Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 27. November 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Kollokationsklage Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. November 2013; Proz. FV110275
Erwägungen: 1. Sachverhalt und wesentlicher Prozessverlauf 1.1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. November 2011 (Da- tum Poststempel; act. 5/1) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksge- richtes Zürich eine Kollokationsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Sie ver- langte, die in der dritten Klasse zugelassene Forderung von Fr. 532'314.35 sei nur im herabgesetzten Betrag von Fr. 59'826.55 zuzulassen. Den Streitwert bezif- ferte die Beschwerdeführerin auf Fr. 14'175.-- (vgl. act. 5/1 S. 3). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 (act. 5/6) wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 2'335.-- angesetzt. Dieser Betrag ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 5/7 und act. 5/12). 1.2. Der Prozess wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (act. 5/20) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV110278 sis- tiert. Dieses hatte eine negative Kollokationsklage gegen die Beschwerdeführerin zum Gegenstand und sollte sich auf ihre Aktivlegitimation im vorliegenden Verfah- ren auswirken (vgl. act. 5/13 S. 2). In der Folge wurde das Verfahren wieder auf- genommen und die Parteien auf den 9. November 2012 zur Verhandlung vorge- laden (vgl. act. 5/23/1-2). Anlässlich deren Durchführung erweiterte die Be- schwerdeführerin offenbar ihre Klage, indem sie die gesamte zugelassene Forde- rung bestritt (vgl. act. 2 S. 2 und act. 5/24 sowie Prot. VI S. 6). Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. 5/32) wurden die Parteien dazu aufgefordert, um zur Frage der (erneuten) Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin habe gegen die Verfügung des Kon- kursamtes ... Zürich vom 9. November 2012, mit welcher eine Forderung der Be- schwerdeführerin aus dem Kollokationsplan gestrichen worden sei, Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Konkursämter erhoben. Überdies habe die Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 13. De- zember 2012 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV110278 beim Obergericht Be- rufung eingereicht (vgl. act. 5/32 S. 2). Nachdem sich keine der Parteien innert
Frist geäussert hatte (vgl. act. 5/33 und act. 5/34), ordnete das Einzelgericht für SchKG-Klagen mit Verfügung vom 5. März 2013 (act. 5/35) die einstweilige Sistie- rung des Prozesses bis zur letztinstanzlichen Erledigung des Beschwerdeverfah- rens bei der Aufsichtsbehörde (CB120148) und des Verfahrens FV110278 an. Überdies wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung von Ordnungsbusse verpflichtet, das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich von der letztinstanzlichen Erledigung der erwähnten Verfahren unverzüglich in Kennt- nis zu setzen. 1.3. Mit Zuschrift vom 2. Oktober 2013 (act. 5/38) machte die Beschwerdeführe- rin Mitteilung. Sie erklärte, ihr Ehemann habe zwischenzeitlich beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage über Lohnforderungen gegen die Beschwerdegegnerin einge- reicht. Sie ersuchte bis zur Erledigung dieses Verfahrens um Sistierung des ein- zelgerichtlichen Verfahrens, da das Verfahren beim Arbeitsgericht für das Verfah- ren des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen "sachlich verbindlich" sei (act. 5/38 S. 2 mit Hinweis auf act. 5/39). Die Beschwerdegegnerin wurde darauf mit Verfü- gung vom 22. Oktober 2013 (act. 5/40) dazu aufgefordert, um schriftlich zum An- trag auf Sistierung Stellung zu nehmen. Sie tat dies rechtzeitig mit Eingabe vom 4. November 2013 (act. 5/43; vgl. act. 5/42), mit welcher sie die Abweisung des Sistierungsgesuches verlangte (act. 5/43 S. 2). 1.4. Das Einzelgericht für SchKG-Klagen ordnete mit Verfügung vom 7. Novem- ber 2013 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/45) an, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt werde (vgl. Dispositivziffer 1). Es wies das Sistierungsgesuch der Klägerin vom 2. Oktober 2013 ab (vgl. Dispositivziffer 2). Überdies setzte es der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen an, um für die Gerichtskosten einen zusätzlichen Vorschuss in der Höhe von einstweilen Fr. 2'335.-- zu leisten (vgl. Dispositivziffer 3). Dagegen erhob die Beschwerdefüh- rerin hierorts mit Eingabe vom 15. November 2013 (Datum Poststempel; act. 2) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 5/46). Ihre Anträge lauten wie folgt (act. 2 S. 1 f.): "1. Es sei die in der Verfügung vom 7.11.2013 verlangten weiteren Gerichtskosten Fr. 2'335.00 aufzuheben;
