Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140021-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 14. Mai 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Dezember 2013 (FV130022-E)
Erwägungen: 1.1 Mit unbegründetem Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 18. April 2013 wurde der damaligen Gesuch- stellerin, heutigen Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013) gestützt auf den Pfändungsverlustschein vom 5. Oktober 1990 provisori- sche Rechtsöffnung für Fr. 6'008.80 und Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid erteilt (Urk. 6/7). 1.2 In der Folge erhob der damalige Gesuchsgegner, heutige Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Schreiben vom 27. Mai 2013 am 30. Mai 2013 Aberkennungsklage (Urk. 1-3). Hierüber entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 12. Dezember 2013 wie folgt (Urk. 26 S. 14): "1. Die Klage wird abgewiesen. Die mit Urteil der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Hinwil vom 18. April 2013 (EB130051/U01) für eine Forderung von Fr. 6'008.80 sowie Kosten und Entschädigung gemäss jenem Urteil erteilte provisorische Rechtsöffnung ist da- mit definitiv. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 75.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Klägers in begründeter Form (Urk. 19; Urk. 21; Urk. 23 = Urk. 26). 1.3 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2014 (Datum Poststempel 26. April 2014, eingegangen am 28. April 2014) innert Frist Be- schwerde (Urk. 25). Sie erschöpft sich – neben der Anmerkung, dass Beschwerde
erhoben werde – in dem einzigen Satz "Begründung: Betrug und Falschaussage der Gegenpartei". 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hin- gewiesen worden ist (Urk. 26 S. 14 Dispositivziffer 6) –, aus denen eindeutig her- vorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Be- schwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet. Wird diesen Anforderungen nicht Folge geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 321 N 14). 2.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers vom 25. April 2014 nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechts- begehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Sodann wären Anträge auf Geldforderungen ohnehin zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 [betr. Berufung]). Schliesslich fehlt es der Beschwerde auch gänzlich an einer Begründung. Allein der Satz "Betrug und Falschaussage der Gegenpartei" stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar; es kann nicht eruiert werden, worauf sich dieser Satz im Einzelnen bezieht. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'008.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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