Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 29. August 2014
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, ... [Ort], Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ GmbH,..., Zweigniederlassung B'._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Mai 2014 (FV140026-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 reichte der Kläger und Beschwerdefüh- rer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 1): " Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'990.– zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. ... sei zu beseitigen. Der ge- setzliche Verzugszins sei ab dem 24.2.14 zu leisten. Alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 trat die erstinstanzliche Richterin auf die Klage nicht ein, da der Kläger keine Klagebewilligung eingereicht habe und si ch aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass bereits ein Schlichtungsver- fahren stattgefunden habe (Urk. 6). b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Juni 2014 Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bezirksgericht Uster sei zu verpflichten, das Rechtsöff- nungsverfahre n an Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte; Urk. 5 S. 1). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an wel- chen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. b) Auf di e Ausführunge n des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist.
c) Nach Einsicht in das Handelsregister des Kantons Zürich ist in Bezug auf die Beklagte das erstinstanzliche Rubrum für das Beschwerdeverfahren folgen- dermassen anzupassen: "B._____ GmbH, ..., vertreten durch B._____ GmbH, ..., , Zweigniederlassung B'._____, ... [Adresse]" (vgl. Urk. 7). 3. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst gel- tend, dass er bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsverfahren und keinen Forde- rungsprozess anhängig gemacht habe. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gelte für das Rechtsöffnungsverfahren das summarische Verfahren, welches aufgrund von Art. 252 Abs. 1 ZPO direkt ohne vorgängiges Schli chtungsverfa hren bei m zustän- digen Gericht eingeleitet werde. Seine Eingabe vom 19. Mai 2014 an die Vorin- stanz habe er entsprechend §§ 204 ff. ZPO/ZH als Klage bezei chnet. Aufgrund von Art. 252 Abs. 2 ZPO habe das Rechtsöffnungsve rfa hre n i n den Formen der Klage gemäss Art. 130 ZPO zu erfolgen. Damit ein Missverständnis ausgeschlos- sen sei und eine klare Abgrenzung zur eigentlichen Klage erfolge, habe er die Eingabe zusätzlich als "Beseitigung des Rechtsvorschlags der Betreibung Nr. ..." bezeichnet. Aufgrund seines Rechtsbegehrens und der Begründung sei unmiss- verständlich klar, dass er die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt habe. Da er von der Beklagten mittels Unterschrift die Zusicherung eines Ersatzgerätes gehabt habe und mittels Unterschrift auch die Rückgabe seines Notebooks mit dem gesamten Zubehör bestätigt worden sei, komme dies einer Schuldanerken- nung gleich, weil sich die Beklagte zu einer Ersatzleistung verpflichtet habe. Diese Unterlagen seien jedoch nur für die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG rechtsgenügend. Diesbezüglich habe der Richter vor der provisorischen Erteilung der Rechtsöffnung über das Schuldverhältnis zu befinden und diese Darstellung habe gemäss Art. 130 ZPO in der Form der Klage zu erfolgen. Des- halb sei der Titel seiner Eingabe vom 19. Mai 2014 an die Vorinstanz "Kla- ge/Beseitigung des Rechtsvorschlages der Betreibung Nr. ..." rechtmässig gewe- sen. Er sei auch nicht verpflichtet, die zuständige Richterin auf jeden möglichen Gesetzesartikel hinzuweisen, ansonsten müsste er vorsorglich jeweils mit jeder Eingabe auf das gesamte Gesetzeswerk der Schweiz hinweisen. Von einer Rich- terin dürfe erwartet werden, dass sie die Gesetze kenne und richtig anzuwenden vermöge. Schliesslich erfolge gemäss Art. 57 ZPO die Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Sofern der zuständigen Bezirksrichterin etwas unklar gewesen sein sollte, dann wäre sie gemäss Art. 56 ZPO verpflichtet gewesen, ihn diesbezüglich anzufragen (Urk. 5 S. 3 f.). b) Mit dem Rechtsbegehren gibt die klagende Partei bekannt, was sie vom Gericht zugesprochen erhalten will. Das Rechtsbegehren umschreibt zusammen mit dem behaupteten Lebensvorgang den Streitgegenstand. Das Rechtsbegehren kann auf Leistung (d.h. auf Tun, Dulden oder Unterlassen), auf Rechtsgestaltung durch Gerichtsentscheid sowie auf Feststellung gerichtet sein. Das Rechtsbegeh- ren muss so bestimmt und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beziffert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (Leuenberger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 