Appeal against cost advance order declared inadmissible

PP130068Obergericht23.01.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal held that the defendant could not appeal an order that imposed a CHF 4,300 cost advance only on the plaintiff, because he was not adversely affected by it. It therefore declined to enter into the appeal. The appeal proceedings were charged to the appellant, with the second-instance fee fixed at CHF 500. No party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; standing to appeal requires present legal prejudice from the challenged decision. A party is not entitled to challenge an order that imposes obligations exclusively on the opposing party and does not affect the appellant’s legal sphere. Such an appeal is inadmissible and must be dismissed without response. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; absent relevant effort, no party compensation is due under Art. 95 Abs. 3 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130068-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 23. Januar 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 12. Dezember 2013 (FV130058-F)

Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) die Pflicht zur Leistung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'300.– (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). 1.2 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (zur Post gegeben am 20. De- zember 2013, eingegangen am 23. Dezember 2013) erhob der Beklagte und Be- schwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Nichteintreten auf die Klage und damit auf Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung (Urk. 1). 1.3 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 wurde dem Beklagten die Ge- legenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfah- rens zu verzichten, da er durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht be- schwert ist (dazu nachfolgend Erw. 2; Urk. 3). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfah- ren durchzuführen ist. 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also B._____, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'300.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Indes wurde der Beklagte zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Wei- se einen Nachteil hat. 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.1 Da der Beschwerdeführer nicht die Kautionsauflage in der Höhe von Fr. 4'300.– bestreitet, sondern die eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 20'969.80, ist von diesem Streitwert auszugehen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'969.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Schlagwörter

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