Appeal against advance payment order in negative declaratory action

PP130027Obergericht08.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a District Court order requiring him to pay a CHF 3,220 advance for the costs of his negative declaratory action under Art. 85a SchKG. He argued that the court should not have demanded an advance, that the amount was too high because similar claims were pending, and that he could not afford to pay. The Cantonal Court held that advance payment may be required under Art. 98 ZPO, that the three enforcement-related actions concerned different tax years and different titles, and that no granted legal aid exempted him from payment. The appeal was dismissed and the appellant was charged CHF 450 in appeal costs.

Omnilex-Regeste

Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; advance payment of court costs in a negative declaratory action under Art. 85a SchKG. The court examines ex officio whether procedural prerequisites and the advance-payment requirement are met; however, the obligation to advance costs remains in force absent granted legal aid. Multiple proceedings are not merged for cost purposes where they rest on distinct enforcement titles and concern different claims. Non-payment of the advance leads only, after expiry of a short grace period, to a non-entry decision on the merits; the advance-payment order itself is separately appealable only within the limits of the CPC.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Juli 2013

in Sachen

A._____,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde,

Beklagte und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____,

betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Gerichtskosten- vorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Juni 2013 (FV130014-F)

Erwägungen: 1. a) Am 25. März 2013 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein mit dem Rechtsbegehren (Vi-Urk. 1 S. 2): Es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche die Feststellungsbeklag- te am 7.11.2012 das Rechtsöffnungsbegehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestellt hat, nicht besteht. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Stundung für die Forderung oder eine Teilforderung besteht. Es sei der Rechtsvorschlag des Feststellungsklägers in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B1._____ in der Folge nicht aufzuheben und die Be- treibung zu löschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungs- beklagten. b) Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Januar 2013, mit welchem den Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B1._____ (Zahlungsbefehl vom 21. August 2012) für Staats- und Gemeindesteuern 2006 definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'957.45 nebst Zins und Betreibungskosten er- teilt worden war, hatte der Kläger am 1. März 2013 Beschwerde erhoben. Diese war mit Urteil der Kammer vom 28. Mai 2013 abgewiesen worden (Geschäfts-Nr. RT130048-O). c) Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (Vi-Urk. 2 = Urk. 2) entschied die Vor- instanz: 1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung die- ses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtkosten [...] einen Kosten- vorschuss von einstweilen Fr. 3'220.-- zu leisten. [...] Leistet die klagende Partei den Kostenvorschuss nicht, so tritt das Ge- richt auf die Klage nicht ein. 2. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung die- ses Entscheids angesetzt, um dem Gericht den Zahlungsbefehl vom 21. August 2012 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B1._____ sowie einen Beleg über dessen Rechtskraft einzureichen. Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden.

d) Hiergegen hat der Kläger am 24. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 3) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die vorinstanzliche Verfügung abzuweisen resp. aufzuheben. Es sei dem Feststellungskläger kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von CHF 3'220.00 aufzuerlegen. Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kos- tenvorschusses auf die Feststellungsklage des Klägers einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungs- beklagten." e) Gleichzeitig hat der Kläger bei der Vorinstanz um eine Fristerstreckung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und Einreichung des Zahlungsbe- fehls bis 4. Juli 2013 ersucht, welche bewilligt wurde (Vi-Urk. 4). f) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Zum im Beschwerdeverfahren einzig umstrittenen Kostenvor- schuss erwog die Vorinstanz, der Kläger habe gemäss Art. 98 ZPO für die mut- masslichen Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten. Es sei von einem Streit- wert von Fr. 20'957.45 auszugehen. Demnach sei voraussichtlich mit einer Ent- scheidgebühr von Fr. 3'220.-- zu rechnen (Urk. 2 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, es sei ein Wider- spruch, wenn die Vorinstanz ausführe, die Prozessvoraussetzungen seien von

Amtes wegen zu prüfen, und gleichzeitig ausführe, auf die Klage werde nicht ein- getreten, wenn der Kläger den Kostenvorschuss nicht leiste (Urk. 1 S. 2). Ein Widerspruch besteht nicht. Dass die Prozessvoraussetzungen von Am- tes wegen zu prüfen sind, ist korrekt (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat daher von Amtes wegen – d.h. auch ohne dass es von einer Gegenpartei geltend gemacht wird – zu prüfen, ob dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Und sie hat ebenso von Amtes wegen zu prüfen, ob der verlangte Kostenvorschuss bezahlt ist. d) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sodann sinngemäss geltend, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch, weil alle drei Klagen dasselbe betreffen würden (Urk. 1 S. 3). Die Beklagten hatten den Kläger für offene Steuern der Steuerjahre 2006, 2007 und 2009 betrieben und in allen drei Betreibungen definitive Rechtsöffnung erhalten. In allen drei Betreibungen hat der Kläger eine negative Feststellungskla- ge im Sinne von Art. 85a SchKG erhoben. In den von der Vorinstanz folglich an- gelegten drei Verfahren wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses angesetzt. Dies ist korrekt, denn die drei Betreibungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsöffnungstiteln und betreffen unterschiedliche Forde- rungen (eben für die verschiedenen Steuerjahre). Die Höhe des vorliegenden Ge- richtskostenvorschusses wurde nicht konkret gerügt und entspricht auch dem Ge- setz (§ 4 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung). e) Der Kläger macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, es sei ihm finanziell nicht möglich, den Vorschuss zu bezahlen. Weil die Vorinstanz auf kei- nes seiner Gesuche um unentgeltliche Prozessführung eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (Urk. 1 S. 3). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Solange aber dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt ist, ist er von der Leistung eines Gerichtskostenvor-

schusses nicht befreit, d.h. hat er diesen zu bezahlen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen. g) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erst die Nichtzahlung des Vorschusses innert einer (kurzen) Nachfrist zu einem Nichteintreten auf die Klage führt (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'220.--. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unter- liegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Beklagten erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'957.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

court costs advancenegative declaratory actiondebt enforcementlegal aidex officio reviewappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court correctly ordered an advance payment of court costs.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claimant had to advance the expected costs under Art. 98 ZPO; the amount was not specifically and successfully challenged.

Extrahierte Begründung

The objection that the court must examine procedural prerequisites ex officio did not contradict the advance-payment order. Unentgeltliche legal aid was not granted and therefore did not exempt the claimant from the advance payment.

Kernrechtsfrage

Whether the advance-payment amount was excessive because several related actions concerned the same matter.

Extrahierter Entscheid

No. The three actions were based on different enforcement titles and concerned different tax claims for different tax years.

Extrahierte Begründung

Separate proceedings were justified; the challenged amount corresponded to the applicable court-fee rules.

Kernrechtsfrage

Whether inability to pay relieved the claimant from the advance payment obligation.

Extrahierter Entscheid

No. Without granted legal aid, the claimant remained obliged to pay the advance.

Extrahierte Begründung

The pending or unadmitted legal-aid request was not part of this appeal.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.