25, 26 und 28 m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzu- stellen. Die gerichtliche Fragepflicht verlangt zudem, dass das Gericht unklare, widersprüchliche, unbestimmte oder offensichtlich unvollständige Rechts- begehren, bei denen eine Auslegung nicht zum Ziel führt, durch die betreffende Partei klären lässt (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 38 f. m.w.H.). Stehen dem Gläubiger einer privatrechtlichen Forderung keine geeigneten Rechtsöffnungs ti tel zur Verfügung – weder ein Urteil oder ein Surrogat dafür noch eine Schuldanerkennung –, so hat er seine Forderung auf dem ordentlichen Pro- zessweg geltend zu machen (Art. 79 SchKG, Art. 84 ZPO). Er muss sie vor dem ordentlichen Zivilrichter einklagen, wenn er zur Rechtsöffnung gelangen will (An- erkennungsklage). Dieser einlässliche Zivilprozess steht, im Gegensatz zum bloss summarischen Rechtsöffnungsverfahren, ausserhalb der Schuldbetreibung. Seine erfolgreiche Durchführung ist aber ebenfalls Voraussetzung für deren Fortgang, und er kann deshalb mit der Rechtsöffnung verbunden werden. Verlangt nämlich der Gläubiger in diesem Forderungsprozess zugleich auch die Rechtsöffnung, so erübrigt das Zivilurteil in der Sache – sofern es eine unbedingte Schuldpflicht be- kräftigt, mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug ni mmt und zudem
auch ausdrücklich den Rechtsvorschlag beseitigt und damit die Rechtsöffnung er- teilt – ein besonderes Rechtsöffnungsverfahren. Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall der direkten Vollstreckung gemäss Art. 337 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 236 Abs. 3 ZPO. Ist das Zivilurteil vollstreckbar – auf die Rechtskraft kommt es ni cht an (Art. 336 ZPO) –, darf der Gläubiger also ohne weiteres die Fortset- zung der Betreibung verlangen (Art. 79 Satz 2 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 9-11). c) Das Rechtsbegehren des Klägers ist als Leistungsklage i m Si nne von Art. 84 ZPO formuliert. So beantragt er in der Hauptsache die Zusprechung von Fr. 1'990.–. D en zusätzli chen Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlages im Rahmen des Forderungsprozesses erübrigt bei Gutheissung – wie ausgeführt – das Rechtsöffnungsverfahren, was dem Gläubiger hauptsächlich Zeit spart. d) Ergänzend sei Folgendes festgehalten: Aus den vori nstanzli che n Akten ist kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ersichtlich. Der Kläger ist der Ansicht, dass die unterschriftlich bestätigte Zusicherung eines Er- satzgerätes und die ebenfalls mittels Unterschrift anerkannte Rückgabe seines Notebooks mit dem gesamten Zubehör einer Schuldanerkennung gleichkomme, weil sich die Beklagte zu einer Ersatzleistung verpflichtet habe. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit eine Privaturkunde, die der Betreibungsschuldner unterschrieben hat und aus der sein vorbehaltloser und unbedingter Wille hervorgeht, dem Betreibungsgläubiger eine ziffernmässig be- stimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_771/2009 vom 16. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.). Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 132 III 4 8 0 E. 4.1). Im Reparaturauftrag der C._____ AG wurde unter der Rubrik 'D e- taillierte Fehlerbeschreibung' festgehalten, dass dem Kläger von der Beklagten
ein Ersatzgerät versprochen worden sei. Der Reparaturauftrag wurde von dem/der "Sachbearbeiter/in" der C._____ AG unterzeichnet (Urk. 2/8). Ob der/die Sachbearbeiter/in bei der detaillierten Fehlerbeschreibung einzig aufnahm, was i hm/ihr der Kläger sagte, oder ob diese Zusi cherung tatsächlich von der Beklagten stammte, kann aufgrund folgender Erwägungen offen bleiben. Der Reparaturauf- trag wurde von dem/der Sachbearbeiter/in der C._____ AG und ni cht der Beklag- ten unterschri eben. Er kann somit im vorliegenden Verfahren nicht als Schuldan- erkennung gelten. Zudem geht aus dem Reparaturauftrag auch kei n vorbehaltlo- ser und unbedingter Wille der Beklagten hervor, dem Kläger eine Geldsumme zu bezahlen. Es wird lediglich davon gesprochen, dass ihm ein Ersatzgerät verspro- chen worden sei. Da in den weiteren vori nstanzli che n Akten sodann kei n ander- weitiger Rechtsöffnungsti te l i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ersi chtli ch i st, sowie nach Auslegung des Rechtsbegehrens des Klägers nach Treu und Glau- ben, ist die erstinstanzliche Richterin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Lei stungsklage im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO handeln muss. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 29. August 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc