Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Juli 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____,
betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Gerichtskosten- vorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Juni 2013 (FV130015-F)
Erwägungen: 1. a) Am 25. März 2013 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein mit dem Rechtsbegehren (Vi-Urk. 1 S. 2): Es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche die Feststellungsbeklag- te am 7.11.2012 das Rechtsöffnungsbegehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestellt hat, nicht besteht. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Stundung für die Forderung oder eine Teilforderung besteht. Es sei der Rechtsvorschlag des Feststellungsklägers in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ in der Folge nicht aufzuheben und die Betrei- bung zu löschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungs- beklagten. b) Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Januar 2013, mit welchem den Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 21. August 2012) für Staats- und Gemeindesteuern 2007 definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'677.40 nebst Zins und Betreibungskosten er- teilt worden war, hatte der Kläger am 1. März 2013 Beschwerde erhoben. Diese war mit Urteil der Kammer vom 28. Mai 2013 abgewiesen worden (Geschäfts-Nr. RT130046-O). c) Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (Vi-Urk. 2 = Urk. 2) entschied die Vor- instanz: 1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung die- ses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtkosten [...] einen Kosten- vorschuss von einstweilen Fr. 3'280.-- zu leisten. [...] Leistet die klagende Partei den Kostenvorschuss nicht, so tritt das Ge- richt auf die Klage nicht ein. 2. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung die- ses Entscheids angesetzt, um dem Gericht den Zahlungsbefehl vom 21. August 2012 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ sowie einen Beleg über dessen Rechtskraft einzureichen. Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden.
d) Hiergegen hat der Kläger am 24. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 3) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die vorinstanzliche Verfügung abzuweisen resp. aufzuheben. Es sei dem Feststellungskläger kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von CHF 3'280.00 aufzuerlegen. Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kos- tenvorschusses auf die Feststellungsklage des Klägers einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungs- beklagten." e) Gleichzeitig hat der Kläger bei der Vorinstanz um eine Fristerstreckung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und Einreichung des Zahlungsbe- fehls bis 4. Juli 2013 ersucht, welche bewilligt wurde (Vi-Urk. 4). f) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Zum im Beschwerdeverfahren einzig umstrittenen Kostenvor- schuss erwog die Vorinstanz, der Kläger habe gemäss Art. 98 ZPO für die mut- masslichen Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten. Es sei von einem Streit- wert von Fr. 21'677.40 auszugehen. Demnach sei voraussichtlich mit einer Ent- scheidgebühr von Fr. 3'280.-- zu rechnen (Urk. 2 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, es sei ein Wider- spruch, wenn die Vorinstanz ausführe, die Prozessvoraussetzungen seien von
Amtes wegen zu prüfen, und gleichzeitig ausführe, auf die Klage werde nicht ein- getreten, wenn der Kläger den Kostenvorschuss nicht leiste (Urk. 1 S. 2). Ein Widerspruch besteht nicht. Dass die Prozessvoraussetzungen von Am- tes wegen zu prüfen sind, ist korrekt (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat daher von Amtes wegen – d.h. auch ohne dass es von einer Gegenpartei geltend gemacht wird – zu prüfen, ob dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Und sie hat ebenso von Amtes wegen zu prüfen, ob der verlangte Kostenvorschuss bezahlt ist. d) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sodann sinngemäss geltend, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch, weil alle drei Klagen dasselbe betreffen würden (Urk. 1 S. 3). Die Beklagten hatten den Kläger für offene Steuern der Steuerjahre 2006, 2007 und 2009 betrieben und in allen drei Betreibungen definitive Rechtsöffnung erhalten. In allen drei Betreibungen hat der Kläger eine negative Feststellungskla- ge im Sinne von Art. 85a SchKG erhoben. In den von der Vorinstanz folglich an- gelegten drei Verfahren wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses angesetzt. Dies ist korrekt, denn die drei Betreibungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsöffnungstiteln und betreffen unterschiedliche Forde- rungen (eben für die verschiedenen Steuerjahre). Die Höhe des vorliegenden Ge- richtskostenvorschusses wurde nicht konkret gerügt und entspricht auch dem Ge- setz (§ 4 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebührenverordnung). e) Der Kläger macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, es sei ihm finanziell nicht möglich, den Vorschuss zu bezahlen. Weil die Vorinstanz auf kei- nes seiner Gesuche um unentgeltliche Prozessführung eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (Urk. 1 S. 3). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Solange aber dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt ist, ist er von der Leistung eines Gerichtskostenvor-
schusses nicht befreit, d.h. hat er diesen zu bezahlen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen. g) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erst die Nichtzahlung des Vorschusses innert einer (kurzen) Nachfrist zu einem Nichteintreten auf die Klage führt (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'280.--. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unter- liegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Beklagten erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'677.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc