Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 18. Februar 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs des C._____) / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2013; Proz. FV110275
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. November 2011 (Da- tum Poststempel; act. 4/5/1) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksge- richtes Zürich (Vorinstanz) eine Kollokationsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Sie verlangte (u.a.), deren in der dritten Klasse zugelassene Forderung von Fr. 532'314.35 sei nur im herabgesetzten Betrag von Fr. 59'826.55 zuzulassen. Den Streitwert bezifferte die Beschwerdeführerin auf Fr. 14'175.– (vgl. act. 4/5/1 S. 3). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 (act. 4/5/6) wurde der Beschwerde- führerin Frist zur Leistung eines ersten Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'335.– angesetzt. Dieser Betrag ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 4/5/7 und act. 4/5/12). Der Prozess wurde hernach mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV110278-L) sistiert (act. 5/20, vgl. act. 4/5/13 S. 2). In der Folge wurde das Verfahren wieder aufge- nommen und die Parteien auf den 9. November 2012 zur Verhandlung vorgela- den (vgl. act. 4/5/23/1-2). Anlässlich deren Durchführung erweiterte die Be- schwerdeführerin ihre Klage, indem sie die gesamte zugelassene Forderung der Beschwerdegegnerin bestritt (vgl. act. 4/2 S. 2 und act. 4/5/24 sowie Prot. FV110275-L S. 6). Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. 4/5/32) wurden die Parteien aufgefordert, zur Frage der (erneuten) Sistierung des Verfahrens Stel- lung zu nehmen. Nachdem sich keine der Parteien innert Frist geäussert hatte (vgl. act. 4/5/33+34), ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2013 (act. 4/5/35) die (erneute) einstweilige Sistierung des Prozesses an. Nachdem sich die Parteien zur Frage einer weiteren Sistierung geäussert hatten (act. 4/5/38+43), ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. November 2013 (act. 4/3/1 = act. 4/4 = act. 4/5/45) an, dass die Sistierung des Verfahrens aufge- hoben und das Verfahren fortgesetzt werde. Überdies setzte sie der Beschwerde-
führerin eine Frist von zehn Tagen an, um für die Gerichtskosten einen zusätzli- chen Vorschuss in der Höhe von Fr. 2'335.– zu leisten (vgl. Dispositivziffer 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer und bean- tragte, auf die Erhebung dieses weiteren Gerichtskostenvorschusses sei zu ver- zichten und das vorinstanzliche Verfahren sei weiterhin zu sistieren (vgl. act. 4/5/46). Die Kammer trat mit Beschluss und Urteil von 27. November 2013 (PP130055-O) auf besagte Beschwerde teilweise nicht ein und wies sie im Übri- gen (soweit sie sich gegen die Einforderung des erwähnten zweiten Vorschusses richtete) ab (act. 4/6 und act. 6/52). Darauf setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. De- zember 2013 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des besagten Vorschusses von Fr. 2'335.– (act. 6/55), worauf sich die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 an die Vorinstanz wandte und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte (act. 6/53). Dieses Gesuch der Be- schwerdeführerin wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 mit der Begründung ab, die prozesserfahrene Gesuchstellerin, welche auch in Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege bestens bewandert sei, habe weder ihre Ein- nahmen noch ihre Auslagen substantiiert, noch dem Gesuch irgend einen Beleg über ihre finanziellen Verhältnisse beigelegt. Im Weiteren setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine "allerletzte Nachfrist" von drei Tagen, um den Ge- richtskostenvorschuss von Fr. 2'335.– zu bezahlen, ansonsten werde auf die Kla- ge nicht eingetreten (act. 3/1 = act. 5 = act. 6/58). Gegen diese Verfügung der Vorinstanz setzte sich die Beschwerdeführerin schliesslich mit vorliegender Beschwerde rechtzeitig bei der Kammer zur Wehr (act. 2, vgl. auch act. 6/59) und stellt die folgenden Anträge: "1. Das Gesuch um Rechtspflege sei zu genehmigen; 2. Für die verlangten Kosten von Fr 2'335.00 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen."
