Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunzi- ker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 23. Juli 2013
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 28. Mai 2013 (FV120176-L)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit dem 19. September 2012 vor Erstinstanz in einem Forderungsprozess (vgl. Urk. 4/3 S. 1). Am 14. Februar 2013 fand die Hauptverhandlung statt; am 7. März 2013 erging die Beweisverfügung. b) Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 entschied der Vorderrichter das Folgen- de (Urk. 2 S. 3 f.): " 1. Die Eingabe der Beklagten vom 13. Mai 2013 wird aus dem Recht gewiesen, soweit sie neue Behauptungen enthält. 2. Der Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht die Beilage 16 zu ihrer Ein- gabe vom 13. Mai 2013 einzureichen. Im Säumnisfalle ist sie mit dieser Urkunde als Beweismittel zu Be- weissatz 2 der Verfügung vom 7. März 2013 ausgeschlossen. 3. Der Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Beweisstellen in der Urkundensamm- lung act. 33/1-32 im Einzelnen genau anzugeben, mit denen nach- gewiesen werden soll, dass die Beklagte zwischen August 2010 und Januar 2012 die Klägerin aufgefordert hat, eine Schlussab- rechnung im Sinne von SIA Norm 118 zu erstellen. Soweit die Beklagte diese Beweisstellen nicht im Einzelnen genau angibt, ist sie mit der Urkundensammlung act. 33/1-32 als Beweis- mittel zu Beweissatz 2 der Verfügung vom 7. März 2013 ausge- schlossen. 4. Die Fristen dieser Verfügung sind nur noch einmal um höchstens weitere 10 Tage erstreckbar. 5. (Schriftliche Mitteilung.)"
Abs. 2 ZPO umgehend und ohne Anhörung der Gegenpartei aufzu- schieben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin (zuzüglich Mehrwertsteuer)."
che Risiko bestehe, dass durch die angefochtene Verfügung die Geltendmachung ihrer Rechte aus dem rechtsgültigen und verbindlichen Werkvertrag mit dem Klä- ger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) verunmöglicht würde (Urk. 1 S. 9), sie unterlässt es hingegen zu begründen, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht, wenn sie erst mit dem Rechtsmittel gegen den En- dentscheid die Fehlerhaftigkeit des prozessleitenden Entscheides rügen kann. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangen § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 800.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1 und 3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 17'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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