Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. April 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Gerichtskostenvorschuss, Zustellungsdomizil)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Februar 2014 (FV140055-L)
Erwägungen: 1. a) Am 18. Februar 2014 ging beim Bezirksgericht Zürich (Vorin- stanz) eine Forderungsklage über CHF 25'000.-- samt entsprechender Klagebe- willigung des Friedensrichteramts ... vom 18. Dezember 2013 ein (Vi- Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 (Vi-Urk. 5 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz dem Kläger je eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 3'550.-- (Dispositiv-Ziff. 1) sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Disp.-Ziff. 2). Diese Verfügung wurde dem Kläger auf dem Rechtshilfeweg am 21. März 2014 zugestellt (Vi-Urk. 6-8 und 11-12). b) Hiergegen hat der Kläger am 28. März 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 3): "Ich beantrage darum, die Verfügung Nr. 2 aufzuheben und dem Bezirksge- richt Zürich eine Regelzustellung anzuordnen. Am einfachsten ginge das wie im Vorverfahren beim Friedensrichter mit Brief gegen Empfangsbestätigung oder eben über die Einschreibedienstleistungen der Schweizerischen Post. Als Alternative würde sich auch die elektronische Zustellung nach Art. 139 ZPO an meine E-Mail Adresse [...] anbieten. Ich kenne jedoch die Sonderre- gelungen hierzu nicht. Da ich erst die Entscheidung über diese Beschwerde abwarten muss, lege ich auch gegen die Nr. 1 Beschwerde ein. Ich werde den Kostenvorschuss be- zahlen, wenn ich weiβ, dass ich rechtmäβig und nicht willkürlich behandelt werde. Bitte geben Sie mir auch die IBAN und BIC des Kontos der Bezirksge- richtskasse Zürich bekannt, damit ich ordnungsgemäβ überweisen kann." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein- zelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein
soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Beschwerde gegen Domizilbezeichnung in der Schweiz a) Die Vorinstanz hat erwogen, da der Kläger Wohnsitz in Deutschland habe, sei er in Anwendung von Art. 140 ZPO anzuweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 2 S. 2 f.). b) Diese Anordnung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine sol- che ist die Beschwerde (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). c) Der Kläger macht hierzu geltend, es drohe ihm der Verlust der Klage, da ein Zustellungsdomizil nicht innert der Frist von 20 Tagen zu finden sei. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts scheide aus, da es sich um ein vereinfachtes Verfahren handle; er könne den Prozess fachlich selber betreiben und zwei Rechtsanwälte hätten ihm zu verstehen gegeben, dass sich wegen des geringen Streitwerts der Prozess nicht rechne. Es sei ihm daher nicht möglich, ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 1 S. 2). d) Für die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz braucht der Kläger keinen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen; es reicht die Beauftragung, für ihn als blosses Zustellungsdomizil tätig zu sein. Dass er in diesem Sinne niemandem gefunden hätte bzw. finden könnte, macht der Kläger genau genommen gar nicht geltend. Es erscheint denn auch mehr als unwahr- scheinlich – und ist erst recht nicht belegt –, dass der Kläger keine Vertrauens- person finden könnte, welche für ihn als Zustellungsdomizil tätig sein würde. Dies braucht im Übrigen auch kein Rechtsanwalt zu sein, sondern kann von irgend je- mandem wahrgenommen werden (namentlich auch von einem Treuhänder, von einem Mitglied der vom Kläger gegründeten Interessengemeinschaft C._____
e.V. oder auch von einer beliebigen Privatperson). Soweit es dem Kläger beleg- termassen nicht möglich wäre, innert der Frist ein Zustellungsdomizil zu bezeich- nen, könnte er ein entsprechendes Fristerstreckungsgesuch stellen. e) Demgemäss ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für den Kläger zu verneinen. Die Beschwerde gegen die Anweisung zur Bezeichnung ei- nes Zustellungsdomizils in der Schweiz erweist sich damit als unzulässig, wes- halb darauf nicht eingetreten werden kann. f) Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz bei Parteien mit aus- ländischem Wohnsitz dem üblichen Vorgehen entspricht (anders nur dann, wenn das Gerichtsverfahren – wie das vorliegende Beschwerdeverfahren – nicht wei- terzuführen ist). 3. Beschwerde gegen den Gerichtskostenvorschuss a) Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund des Streitwerts würden (ohne Beweisverfahren) Gerichtskosten von mutmasslich CHF 3'550.-- anfallen. In An- wendung von Art. 98 ZPO sei vom Kläger ein Kostenvorschuss in dieser Höhe zu verlangen (Urk. 2 S. 2). b) Auch diese Anordnung ist eine prozessleitende Verfügung. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ist gegen diese eine Beschwerde allerdings auch ohne Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 103 ZPO). c) Der Kläger begründet seine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses mit keinem Wort. Dass er den Kosten- vorschuss zahlen werde, wenn er wisse, dass er nicht willkürlich behandelt werde, ist keine Begründung. d) Demgemäss kann auf die Beschwerde auch in diesem Punkt, und da- mit vollumfänglich, nicht eingetreten werden.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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