Die vorinstanzlichen und obergerichtlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-7 und act. 6/50-61). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1.1 Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind, und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hinge- gen sind zulässig (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3). Dies, damit die be- schwerdeführende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechtsan- wendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vor- instanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenver- bot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. 1.2 Insofern stellt die Beschwerdebeilage 3 vom 10. Dezember 2013 (act. 3/3) ein (im Beschwerdeverfahren betreffend den ebenfalls am 10. Dezember 2013 gefällten Entscheid der Vorinstanz) unzulässiges Novum dar. Besagte Beilage lag der Vorinstanz nicht vor und war damit nicht Grundlage des vorliegend angefoch- tenen Entscheides der Vorinstanz. Folglich kann die genannte Beilage im Rah- men der Prüfung der Beschwerde nicht berücksichtigt werden.
und begründeter Entscheid der Schwedischen Behörden über deren Verweige- rung der Sozialhilfe vorgelegt werde. Zum von der Vorinstanz beanstandeten Fehlen von Unterlagen über ihr Einkom- men bringt die Beschwerdeführerin vor, die Mittellosigkeit könne sie nur mittels ih- rer Steuererklärung beweisen. Wie aus der Steuererklärung ersichtlich sei, seien "alle Liegenschaften arretiert und für Steigerung angegeben." Das in der Steuer- erklärung erwähnte Einkommen (Mieteinnahmen) sei in Wirklichkeit "nicht erhal- ten worden," denn alle Mieteinnahmen seien an das Betreibungsamt umgeleitet worden. In Schweden gebe es keine Vermögenssteuer. Deswegen werde auch keine Steuererklärung verlangt, wenn man nicht arbeite. Die Gesuchstellerin habe einen Auszug vom Steueramt Schweden verlangt und diesen der Vorinstanz vor- gelegt. Welche Unterlagen die Vorinstanz noch meine, wisse sie, die Beschwer- deführerin, nicht. Sie habe alle ihre Unterlagen der Vorinstanz vorgelegt. Im Weiteren sei die Auffassung der Vorinstanz, dass sie, die Beschwerdeführerin, und ihr Ehemann, C._____, prozesserfahren seien, nicht richtig. Die Beschwer- degegnerin habe das gesamte Vermögen der Familie "mittels Konkurses und Ar- rests gesperrt". Wenn sie (die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) "erfahren" gewesen wären, wäre es nicht zu einer solchen Situation gekommen. Weder sie noch ihr Ehemann hätten gewusst, was ein Konkurs oder ein Arrest sei oder wie diese ablaufen, denn in ihrem Leben hätten sie solches noch nicht erlebt. Eben- falls habe der Ehemann (in einem andern Verfahren) um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht, wegen fehlender juristischer Kenntnisse dem Gericht "die Sache" aber nicht richtig darstellen können. Jetzt sei ihr Ehemann im Internet auf "neue Kommentare gestossen" und habe "die Rechtspflege beim Bundesgericht neu beantragt." Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin – wie schon vor Vorinstanz – aus, sie habe kein Einkommen und könne mit ihrer Familie den täglichen Bedarf nur dank der Hilfe ihres Vaters aus Russland knapp decken (in der Beschwerdeschrift ist von Darlehen des Vaters die Rede, welche ca. Fr. 2'000.– monatlich betrügen). Dass kein Einkommen und keine finanziellen Mittel vorhanden seien, treffe auch
für ihren Ehemann zu. Wegen des Konkurses und Arrestes sei auch die Kredit- würdigkeit der Familie ruiniert. Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, die seit drei Jahren anhängigen Ge- richtsverfahren seien von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Vertreter der Gegen- partei eröffnet worden und hätten die Beschwerdeführerin alle ihre Ersparnisse (für Gerichtskosten) gekostet. Wegen ihrer Mittelosigkeit werde sie und ihr Ehemann daran gehindert, zu ihrem Recht zu kommen. Sie habe das vorinstanzliche Verfahren seit Jahren geführt. Wenn nun wegen Mittellosigkeit nachträglich auf den Prozess nicht eingetreten werde, entstehe ihr ein "nicht wiedergutgemachter Nachteil". Sie würde aus dem Verfahren ausgeschlossen und verlöre alle ihre Rechte zu Gunsten der Gegen- partei, die in dem Verfahren unterliegend sei. 2.2 Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – neben hinreichenden Prozessaussichten – die Mittellosigkeit der gesuchstellen- den Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 127 ZPO). Mittellos ist die gesuchstellende Partei, wenn sie die erforderlichen Pro- zess- und Parteikosten nur dann bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, de- ren sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Partei muss sämtliche ei- genen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausgeschöpft haben wie Bar- geld, die eigene Arbeitskraft und ihren Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögens- lage erwarten darf. Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen. Sie muss bei der Feststel- lung ihrer finanziellen Verhältnisse mitwirken (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Tut sie dies nicht oder nicht ausreichend, wird die verbleibende Unsicherheit zu ihren Unguns- ten ausgelegt (BGE 120 Ia 179 ff., besonders 182 f.). Bei der Frage der Mittello- sigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei
die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, ge- nügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). Als aussichtslos – der Begriff ist nicht wörtlich zu verstehen – gelten Rechtsbe- gehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und erstere deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 105 Ia 113 mit Hinweisen). Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten einen Prozess führt, den eine vermögende Person auf eigene Kos- ten vernünftigerweise nicht einleiten würde (vgl. ZR 69 Nr. 29). Die Erfolgsaus- sichten beurteilen sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 124 I 304 E. 3c S. 307; 101 Ia 34 E. 2 S. 37 f.). 2.3 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe weder ihre Einnahmen noch ihre Auslagen substantiiert, noch dem Gesuch irgend einen Beleg über ihre fin anziellen Verhältnisse beigelegt, obschon sie prozesserfahren (insbesondere bezüglich der unentgeltliche Rechtspflege) sei. Die Vorinstanz spielt damit auf die gesetzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin an, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführe- rin macht mit einigen allgemeinen Ausführungen geltend, sie (und auch ihr Ehe- mann) sei nicht prozesserfahren. Dass dies so nicht zutreffen kann, ergibt sich al- lein schon daraus, dass die Beschwerdeführerin (und ihr Ehemann) in den letzten Jahren diverse Gerichtsverfahren führte, was sich nur schon aus den vorliegen- den Akten ergibt und worauf auch die Beschwerdeführerin selber verweist. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz richtete (act. 6/53), macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kennt und um ihre Begründungs- und Dokumentationspflicht weiss. So legt sie auf fünf Sei- ten dar, dass sie mittellos und ihr Hauptbegehren nicht aussichtslos sei (vgl. act. 6/53). Auch legte sie ihrem Gesuch an die Vorinstanz einen Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2013 bei, womit ih- rem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war und der die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege auflistet (act. 6/54/6). Es ist daher zweifellos von einer gewissen Prozesserfahrenheit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Abgesehen davon leitet die Beschwerdeführe- rin aus ihrer unglaubhaft behaupteten Unwissenheit nichts ab, was in diesem Punkt gegen die (sehr knappen) Erwägungen der Vorinstanz sprechen würde. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere nicht vor, sie habe nicht um ihre grund- sätzliche Mitwirkungspflicht gewusst. Sie macht vielmehr sinngemäss geltend, sie sei ihren Obliegenheiten nachgekommen, denn sie habe alle verfügbaren Doku- mente eingereicht (act. 2 S. 4 zweitletzter Absatz). Damit wird hingegen deutlich, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz nicht "weder ihre Einnahmen noch ihre Auslagen substantiiert, noch dem Gesuch ir- gend einen Beleg über ihre finanziellen Verhältnisse" beigelegt hat, sondern sie vielmehr einiges an Begründung und Belegen (so z.B. Auszüge aus dem schwe- dischen Steuerregister und ihre Schweizer Steuererklärung für das Jahr 2012, vgl. act. 54/4) geliefert hat. Mit diesen Vorbringen und Beilagen und allenfalls mit der Frage der Erfolgsaussichten des Hauptbegehrens der Beschwerdeführerin hätte sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Gewährung der un- entgeltliche Rechtspflege auseinanderzusetzen gehabt. Der Beschwerdeführerin kann daher unter den gegebenen Umständen nicht vorgehalten