Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur . M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. November 2013
in Sachen
A._____,
Aberkennungskläger und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____,
betreffend Aberkennung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Oktober 2013 (FV130043-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Juli 2013 hatte das Bezirksgericht Horgen den Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2013) für Staats- und Gemeindesteuern 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'544.10 nebst Zins und Betreibungskosten er- teilt (Vi-Urk. 2/9). b) Am 30. August 2013 reichte der Aberkennungskläger beim Bezirksge- richt Horgen (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren auf Feststellung, dass die erwähnte Forderung nicht bestehe und die Betreibung zu löschen sei (Vi-Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 6. September 2013 setzte die Vorinstanz dem Aberken- nungskläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'520.-- an (Vi-Urk. 3). c) Mit Verfügung vom 21. August 2013 hat die Vorinstanz dem Aberken- nungskläger nunmehr eine Nachfrist von 10 Tagen für die Leistung des Gerichts- kostenvorschusses angesetzt (Vi-Urk. 5 = Urk. 2). d) Hiergegen hat der Aberkennungskläger am 4. November 2013 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die vorinstanzliche Verfügung abzuweisen resp. aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von CHF 2'520.00 aufzuerlegen. Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kos- tenvorschusses auf die Feststellungsklage des Klägers einzutreten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Evtl. sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner." e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
ebenso von Amtes wegen zu prüfen, ob der verlangte Kostenvorschuss bezahlt ist. d) Der Aberkennungskläger macht in seiner Beschwerde sodann sinnge- mäss geltend, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch, weil er allein für die Behandlung der Eingaben für die fünf Steuerjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 über Fr. 15'000.-- an Kostenvorschüssen leisten müsste, obschon alle fünf Klagen dasselbe betreffen würden (Urk. 1 S. 3). Offenbar hatten die Aberkennungsbeklagten den Aberkennungskläger für of- fene Steuern der Steuerjahre 2006 bis 2010 betrieben und in allen Betreibungen definitive Rechtsöffnung erhalten. Und offenbar hat der Aberkennungskläger für alle Steuerjahre eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG erhoben und wurde ihm in den von der Vorinstanz entsprechend angelegten fünf Verfahren je eine Frist bzw. Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschus- ses angesetzt. Dass die Vorinstanz für jede der Betreibungen bzw. Klagen ein ei- genes Verfahren angelegt hat, ist korrekt, denn die Betreibungen beruhen auf un- terschiedlichen Rechtsöffnungstiteln und betreffen unterschiedliche Forderungen (eben für die verschiedenen Steuerjahre). Die Höhe des vorliegenden Gerichts- kostenvorschusses wurde sodann nicht konkret gerügt und entspricht auch dem Gesetz (§ 4 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung). e) Der Aberkennungskläger macht in seiner Beschwerde schliesslich gel- tend, es sei ihm finanziell nicht möglich, den Vorschuss zu bezahlen. Weil die Vorinstanz auf keines seiner Gesuche um unentgeltliche Prozessführung eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (Urk. 1 S. 3). Den vorinstanzlichen Akten kann nicht entnommen werden, dass der Aber- kennungskläger ein Armenrechtsgesuch stellte, das die Vorinstanz unbehandelt liess. Auf das nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht weiter einzugehen. Ein entsprechendes Gesuch kann bzw. muss bei der Vorinstanz gestellt werden.
f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Aberkennungsklägers als unbegründet abzuweisen. g) Dem Aberkennungskläger ist eine neue, kurze Nachfrist zur Leistung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'520.--. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unter- liegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, fällt die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Betracht. b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Aberkennungskläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Aberken- nungsbeklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Aberkennungskläger wird eine letzte Nachfrist von 5 Tagen ab Zustel- lung dieses Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 2'520.-- zu leisten. Es gel- ten die Zahlungsmodalitäten und Androhungen gemäss der Verfügung vom 22. Oktober 2013. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Aberken- nungskläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 18. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc