sammen: einerseits aus dem Guthaben aus dem Jahr 2010 von Fr. 758.80 und andererseits aus den bezahlten Beträgen im Jahr 2011 von Fr. 994.35 (Urk. 56 S. 7 unter Hi nwei s auf Urk. 58/1+2). Die Beklagten würden den Betrag von Fr. 500.– für Umgebungsarbeiten un- substantiiert und das erste Mal im Verfahren bestreiten. Im Übrigen, und so sei es in sämtlichen Jahresrechnungen vorgesehen, hätten alle Miteigentümer die Mög- lichkeit, beim Kläger 1 nach Rechnungsstel l ung alle Rechnungen und Belege ein- zusehen. Noch nie, bei keiner der Jahresrechnungen, hätten die Beklagten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (Urk. 56 S. 7 f.). 3.1.3. Die Beklagten machten vor Vorinstanz geltend, die geforderten Beträ- ge könnten der Jahresrechnung 2011 nicht entnommen werden bzw. sie seien ni cht nachvollzi ehbar (Urk. 14 S. 6; Urk. 41 S. 2, Prot. I S . 14). Die Vorinstanz hat i n i hrem Entschei d aber dargelegt, wie sich die Beitragsforderung 2011 berechnet (Urk. 49 S. 17), insoweit erweist sich die Rüge der Beklagten als unsubstantiiert (vgl. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21 und Art. 311 N 37). Bei der von den Klägern im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Ab- rechnung des Jahres 2010, die ein Guthaben der Beklagten von Fr. 758.80 auf-
weist (Urk. 58/2 S. 4), handelt es si ch um ei n unzulässi ges Novum (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus dem Spaltentitel von Urk. 3/4 S. 4 ("Einbezahlt +/- noch offen 2010") geht jedoch – entgegen den insoweit unvollständigen Erwägungen der Vo- ri nstanz – hervor, dass das Guthaben im Betrag von Fr. 1'753.15 aus den einbe- zahlten Beträgen (des Jahres 2011) und dem Guthaben bzw. den Schulden aus dem Jahr 2010 besteht. Damit erweist sich die Rüge der Beklagten, der für das Jahr 2011 berechnete Betrag sei nicht korrekt ermittelt worden, als unbegründet. Im Betrag von Fr. 1'753.15 ist die Zahlung von Fr. 994.35 im Jahr 2011 bereits enthalten, es braucht nichts weiter hinzu addiert zu werden. Im Übrigen geht aus den vori nstanzli che n Akten ni cht hervor, wo die Beklag- ten die Kosten im Zusammenhang mit den Umgebungsarbeiten gerügt hätten. Damit sind sie mit dieser Rüge im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören, sie erweist sich als verspätet (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zusammenfassend bleibt es damit für das Jahr 2011 bei dem von der Vor- i nstanz ermittelten Betrag von Fr. 1'161.34. 3.2. Aufteilung des ausstehenden Betrages 3.2.1. Unter diesem Titel rügen die Beklagten, die Vorinstanz habe fälschli- cherweise die Personengruppe der "übrigen Miteigentümer" mit der Gruppe der klagenden Miteigentümer (Kläger 1-9 und 11) gleichgesetzt. Eine allfällige Er- sparnisbereicherung sei zu Lasten der übrigen Miteigentümer erfolgt. Weil Q._____ (ehemals Kläger 10) grundsätzlich 24/36 der Garagenkosten, 8/15 der Heizungskosten, 9/22 der Umgebungskosten und 8/15 der Kosten für die Lei- tungsspülung zu bezahlen gehabt habe, wäre eine allfällige Ersparnisbereiche- rung bei den Beklagten 1 und 2 überwiegend zu seinen Lasten erfolgt. Ein Teil ei- ner allfälligen Ersparnisbereicherung bei den Beklagten 1 und 2 wäre zudem zu Lasten von Herrn und Frau OP._____ erfolgt. Eine allfällige Entreicherung zu Las- ten der Kläger 1- 9 und 11 insgesamt dürfte – je nachdem, ob man die effektiv ge- leisteten Zahlungen der Miteigentümer (welche in Urk. 3/4 S. 2 ersichtlich seien) oder die Anteile pro Miteigentümer je Kostenart der Berechnung zu Grunde lege – wohl in einem Betrag in der Grössenordnung von ca. Fr. 470.– liegen. Die Vo-
rinstanz habe im Übrigen nicht berücksichtigt, dass der Kläger 11 erst im Sommer 2012 Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft EFH Siedlung am M._____ geworden sei. Eine Entreicherung für das Jahr 2011 sei bei ihm nicht erkennbar, da er in keiner Art und Weise dargetan habe, inwieweit er an den Kosten für das Jahr 2011 mitgetragen habe. Entsprechend komplex sei die Berechnung, welche auf Grund der Substantiierungspflicht wohl den Klägern obliegen würde. Dement- sprechend erscheine das Verfahren auch nicht als spruchreif (Urk. 48 S. 6). 3.2.2. Die Kläger 1-9 entgegnen, es liege an den Gläubigern festzulegen, wer welchen Teil zu bezahlen habe. Die Kosten seien nicht nach demjenigen Kos- tenschlüssel zu verteilen, der gemäss Nutzungs- und Verwaltungsordnung für gewisse Teilkosten konstatiert werde (Urk. 56 S. 8). In der Nutzungs- und Verwal- tungsverordnung sei festgelegt, für welche Bereiche ein Verteilschlüssel ange- wendet werden solle: die Tiefgarage, die Umgebungsanlagen, die Heizung und der Schutzraum. Ausstehende Beiträge der übrigen Miteigentümer würden davon nicht erfasst. Es könne den einzelnen Miteigentümern nicht zugemutet werden, wegen der Säumnis einzelner Miteigentümer mehr bezahlen zu müssen als die übrigen Miteigentümer. Die Aufteilung, welche die Gläubiger hier getroffen hätten, sei nicht zu beanstanden. Die Kläger seien als Gläubiger übereingekommen, den offenen Betrag, den die Beklagten gemäss Vorinstanz ausgewiesenermassen schulden würden, unter si ch nach Köpfen zu tragen. Betreffend den Kläger 11 sei wesentlich, dass fehlende Beiträge sich erst im Nachfolgejahr manifestierten und dass er sich bereit erklärt habe, einen Teil davon vorerst zu tragen (Urk. 56 S. 9). 