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PP130058 ΓÇó Non-entry on defective civil appeal; costs imposed on appellant
PP130058Obergericht05.12.2013Dismissed
The Zurich High Court dealt with an appeal against a first-instance judgment ordering the defendant to pay CHF 7,376.40 plus interest and costs. The appeal was a single sentence and contained no specific requests or reasons. The court held that such a filing does not satisfy the formal requirements of a civil appeal and therefore did not enter into the matter without granting a cure period. The appellate fee was set at CHF 500 and charged to the defendant, while the respondent received no party compensation.
Art. 320 and 322 para. 1 ZPO; admissibility of a civil appeal requires concrete relief sought and a substantiated challenge to the contested decision. An appeal that neither specifies the extent of the challenge nor states reasons is inadmissible, and the appellate court must not enter into the merits; no cure period is required. If the respondent incurs no relevant effort in the appellate proceedings, no party compensation is due. Court costs are borne by the unsuccessful appellant pursuant to Art. 106 para. 1 ZPO.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130058-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. Dezember 2013
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch B., c/o A. AG
gegen
C._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 2. September 2013 (FV130095-L)
Erwägungen: 1.1 Am 30. Mai 2013 ging bei der Vorinstanz die Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich ... vom 24. Mai 2013 ein, mit welcher diese von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) insgesamt Fr. 7'376.40 gestützt auf einen Werkvertrag zum Nachdruck von 2'000 Visitenkarten und zur Erstellung von 100'000 Werbekarten sowie Fr. 88.– Zahlungsbefehlskosten forderte (Urk. 1-3). 1.2 Mit Urteil vom 2. September 2013 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 12 S. 8 f. = S. 17 S. 8 f.): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'376.40 nebst 5 % Zins seit 29. Januar 2013 sowie Fr. 88.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2013) aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'383.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten vollumfänglich auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der Beklagten nachgefordert. Der Überschuss wird der Klägerin zurückerstattet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.– sowie die Entscheidgebühr von Fr. 1'383.– zu ersetzen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 1.3 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2013 fristgerecht Beschwerde (Urk. 16). Sie erschöpft sich in dem einzigen Satz: "Ich erbe Beschwerde gegen Entscheid vom 2. September 2013."
4.1 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 16, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'376.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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