werden, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht wissentlich gar nicht nachgekommen, zumal sie von sich aus ein begründetes Gesuch samt gewissen Beilagen eingereicht hat. Es wäre daher vorliegend aufgrund der drohenden Konsequenzen (Nichteintreten bei Vor- schusssäumnis) naheliegend gewesen, wenn die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin Gelegenheit gegeben hätte, um ein (nach Auffassung der Vorinstanz allen- falls) unvollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch zu ergänzen oder sie – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und unter Ansetzung einer kurzen Frist – aufgefordert hätte, die aus Sicht der Vorinstanz noch fehlenden Belege nachzureichen. Die Vorinstanz hätte sich aber jedenfalls mit der Begründung und den eingereichten Belegen der Beschwerdeführerin (soweit nötig) auseinander zu setzen und sich gegebenenfalls auch zur Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens der Beschwerdeführerin zu äussern gehabt. Folglich hat die Vorinstanz den für die Entscheidfindung wesentlichen Sachverhalt (offensichtlich) unzutreffend fest- gestellt (Art. 320 lit. b ZPO), weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuem Entscheid über die un- entgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen ist . 3. Am Rande sei noch bemerkt, dass die Beschwerdeführerin insofern irrt, als sie der Auffassung zu sein scheint, dass eine Partei trotz fehlender Mittelosigkeit Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege habe, sofern ihr Hauptbegehren nicht aussichtslos sei. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO legen ganz klar fest, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Mittellosigkeit und die genü- genden Erfolgsaussichten kumulativ gegeben sein müssen. Folglich hätte die Vor- instanz die Frage der Aussichtslosigkeit nur dann zwingend zu prüfen, wenn sie die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bejahen würde oder umgekehrt. 4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie wohne im Ausland. Aus die- sem Grund sei eine 3-tägige Frist willkürlich, weshalb ihr gemäss Art. 33 SchKG längere Fristen einzuräumen seien. Ganz abgesehen von der Frage, ob Art. 33 SchKG in vorliegendem Verfahren einschlägig ist oder nicht, handelt es sich bei besagter Norm um eine "Kann-Vorschrift". Da die Beschwerdeführerin einen Zu- stellempfänger in der Schweiz hat und dieser ihr eingehende gerichtliche Zustel- lungen umgehend (was mit den heutigen telekommunikationstechnischen Mög- lichkeiten wirklich umgehend möglich ist) zur Kenntnis zu bringen hat, erfolgt vor- liegend keine Zustellung "ins Ausland", welche allenfalls längere Fristen rechtfer- tigen könnte. Auch hat die Beschwerdeführerin die ihr angesetzten Fristen soweit ersichtlich einhalten können. Aufgrund der Regelung in Art. 143 Abs. 1 und 3 ZPO ist es jedoch mit Blick auf Treu und Glauben angebracht, eine Frist nicht allzu kurz zu wählen, wenn es darum geht, dass die Beschwerdeführerin z.B. Original- Unterlagen oder handschriftlich zu signierende Eingaben von ihrem Wohnsitz in Schweden mit der Post physisch in die Schweiz zu übermitteln oder aus dem Ausland eine Zahlung in die Schweiz zu tätigen hat. 5. Die beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich mit dem heutigen Entscheid.
IV. 1. Die Beschwerdeführerin hat mit Anhebung der Beschwerde (mindestens sinngemäss) die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren beantragt (act. 2 S. 1 und 4). 2. Da nach Praxis der Kammer auch das Beschwerdeverfahren gegen einen vorinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kostenlos ist (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011), sind keine Gerichtskosten zu er- heben. Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der Kammer gegenstandslos. Dies gilt auch falls und soweit die Beschwerdeführerin möglich- erweise die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wünscht, da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und die Beschwerdeführerin keinen Rechtsvertre- ter beigezogen hat, den es zu entschädigen gälte. 3. Da die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind auch ihr keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche allenfalls zu ersetzen wären (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2013 (FV110275-L) wird aufgehoben und die Sa- che zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am: