No standing to appeal because no costs order was imposed

PP130049Obergericht13.11.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff appealed a first-instance discontinuance order that had fixed the amount of court fees after withdrawal of the claim but had not actually ordered him to pay costs. The Zurich Higher Court held that he was therefore not adversely affected and lacked a protected interest to appeal. It did not enter into the appeal. Given the appellant’s status as a layperson and his understandable reliance on the wording of the lower court’s reasons, the appeal costs were exceptionally borne by the state. The respondent received no compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Beschwerdebefugnis und Rechtsschutzinteresse bei Kostenfragen: Fehlt im Dispositiv eines erstinstanzlichen Entscheids eine Kostenauflage und wird lediglich die Höhe der Kosten festgesetzt, ist die Partei dadurch nicht beschwert und es fehlt ihr das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung. Ein bloss in den Erwägungen geäusserter Kostenstandpunkt genügt für die Anfechtbarkeit nicht. Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise der Staatskasse auferlegt werden, namentlich wenn die rechtsunkundige Partei aufgrund der Entscheidbegründung in guten Treuen von einer Kostenauflage ausgehen durfte.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130049-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 13. November 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Konkursmasse B._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Konkursamt C._____

betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Oktober 2013 (FV130038-M)

Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 10) schrieb die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab. Ausserdem setzte sie die Entscheidgebühr auf Fr. 935.– an. Entschädigungen wurden keine zugesprochen. 1.2. Hiergegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Ein- gabe vom 27. Oktober 2013 (Datum des Poststempels: 29. Oktober 2013) (Urk. 9) rechtzeitig (vgl. Urk. 6) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es seien für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 3.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraus- setzungen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.2. Zwar hatte die Vorinstanz erwogen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens seien dem Kläger aufzuerlegen, jedoch fand diese Erwägung schliesslich keinen Eingang ins Dispositiv. Im Dispositiv wurde lediglich die Höhe der Kosten festgesetzt. Ein Entscheid über die Kostenauflage wurde hingegen nicht gefällt. Demnach wurden dem Kläger die Kosten nicht auferlegt, weshalb er durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist. Somit ist auf die Beschwerde man- gels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 4. Da sich der Kläger als juristischer Laie auf die vorinstanzlichen Erwägungen verlassen durfte und daher annehmen musste, ihm seien die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens auferlegt worden, sind die Kosten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu neh- men. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 935.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

Schlagwörter

standinglegal interestcost allocationappeal admissibilitydiscontinuanceparty compensationstate treasury

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite the absence of a costs order in the dispositive of the first-instance decision.

Extrahierter Entscheid

The appellant lacked a legally protected interest because the first-instance dispositive fixed only the amount of costs and did not actually impose them on him.

Extrahierte Begründung

Under Art. 59 ZPO, a court enters into a claim or application only if procedural requirements are met, including a protected interest. Since no cost allocation was decided in the dispositive, the appellant was not adversely affected by the decision.

Kernrechtsfrage

Allocation of the costs of the appellate proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellate costs were charged to the state treasury.

Extrahierte Begründung

Because the plaintiff, as a layperson, could rely on the first-instance reasoning and reasonably assume that costs had been imposed, the appeal costs were exceptionally borne by the state under Art. 107(2) ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the respondent because it had no significant effort in the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

The respondent did not incur essential outlays requiring compensation.

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