Non-entry on defective civil appeal; costs imposed on appellant

PP130058Obergericht05.12.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal against a first-instance judgment ordering the defendant to pay CHF 7,376.40 plus interest and costs. The appeal was a single sentence and contained no specific requests or reasons. The court held that such a filing does not satisfy the formal requirements of a civil appeal and therefore did not enter into the matter without granting a cure period. The appellate fee was set at CHF 500 and charged to the defendant, while the respondent received no party compensation.

Regest

Art. 320 and 322 para. 1 ZPO; admissibility of a civil appeal requires concrete relief sought and a substantiated challenge to the contested decision. An appeal that neither specifies the extent of the challenge nor states reasons is inadmissible, and the appellate court must not enter into the merits; no cure period is required. If the respondent incurs no relevant effort in the appellate proceedings, no party compensation is due. Court costs are borne by the unsuccessful appellant pursuant to Art. 106 para. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130058-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. Dezember 2013

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch B., c/o A. AG

gegen

C._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 2. September 2013 (FV130095-L)

Erwägungen: 1.1 Am 30. Mai 2013 ging bei der Vorinstanz die Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich ... vom 24. Mai 2013 ein, mit welcher diese von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) insgesamt Fr. 7'376.40 gestützt auf einen Werkvertrag zum Nachdruck von 2'000 Visitenkarten und zur Erstellung von 100'000 Werbekarten sowie Fr. 88.– Zahlungsbefehlskosten forderte (Urk. 1-3). 1.2 Mit Urteil vom 2. September 2013 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 12 S. 8 f. = S. 17 S. 8 f.): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'376.40 nebst 5 % Zins seit 29. Januar 2013 sowie Fr. 88.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2013) aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'383.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten vollumfänglich auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der Beklagten nachgefordert. Der Überschuss wird der Klägerin zurückerstattet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.– sowie die Entscheidgebühr von Fr. 1'383.– zu ersetzen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 1.3 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2013 fristgerecht Beschwerde (Urk. 16). Sie erschöpft sich in dem einzigen Satz: "Ich erbe Beschwerde gegen Entscheid vom 2. September 2013."

  1. Mit Schreiben vom 12. November 2013 wurde der Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 19). Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 17 S. 9 Dispositivziffer 6) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Wird diesen Anforderungen nicht Folge geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, a.a.O., Art. 321 N 14). 3.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Beklagten vom 8. November 2013 nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Sodann wären Anträge auf Geldforderungen ohnehin zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 [betr. Berufung]). Schliesslich fehlt es der Beschwerde auch gänzlich an einer Begründung. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4.1 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 16, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'376.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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