Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO, Prozessführung durch die Streitberufene. Über- nimmt es die Streitberufene im Einverständnis mit der Hauptpartei, den Prozess zu führen, ist das weder ein Parteiwechsel noch liegt die Entstehung einer so ge- nannten Prozessstandschaft nahe.
Ein Bauhandwerker klagt auf definitive Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts auf den Grundstücken der (neun) Beklagten. Diese wollen für den Fall, dass das Begehren gut geheissen wird, eine Dritte in Anspruch nehmen und verkünden ihr den Streit. Mit Einverständnis der Beklagten er- klärt die Dritte, sie übernehme die Führung des Prozesses. Das Einzelge- richt nimmt Vormerk davon, dass die Beklagten aus dem Prozess austreten, streicht sie aus dem Rubrum und setzt der Klägerin Frist an, um sich zur an- gebotenen Sicherheit (zwecks Ablösung der Pfandrechte) zu äussern. Ge- gen die Streichung der Beklagten aus dem Rubrum bzw. deren Ausscheiden aus dem Prozess richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
(Aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(III) 1. Die Vorinstanz erwog, es sei Vormerk davon zu nehmen, dass die Streitberufene an Stelle der bisherigen Beklagten 1-9 als Beklagte den Prozess führe und das Rubrum sei entsprechend anzupassen (d.h. die Beklagten 1-9 sei- en aus dem Rubrum zu entfernen). Gleichzeitig sei der Klägerin Frist anzusetzen, um zu den von der Streitberufenen angebotenen Sicherheiten Stellung zu neh- men. 2. Die Klägerin bringt vor, es sei nicht angezeigt, die Beklagten 1-9 aus dem Verfahren zu entlassen, solange nicht entschieden sei, ob die von der Streit- berufenen bestellten Sicherheiten genügen. Dies sei nämlich gerade nicht der Fall. Die Streitberufene sieht dies anders und macht u.a. geltend, die Entlas- sung der Beklagten 1-9 aus dem Verfahren ändere nichts an der Rechtsstellung der Klägerin bzw. dem Prozessthema. Es gehe im vorinstanzlichen Verfahren nach wie vor um die definitive Eintragung der beantragten Bauhandwerkerpfand- rechte bzw. die Ablösung derselben durch hinreichende Sicherheiten. Die Beklag- te 6 schloss sich diesen Vorbringen an.
(soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein sollten) zu einer definitiven Ein- tragung der Grundpfandrechte auf den Grundstücken der Beklagten 1-9. In die- sem Zusammenhang ist an die sogenannt dienende Rolle des Prozessrechts zu erinnern: Seine Aufgabe ist es, materielles Recht durchsetzen zu helfen und nicht, die materielle Rechtslage umzugestalten, so dass im Ergebnis der Verpflichtete seiner Verpflichtung gewissermassen entledigt wird. Würde man von einem Parteiwechsel im Rahmen der Streitverkündung ausgehen wollen, würde dies bedeuten, dass der Entscheid der Vorinstanz schliesslich gegen eine zufolge Parteiwechsels am Verfahren nicht (mehr) betei- ligte – und womöglich nicht einmal im Rubrum erwähnte – Person lauten würde, was zumindest im Zivilprozess schlecht vorstellbar ist. Die Frage der konkreten Auswirkung der Übernahme der Prozessführung durch die Streitberufene muss hier deshalb unabhängig von der Qualität der von dieser im vorinstanzlichen Ver- fahren angebotenen Sicherheit beantwortet werden. So nennt auch Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO keine zeitliche Einschränkung der Übernahme, eine solche wäre also vor wie nach dem Angebot einer Sicherheit möglich. Jedenfalls ist vom Resultat her klar, dass ein Entscheid im Rahmen einer Parteikonstellation wie der vorge- nannten materiell gegen alle auf beklagter Seite involvierten Personen (also ge- gen "ursprüngliche" Beklagte wie auch gegen Streitberufene) wirkt: Die Streitver- kündenden sind direkt betroffen, weil es ja um die Belastung ihrer Grundstücke geht. Die Streitberufene muss sich nach Art. 80 i.V.m. Art. 77 ZPO das materielle Ergebnis des Prozesses zwischen den ursprünglichen Parteien in einem allfälli- gen späteren Verfahren entgegenhalten lassen (dieser Fall ist klar von der Streit- verkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO zu unterscheiden, bei der vor dem gleichen Gericht die materiellen Ansprüche der "ursprünglichen" Parteien wie auch die ma- teriellen Ansprüche zwischen der streitverkündenden und der streitberufenen Par- tei abschliessend geklärt werden). Nachdem Gesagten ist in Fällen von Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht von ei- nem Parteiwechsel auszugehen. Der Streitberufene vertritt direkt die Position des Streitverkündenden und (immerhin aber eben nur) indirekt seine eigene. Der Streitberufene kann z.B. der klagenden Partei auch keine Einreden entgegenhal- ten, die er selber gegen einen Rückgriff des Streitverkündenden hätte. Es ist des- halb allgemein gesagt von einer Vertretung des Streitverkündenden durch den Streitberufenen auszugehen. Diese ist in der Form des (vielerorts postulierten und
eher durch eine Entstehung kraft Gesetzes geprägten) Prozessstandschafters denkbar, wobei die Vertretungswirkung bei der Streitverkündung hauptsächlich auf gewillkürte Elemente zurückzuführen ist. Dazu zählen der Akt der Streitver- kündung an sich, die nach Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nötige Einwilligung des Streit- verkündenden und der wohl auch mögliche Widerruf des Einverständnisses durch den Streitverkündenden (da ja – wie gesehen – er aus dem Verfahren direkt ver- pflichtet wird und deshalb gegebenenfalls auch ins Verfahren zurückkehren kön- nen müsste). An dieser Stelle ist jedoch das Augenmerk primär auf die praktische Um- setzung von Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO zu legen: Diesbezüglich ist es nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt, wegen der Übernahme der Prozessführung durch die Streitberufene die Beklagten 1-9 ganz "aus dem Ver- fahren zu entlassen", sie also im Sinne eines vollwertigen Parteiwechsels nach Art. 83 ZPO aus dem Rubrum zu streichen und weder über den weiteren Pro- zessverlauf noch über den Verfahrensausgang zu informieren. Es scheint viel- mehr richtig die Beklagten 1-9 weiterhin (allenfalls unter angepasster Bezeich- nung) im Rubrum aufzuführen (und mindestens über den Endentscheid zu infor- mieren), jedoch klar darauf hinzuweisen, dass sie den Prozess nicht mehr aktiv führen, sondern nun die Streitberufene mit der Prozessführung betraut ist (als mögliches Beispiel mag das Rubrum dieses Entscheides dienen 1 ). Dieses Vorge- hen verhindert auch spätere Unklarheiten darüber, ob das Ergebnis des vorlie- genden Verfahrens auch gegen die Beklagten 1-9 wirke oder nicht. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, und es ist die Entlas- sung der Beklagten 1-9 aus dem vorinstanzlichen Verfahren aufzuheben.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 6. Juni 2014 Geschäfts-Nr.: PP140001-O/U
1 Rubrum des obergerichtlichen Verfahrens (Parteibezeichnungen hervorgeho- ben): A, ... Klägerin und Beschwerdeführerin gegen 1. D ... 2. E. ... [etc.] Beklagte und Beschwerdegegner sowie L, ... Streitberufene, den Prozess für die Beklagten 1-9 führend, und Beschwerdegeg- nerin