tenden minimalen Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung erfüllt (vgl. act. 2 und act. 5/46). 3.3. Die Sistierung ist von Gesetzes wegen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Demgegenüber können die Aufhebung einer Sistierung oder die Abweisung eines Sistierungsgesuches bloss dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. anstatt Vieler: Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Onli- ne-Ausgabe, Stand 21. November 2011, Art. 126 N 19 und ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 8). Inwiefern der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil drohen könnte, hat sie weder ausgeführt (vgl. act. 2) noch ist dies ersichtlich. Es ist deshalb auf ihren Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten. 3.4. Ebenso wenig kann auf den Beschwerdeantrag 3 der Beschwerdeführerin eingetreten werden. Die Feststellung der Nichtigkeit des Konkurses über C._____ ist nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens und die Vorinstanz hat darüber auch keinen Entscheid gefällt, welcher im Rechtsmittelverfahren angefochten werden könnte. Eine allfällige Nichtigkeit wäre – soweit relevant – im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich vorfrageweise festzustellen. Im Rahmen der Überprüfung des Entscheides bezüglich der Erhöhung des Prozesskostenvor- schusses (vgl. Ziffer 4 hiernach) besteht hierfür jedoch keinerlei Anlass. 4. Zur Beschwerde gegen die Erhöhung des Prozesskostenvorschusses 4.1. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 4.2. In der angefochtenen Verfügung zog die Vorinstanz in Betracht, dass der Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten angesichts des erhöhten Zeit- aufwandes des Gerichts nachträglich in Anwendung von § 4 Abs. 2 der GebV OG von Fr. 2'335.-- auf Fr. 4'670.-- zu erhöhen sei (act. 3/1 S. 3). In ihrer Beschwer- deschrift verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Vorinstanz den Pro- zesskostenvorschuss erhöht habe, nachdem die Beschwerdegegnerin einen Ent-
scheid des Arbeitsgerichts vom 7. November 2013 (recte: 7. Oktober 2013) einge- reicht habe. Sie macht geltend, die Vorinstanz dürfe nicht die Frage über den Ar- beitsvertrag oder Auftrag mit Erwägung des Arbeitsgerichtes neu auslegen und dafür mehr Kosten verlangen (act. 2 S. 7). Es trifft zwar zu, dass zwischen dem Einreichen des arbeitsgerichtlichen Be- schlusses vom 7. Oktober 2013 mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. No- vember 2013 (vgl. act. 5/43 und act. 5/44) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2013 (act. 3/1) ein gewisser zeitlicher Konnex be- steht. Daraus lässt sich jedoch keineswegs folgern, dass dieser Umstand zur Er- höhung des Prozesskostenvorschusses geführt oder auch nur beigetragen hat. Insbesondere lässt sich etwas Derartiges weder der vorinstanzlichen Begründung noch den Akten entnehmen. Vielmehr geht aus den Letzteren klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Eingabe vom 4. November 2013 – wie von ihr verlangt – primär zum Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin Stellung ge- nommen hat (vgl. act. 5/43), worauf die Vorinstanz darüber einen Entscheid zu treffen hatte. Bei dieser Gelegenheit hat sie auch die Höhe des Prozesskosten- vorschusses überprüft. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Art. 100 Abs. 2 ZPO, gemäss welchem das Gericht die zu leistende Sicherheit (jederzeit) nach- träglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben kann. Angesichts des bisherigen Prozessverlaufes ist es auch nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz von einem erhöhten Zeitaufwand ausgegangen ist. So waren unter anderem mehrere Entscheide zur Frage der Sistierung zu treffen (vgl. act. 3/1, act. 5/20 und act. 5/35). Darüber hinaus wirkt sich auch die Klageerweite- rung durch die Beschwerdeführerin auf die ursprüngliche Zeitaufwandschätzung aus. Der von der Vorinstanz festgesetzte Prozesskostenvorschuss bewegt sich im gesetzlichen Rahmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Zu Recht hat die Be- schwerdeführerin nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen überschritten (vgl. act. 2). Eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz liegt im Zu- sammenhang mit dem angefochtenen Prozesskostenentscheid folglich nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. Daran vermag auch
nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend macht, sie habe in der heutigen finanziellen Lage und wegen seit drei Jahren un- unterbrochen laufender Prozesse keine Mittel, die verlangten Kosten zu bezahlen (act. 2 S. 11). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, teilweise i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdever- fahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Anträge Ziffer 2 und 3 der Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht für SchKG- Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'969.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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