Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 13. November 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer
betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. Oktober 2013; Proz. FV130030
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen eine negative Feststellungsklage ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung des Zahlungsbefehls so- wie eines Belegs über dessen Rechtskraft angesetzt (act. 5/3). Da der Kostenvor- schuss nicht innert Frist geleistet wurde, setzte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 28. August 2013 eine letzte Frist von 10 Tagen an, um für die vorinstanzlichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 990.– zu leisten, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 5/7). Die dagegen bei der Kammer erhobene Beschwerde vom 16. Septem- ber 2013 wurde mit Urteil vom 1. Oktober 2013 abgewiesen (Geschäfts-Nr. PP130039, act. 5/11). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde dem Be- schwerdeführer von der Vorinstanz eine kurze Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 990.– zu leisten, unter erneuter Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 5/12 [= act. 3] Dis- positivziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 4. November 2013 erhob der Beschwerdeführer frist- gerecht (vgl. act. 5/13) Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2013. Er stellt folgende – quasi mit seiner Beschwerde vom 16. September 2013 identi- sche (vgl. act. 5/11 S. 2) – Anträge (act. 2 S. 2): " Es sei die vorinstanzliche Verfügung abzuweisen resp. aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von CHF 990.00 aufzuerlegen. Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kosten- vorschusses auf die Feststellungsklage des Beschwerdeführers einzutreten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Evtl. sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- ner."
Parallel dazu gingen gleichentags zwei weitere nahezu identische Be- schwerden (einzig der Betrag des angefochtenen Kostenvorschusses ist unter- schiedlich) des Beschwerdeführers bei der Kammer ein (Prozess Nr. PP130051 und Nr. PP130053). 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-13). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in Bezug auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen widersprüchliches Verhalten vor. Die Vorinstanz habe Kenntnis davon, dass er nicht in der Lage sei, einen so hohen Vorschuss zu leisten. Sie habe auch Kenntnis darüber, dass er seit Monaten versuche, zu un- recht erhobene Steuerbeträge einzufordern. Mit den hohen Kostenvorschussfor- derungen werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht. Zudem sei die Vorinstanz auf keines seiner Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten. Alleine für die Behandlung der Eingaben für die Steuer- jahre 2006 bis 2010 müsse er Kostenvorschüsse von über Fr. 15'000.– leisten, obwohl alle Eingaben die gleiche Sache beträfen. Es sei ihm finanziell nicht mög- lich, sich anwaltlich beraten oder vertreten zu lassen und nun solle er vorab einen Kostenvorschuss leisten, bevor das Gericht überhaupt seine Klage prüfe (act. 2). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein- zureichen ist. Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rügepflicht. In der Be- schwerdebegründung ist folglich im Einzelnen darzulegen, inwieweit der Be- schwerdeführer beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/ AFHELDT, Art. 321 N 15).
Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassli- che Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf (Art. 97). Sodann kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Von der Vorschussleistung würde die gerichtliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine Person hat im Sinne von Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist beim mit der Klage oder dem Rechtsmittel befassten Gericht zu stellen (ZK ZPO-E MMEL, Art. 119 N 13). 3. Wie bereits im Urteil vom 1. Oktober 2013 festgestellt (Geschäfts-Nr. PP130039, act. 5/11), besteht der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wi- derspruch nicht. Es ist richtig, dass das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), und nur auf eine Klage oder auf ein Gesuch eintritt, sofern diese erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Vor- instanz hat somit von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer an der beantragten Feststellungsklage ein schutzwürdiges Interesse zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Sofern das Gericht – wie vorliegend geschehen – von der kla- genden Partei einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt, wird die Leistung desselben auch zur Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, ZK ZPO-Z ÜRCHER, Art. 59 N 50 ff.). Auch die Höhe des von der Vorinstanz erhobenen Kostenvorschusses ist nicht zu beanstanden. Der Kostenvorschuss wird grundsätzlich in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten gemäss dem kantonalen Tarif festgelegt (Art. 96 und 98 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'699.– erscheint ein Kos- tenvorschuss von Fr. 990.– für das vorinstanzliche Verfahren als durchaus ange- messen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Auch wenn in den vom Beschwerde- führer bei der Vorinstanz eingereichten negativen Feststellungsklagen die beklag- te Partei identisch ist und es sich dabei um Steuerverbindlichkeiten handelt, be- treffen die Klagen unterschiedliche Forderungen. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht in allen Verfahren unabhängig voneinander einen Kostenvorschuss (unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen Streitwerts) erhoben. Der Beschwerdeführer bringt weiter erneut vor, aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu leisten. Weil die Vor- instanz auf keines seiner Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (act. 2). Aus den vorinstanzlichen Akten ist kein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersehen. Die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist ferner nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens und ein allfälliges Gesuch wäre jedenfalls bei der Vorinstanz zu stel- len. 4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen. Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich das eventualiter gestellte Ge- such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als hinfällig. Wenn eine Partei innert noch laufender Frist zum Zahlen eines Vorschusses ein Rechtsmittel einlegt oder um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht, verste- hen das die Praxis des Bundesgerichts und der Kammer als sinngemäss und für den Eventualfall der Verwerfung des Antrages gestelltes Gesuch um Fristerstre- ckung. Es wird darum in jenen Fällen regelmässig eine (ganz) kurze letzte Frist angesetzt. Hier ist es anders. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist verstreichen, ohne schon das Rechtsmittel einzulegen oder auch nur even- tuell um Fristerstreckung nachzusuchen, was man vor Fristablauf tun muss (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Daher bleibt es beim heutigen Entscheid: die angefochtene (Nach-)Fristansetzung ist zu Recht erfolgt, und die Frist ist abgelaufen. Das Ver- fahren des Einzelgerichts kann abgeschrieben werden. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmit- telverfahren zu tragen. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts
und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 990.– sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'699.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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