3.2.3. Wenn die Beklagten wegen dem Miteigentümer Q._____ (ehemals Kläger 10) 24/36 der Garagenkosten, 8/15 der Heizungskosten, 9/22 der Umge- bungskosten und 8/15 der Kosten für die Leitungsspülung abgezogen haben möchten, bedenken sie nicht, dass der von den Beklagten für das Jahr 2011 noch zu bezahlende Betrag gerade unter Berücksichtigung der vom Miteigentümer Q._____ zu tragenden Kostenanteilen errechnet wurde (Urk. 3/4 S. 1). Im Übrigen zeigen die Beklagten aber nicht auf, wie sie den ausstehenden Beitrag des Jahres 2011 auf die Kläger verteilt haben möchten. Mi t i hrer Auftei lung des ausstehen- den Betrages von Fr. 1'161.34 auf die Kläger nach Köpfen ist die Vorinstanz aber
über deren eigenen Eventualantrag hinausgegangen. Die Kläger forderten näm- lich eventualiter, dass der ausstehende Betrag im Umfang von 6/9 auf sie aufzu- teilen sei (Urk. 39 S. 1, S. 5). Dies ist zu korrigieren; womit 6/9 von Fr. 1'161.34, d.h. Fr. 774.25, auf die Kläger aufzuteilen sind. Was die Forderung des Kl ä- gers 11 anbelangt, spielt der Eigentümerwechsel infolge der realobligatorischen Natur der Beitragspflicht gemäss Art. 649 Abs. 1 ZGB keine Rolle: Bei der Ver- äusserung des Miteigentumsanteils gehen die Beitragspflichten, die mit dem Mit- eigentum verbunden sind, auf den Erwerber über (Strebel, Der Ausgleichsan- spruch des Miteigentümers gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB, AJP 2010 S. 1113, S. 1117). Die Beklagten 1 und 2 sind daher zu verpflichten, den Klägern 1 bis 8 je Fr. 64.50 und den Klägern 9 und 11 je Fr. 129.05 zu bezahlen. 3.3. Keine Inkassovollmacht 3.3.1. Schliesslich beanstanden die Beklagten, die Kläger 1-9 und 11 hätten keine Inkassovollmacht für die anderen Miteigentümer. Der Argumentation der Vorinstanz folgend, hätte die Vorinstanz den Klägern 1 bis 9 und 11 lediglich ei- nen Betrag in Höhe der eigenen Entreicherung zusprechen dürfen (Urk. 48 S. 7). 3.3.2. Die Kläger 1-9 entgegnen, die Beklagten würde nicht behaupten, dass die Miteigentümer Q._____ und OP._____ Teile der ausstehenden Zahlungen der Beklagten ihrerseits bezahlt hätten. Da die Miteigentümer Q._____ und OP._____ nichts zu den Ausständen der Beklagten beigetragen hätten, seien sie bei der Aufteilung des Betrages auch nicht zu berücksichtigen (Urk. 56 S. 9 f.). 3.3.3. Wenn die Kläger in eigenem Namen klagen, i st ni cht ersi chtli ch, wozu sie eine Inkassovollmacht benötigen. Im Grunde genommen stossen sich die Be- klagten wiederum an der Aufteilung des ausstehenden Betrages nur auf die Klä- ger anstatt auf alle Miteigentümer. Es kann hi erzu aber auf di e Ausführungen un- ter E. 3.2.3 oben verwiesen werden. 3.4. Zusammenfassend sind die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, den Klägern 1 bis 8 je Fr. 64.50 und den Klägern 9 und 11 je Fr. 129.05 zu bezahlen.
III . 1. Die Vorinstanz hat die ersti nstanzli che Entschei dgebühr i n Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Urk. 49 S. 22). Die Höhe der Gebühr blieb von den Parteien unange- fochten und erweist sich als angemessen, sie ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat di e Gebühr i n Anwendung von Billigkeitsüberlegungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO) den Parteien je hälftig auferlegt (Urk. 49 S. 22). Dagegen haben die Beklag- ten nichts vorgebracht (Urk. 48 S. 7), weshalb an der Kostenauftei lung gemäss Vori nstanz – trotz nochmals nach unten korrigiertem Forderungsbetrag – festzu- halten ist. Folglich sind für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Parteient- schädi gungen zuzuspreche n. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'161.34. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i n Verbindung mit § 12 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 280.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss den Klägern 1-9 und 11 unter solidarischer Haftung zu 1/3 und den Beklagten unter solidarischer Haf- tung zu 2/3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 2.2. Die Beklagten si nd überdies antragsgemäss zur Bezahlung einer auf 1/3 reduzierten Parteientschädigung zu verpflichten, deren voller Betrag auf Fr. 216.– (i nkl. 8 % MwSt.; § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV) festzusetzen ist. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Beklagten 1 und 2 verpflichtet, den Klägern folgende Beträge zu bezahlen: - dem Kläger 1 Fr. 64.50 - der Klägerin 2 Fr. 64.50 - dem Kläger 3 Fr. 64.50 - der Klägerin 4 Fr. 64.50
Züri ch, 5. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
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