Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 21. August 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
C._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Parteientschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2014; Proz. FV140079
Erwägungen: I. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 7. März 2014 machte die Klägerin sinngemäss folgendes Rechtsbegehren hängig (act. 1; vgl. act. 26 = act. 34): Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten in Betreibung gesetzte For- derung im Betrag von Fr. 484.65 (nebst Zins und Kosten) nicht besteht, und es sei das gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zürich ... eingeleitete Betreibungsverfahren Nr. ... aufzuheben, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Nach Durchführung der Hauptverhandlung (Prot. I S. 4–18) und nachdem das Einzelgericht des Bezirksgerichtes der Beklagten mit Verfügung vom 8. Mai 2014 Frist angesetzt hatte, um die Kosten eines Gutachtens mit Fr. 5'000.– zu bevor- schussen (act. 21), anerkannte die Beklagte die Klage (act. 25). Das Einzelgericht schrieb den Prozess mit Verfügung vom 20. Mai 2014 als erledigt ab, stellte fest, dass die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe, und wies das Betreibungsamt an, das Betreibungsverfahren aufzuheben und zu lö- schen. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu zahlen (act. 26 = act. 34). Gegen die Entschädigungsregelung erhob die Klägerin beim Obergericht mit Ein- gabe vom 17. Juni 2014 rechtzeitig Beschwerde (act. 32). Sie beantragt die Erhö- hung der Entschädigung von Fr. 50.– auf Fr. 5'000.–. Zur Begründung macht sie den hohen Aufwand geltend, den der Fall von ihrem Ehemann und ihr gefordert habe: − Rechtsanwalt Beratungen, − Zeitaufwand für diverse telefonische Abklärungen mit Beklagter, Inkas- sobüro D._____ und Behörde, − Zeit- und Kostenaufwand während Betreibungsverfahren, − psychische Belastung beider Ehegatten.
Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–30). Eine Stellungnahme der Beklagten wurde nicht eingeholt (Art. 322 ZPO). II. Zur Parteientschädigung, welche der unterliegenden Partei aufzuerlegen ist, ge- hören (Art. 95 Abs. 3 ZPO): a) der Ersatz notwendiger Auslagen; b) die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c) in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn ei- ne Partei nicht berufsmässig vertreten ist. In der Regel wird derjenigen Partei, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist, kei- ne Umtriebsentschädigung zugesprochen (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 26). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht berufsmässig ver- tretene Parteien stellt eine zu begründende Ausnahme dar (BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl., Art. 95 N 21). Laut Botschaft zur ZPO geht es bei der Umtriebsentschädi- gung in erster Linie um einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (BBl. 2006 S. 7293). An der Hauptverhandlung vom 30. April 2014, zu der die Klägerin in Begleitung des sie vertretenden Ehemannes erschien, machte der Ehemann geltend, er ha- be, weil die Klägerin nicht so gut Deutsch verstehe, diverse Anrufe für sie tätigen müssen; er habe mehrmals mit dem Inkassobüro D._____ der Beklagten und mit dieser selbst telefoniert. Er habe sich über den Ablauf von Betreibungen informie- ren müssen (Prot. I S. 5). Die Kontaktaufnahme mit der Beklagten habe sich schwierig gestaltet und hauptsächlich während seiner Arbeitszeit stattgefunden (Prot. I S. 12/13). Er habe immer wieder bei der Arbeit freinehmen müssen. Die ganze Angelegenheit sei sehr aufwändig gewesen (Prot. I S. 14). Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Klägerin und ihr Ehemann machen we- der geltend, Verdienstausfall gehabt zu haben, noch beziffern sie ihre Auslagen. Die zugesprochene Umtriebsentschädigung liegt im Rahmen des Ermessens.
Hätte sich die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, stände ihr eine Parteientschädigung nach Massgabe der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu, aber dann hätte sie auch die entsprechende Rechnung des Anwaltes zahlen müssen. Bei einem Streitwert von Fr. 484.65 sieht selbst die AnwGebV nur eine Grundgebühr von Fr. 121.– vor, welche, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch ist, noch um bis zu einem Drittel (also Fr. 40.–) erhöht werden kann (§ 4 AnwGebV). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III. Wie im erstinstanzlichen Verfahren sind auch im Beschwerdeverfahren die Pro- zesskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien zu verteilen (Art. 106 ZPO). Die Klägerin wird deshalb kosten- und grundsätzlich auch entschädigungspflichtig. Die Beklagte hatte im Rechtsmittelverfahren, weil auf die Einholung einer Stel- lungnahme verzichtet wurde, keine Umtriebe. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen. Die Entscheidgebühr ist nach Massgabe der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) festzulegen, welche bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vom Streitwert ausgeht. Während sich der Streitwert im erstinstanzlichen Verfah- ren auf lediglich Fr. 484.65 belief, beträgt er im Beschwerdeverfahren Fr. 4'950.–, nämlich Fr. 5'000.– abzüglich der der Klägerin von der Vorinstanz zugesproche- nen Umtriebsentschädigung von Fr. 50.–. Beim gegebenen Streitwert von Fr. 4'950.– beträgt die ordentliche Gebühr (Grundgebühr) nach § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 1'040.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 32, sowie an die Vorinstanz und – im Dispositiv – an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'950.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler