Challenge to advance payment for Art. 85a SchKG action

PP130026Obergericht08.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the claimant’s appeal against a district court order requiring a CHF 4,000 advance for court costs in a negative declaratory action under Art. 85a SchKG. It held that the advance was required under Art. 98 ZPO and was not excessive. The claimant’s financial inability did not help, because legal aid had not been granted and the appeal did not concern any legal-aid request. The court also ordered second-instance costs of CHF 550 against the appellant and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 98 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO; court-cost advance in declaratory action and effect of legal aid. The claimant in civil proceedings must advance the probable court costs. The amount is set according to the expected fee and will only be interfered with upon a substantiated showing of error. Financial inability does not dispense with the advance unless legal aid has been granted. Non-payment after expiry of the additional grace period alone may lead to non-entry; the advance order itself is immediately challengeable only within the limits of Art. 320 ZPO (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 8. Juli 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____,

betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Gerichtskosten- vorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Mai 2013 (FV130022-F)

Erwägungen: 1. a) Den Beklagten war mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. April 2013 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungs- befehl vom 17. Dezember 2012) für Staats- und Gemeindesteuern 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 30'545.00 nebst Zins und Betreibungskosten erteilt worden (Vi-Urk. 2/7). b) Am 8. Mai 2013 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen (Vor- instanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein mit dem Rechtsbegehren (Vi-Urk. 1 S. 2): "Es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche die Feststellungsbeklag- te am 22. Februar 2013 das Rechtsöffnungsbegehren um Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung gestellt hat, nicht besteht. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Stundung für die Forderung oder eine Teilforderung besteht. Es sei der Rechtsvorschlag des Feststellungsklägers in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ in der Folge nicht aufzuheben und die Betrei- bung zu löschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungs- beklagten." c) Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 (Vi-Urk. 3 = Urk. 2) entschied die Vor- instanz: 1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung die- ses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtkosten [...] einen Kosten- vorschuss von einstweilen Fr. 4'000.-- zu leisten. [...] Leistet die klagende Partei den Kostenvorschuss nicht, so tritt das Ge- richt auf die Klage nicht ein. 2. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um dem Gericht den Zahlungsbefehl in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ sowie einen Beleg über dessen Rechtskraft einzureichen. Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden. d) Hiergegen hat der Kläger am 20. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 4) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"Es sei dem Feststellungskläger kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von CHF 4'000.00 aufzuerlegen. Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kos- tenvorschusses auf die Feststellungsklage des Klägers einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungs- beklagten." e) Gleichzeitig hat der Kläger bei der Vorinstanz um eine Fristerstreckung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und Einreichung des Zahlungsbe- fehls bis 1. Juli 2013 ersucht, welche bewilligt wurde (Vi-Urk. 9). f) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Zum im Beschwerdeverfahren einzig umstrittenen Kostenvor- schuss erwog die Vorinstanz, der Kläger habe gemäss Art. 98 ZPO für die mut- masslichen Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten. Es sei von einem Streit- wert von Fr. 30'545.00 auszugehen. Demnach sei voraussichtlich mit einer Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.-- zu rechnen (Urk. 2 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, es sei ein Wider- spruch, wenn die Vorinstanz ausführe, die Prozessvoraussetzungen seien von

Amtes wegen zu prüfen, und gleichzeitig ausführe, auf die Klage werde nicht ein- getreten, wenn der Kläger den Kostenvorschuss nicht leiste (Urk. 1 S. 2). Ein Widerspruch besteht nicht. Dass die Prozessvoraussetzungen von Am- tes wegen zu prüfen sind, ist korrekt (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat daher von Amtes wegen – d.h. auch ohne dass es von einer Gegenpartei geltend gemacht wird – zu prüfen, ob dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Und sie hat ebenso von Amtes wegen zu prüfen, ob der verlangte Kostenvorschuss bezahlt ist. d) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sodann sinngemäss geltend, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch (Urk. 1 S. 2). Die Höhe des vorliegend umstrittenen Gerichtskostenvorschusses wird da- mit nicht konkret gerügt. Sie entspricht auch dem Gesetz (§ 4 Abs. 1 und 2 Ge- richtsgebührenverordnung) und ist somit korrekt. e) Der Kläger macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, es sei ihm finanziell nicht möglich, den Vorschuss zu bezahlen. Weil die Vorinstanz auf kei- nes seiner Gesuche um unentgeltliche Prozessführung eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (Urk. 1 S. 3). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Solange aber dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt ist, ist er von der Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses nicht befreit, d.h. hat er diesen zu bezahlen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen. g) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erst die Nichtzahlung des Vorschusses innert einer (kurzen) Nachfrist zu einem Nichteintreten auf die Klage führt (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

  1. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'000.--. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unter- liegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Beklagten erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 550.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'545.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Schlagwörter

court cost advancedeclaratory actionlegal aidcostsdebt enforcementappealprocedural prerequisites

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the advance on court costs had to be imposed in the Art. 85a SchKG action.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claimant had to pay an advance for the anticipated court costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 98 ZPO, the claimant must advance the probable costs. The claimed advance corresponded to the applicable court-fee scale and was not shown to be excessive.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was exempt from paying the advance because of financial inability and pending requests for legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. Without granted legal aid, the claimant remained obliged to pay the court-cost advance.

Extrahierte Begründung

A possible request for legal aid was not part of this appeal. Until legal aid is granted, Art. 118(1)(a) ZPO does not release the claimant from advancing costs.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be allowed against the district court's order.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was unfounded.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show any erroneous application of law or manifestly incorrect factual findings; the order complied with Art. 98 ZPO and the cantonal fee schedule.

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