Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. September 2014
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B.genossenschaft C., Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. Mai 2014 (FV130020-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 reichte die Klägerin und Beschwer- degegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilli- gung folgendes Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 3, sinngemäss): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'349.45 nebst 5% Zins seit 03.03.2011 sowie Fr. 40.– Mahn- gebühren, Fr. 73.– Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2011) und Fr. 54.– weitere Zustellkosten für den Zahlungsbefehl zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2011) sei zu besei- tigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten.
Mit Urteil vom 27. Mai 2014 entschied der erstinstanzliche Richter folgen- dermassen (Urk. 39 S. 13): " 1. In Teilgutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'128.10 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 9'128.10 und die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 3 bis 5 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss der Klägerin in Verfahren FV110018 bezogen, sind ihr aber vollumfänglich von der Beklagten zu ersetzen. Ein Überschuss des Vorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 800.– (inkl. MwSt und Kosten der Klagebewilligung) zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung.)
(Rechtsmittelbelehrung.)" b) Innert Frist erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 27. Juni 2014 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil mit fol- genden Anträgen (Urk. 38 S. 1): " Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten und Entschä- digung. Es sei diese Rechnung 2011-0001 siehe Kopie zurückzuweisen und korekt zu erstellen, ohne Verrechnung von Grabarbeiten (D.) und Kosten für Anschluss E. ect. für Anschluss in Strasse, die Hr. F._____ vergessen hat einzulegen!"
a) Auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die inhaltli- che Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zu- lässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). 3. Die Gemeinde C._____ erteilte der Beklagten als Bauherrschaft mit Ent- scheid vom 3. Mai 2006 (Urk. 13/1) eine Baubewilligung für 19 Einfamilienhäuser und ein Doppeleinfamilienhaus in G._____. Unter Ziffer III. 4.3 sieht die Baubewil- ligung vor, dass vor Baubeginn die Bewilligung für den Anschluss an die öffentli- che Wasserversorgung bei der Klägerin einzuholen sei. Diese bewilligte der Be- klagten mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2008 den Anschluss an ihr Netz
(Urk. 4/3). Gemäss Ziffer 9 dieser Anschlussbewilligung würden sämtliche Kosten für die Erschliessung und die Hauszuleitung zulasten der Beklagten gehen. Die Beklagte bestreitet in ihrer Beschwerdeschrift erneut, für die Kosten des An- schlussstückes in der Strasse bis zur Grundstückgrenze aufkommen zu müssen, da die Klägerin dieses Stück vergessen habe. Auch nicht aufzukommen habe sie für die Rechnung der D._____ AG. Diese sei nicht durch sie beauftragt worden und sei daher durch die Klägerin zu bezahlen. Es gehe nicht an, dass sie Kosten für Fehler der Klägerin zusätzlich bezahlen müsse (Urk. 38 S. 2). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass der Auffassung der Beklagten, sie müsse für die Arbeiten der E._____ AG nur etwa Fr. 2'472.– bezahlen, nicht gefolgt werden könne. Im Vertrag sei vereinbart worden, dass sämtliche Kosten zu Lasten der Beklagten gehen würden (unter Hinweis auf Urk. 4/3 Ziff. 9). Dieser Formulierung könne nicht eine Differenzierung entnommen werden, dass die Be- klagte nur diejenigen Kosten zu übernehmen habe, die auf ihrem Grundstück ausgeführt würden – wie es die Beklagte geltend mache. Die Formulierung halte fest, dass die Beklagte sämtliche Kosten, die bei der Erschliessung ihrer Grund- stücke anfallen würden, zu tragen habe. Eine andere Auslegung dieser Vertrags- ziffer sei nicht denkbar. Dass die Rechnungen der E._____ AG Anschlüsse ande- rer Bauherrschaften betreffen würden, habe die Beklagte nicht geltend gemacht und lasse sich auch nicht aus den Akten entnehmen. Ein Unternehmer müsse das Werk nicht persönlich erstellen, vielmehr könne er für einzelne Aufgaben andere Unternehmer beiziehen, solange die Leitung beim ersten Unternehmer bleibe (un- ter Hinweis auf Art. 364 Abs. 2 OR). So sei es in der Praxis auch weit verbreitet, dass der Besteller mit einem Generalunternehmer einen Vertrag abschliesse und letzterer sich um die Erstellung des Werkes unter Zuhilfenahme sogenannter Subunternehmer bemühe. Der Generalunternehmer bezahle die Subunternehmer aus. Seine Werklohnforderung umfasse dann selbstredend auch die Kosten für den Beizug der Subunternehmer. Darum gehe es auch im vorliegenden Fall: Die Klägerin habe die D._____ AG und die H._____ AG herangezogen, um den An- schluss zu erstellen. Der Beklagten sei beizustimmen, wenn sie ausführe, sie ha- be diese zwei Unternehmungen nicht beauftragt. Das sei aber irrelevant, denn es
gehe nicht darum, dass die Beklagte die Rechnungen dieser Unternehmungen zu bezahlen habe, sondern darum, dass sie der Klägerin die Auslagen für den Bei- zug dieser Unternehmen ersetze. Diese Unternehmungen seien zur Erstellung des Anschlusses beigezogen worden. Gemäss Vertrag müsse die Beklagte für sämtliche Kosten aufkommen (unter Hinweis auf Urk. 4/3 Ziff. 9). Somit könne die Klägerin also auch die Auslagen für die Subunternehmer in Rechnung stellen. Anzumerken bleibe, dass der Beizug von Subunternehmern im Vertrag selbst er- wähnt werde (unter Hinweis auf Urk. 4/3 Ziff. 3). Damit müsse die Beklagte der Klägerin die Zahlungen an ihre Subunternehmen vergüten (Urk. 39 S. 9 f. Ziff. 11). Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. Die Beklagte unterliess es, in der Beschwerdeschrift klar und detailliert zu rügen, in- wiefern der erstinstanzliche Richter in seinen Erwägungen den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig festgestellt bzw. das Recht unrichtig angewendet hat. Mit ihren Hinweisen auf im Quartierplanverfahren von den Landeigentümern bereits bezahl- te Kosten, auf selbst in Auftrag gegebene und bezahlte Arbeiten auf dem Grund- stück, auf ein angeblich von der Klägerin vergessenes Anschlussstück, das nicht mehr den Eigentümern in Rechnung gestellt werden dürfe, auf Grabarbeiten der Firma D._____ AG, die ohne Offerte veranlasst worden sein sollen, und auf Feh- ler der Wasserversorgung im allgemeinen, die nicht zu zusätzlichen Kosten für den Eigentümer führen dürften, verfehlt die Beklagte klarerweise die Begrün- dungsanforderungen, die an eine Beschwerde gestellt werden. Denn es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt aus den Akten zu erstellen, die von der Beklagten gemachten rudimentären Vorbringen in einen tatsächlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu stellen und einer unrichtigen Sachver- haltsfeststellung oder Rechtsanwendung von selbst auf die Spur zu kommen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stel- lungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. September 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: se