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PP130018 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficiently reasoned notice of appeal
PP130018Obergericht21.06.2013Inadmissible
The Zurich High Court dealt with an appeal against a first-instance order of non-entry in a debt discharge action. The appellant challenged the order but failed to state clear requests and did not formulate specific objections to the reasoning of the lower court. The court held that the appeal did not satisfy the formal requirements and, in any event, lacked the necessary substantiated grounds. It therefore did not enter into the appeal. The appellate fee was fixed at CHF 150 and imposed on the appellant, with no party compensation awarded to the respondent.
Art. 320 f. ZPO; appeal requirements and duty to specify grounds: a cantonal appeal must contain concrete requests and, under the principle of specific complaint, precise objections showing the alleged errors in law or fact. A filing that merely expresses general dissatisfaction or invokes nullity without substantiation is inadmissible. If the notice of appeal does not allow the extent of the challenge and the desired dispositive outcome to be determined, the appellate court will not enter into the matter. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; where the respondent incurs no significant expense, no party compensation is due (consid. 2-3).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130018-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. Juni 2013
in Sachen
A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer
gegen
Genossenschaft B._____, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennung (Nichteintreten)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 9. April 2013 (FV120209-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Oktober 2012 hatte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, der Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2012) – gestützt auf die Anmeldung für die "Ausbildung Fitness-Instruktor/in" für eine ausstehende Rate der Kurskosten – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'020.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2012 erteilt (Urk. 3). b) Dagegen hatte der Aberkennungskläger am 8. November 2012 Aber- kennungsklage erhoben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2012 hatte die Vorinstanz dem Aberkennungskläger Frist zur Zahlung eines Gerichtskosten- vorschusses von Fr. 250.-- angesetzt (Urk. 6). Nach unbenutztem Ablauf der Frist und Nachfristansetzung (Urk. 9) hatte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Die Vorinstanz hatte dasselbe mit Verfügung vom 11. Januar 2013 abgewiesen und dem Aberkennungskläger eine neue Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 12). Vom Aberken- nungskläger gegen die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs erhobene Be- schwerden an das Obergericht Zürich und an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urk. 16, Urk. 17). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 9. April 2013 trat die Vor- instanz auf die Aberkennungsklage nicht ein (Urk. 18). c) Gegen die unbegründete Verfügung vom 9. April 2013 hat der Aber- kennungskläger am 12. April 2013 bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben (Urk. 21 = Urk. 25). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als sinngemässes Begrün- dungsbegehren und antizipierte Beschwerde entgegen (Urk. 26 S. 3). d) Mit dem Versand der begründeten Ausfertigung der Verfügung vom 9. April 2013 hat die Vorinstanz die Beschwerde und ihre Akten dem Obergericht zugesandt. e) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
e) Das kurz vor der Beschlussfassung eingegangene Schreiben des Be- schwerdeführers (Urk. 29B) ändert an diesem Ergebnis nichts. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'020.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Aberkennungskläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Aberken- nungsbeklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Aberkennungs- kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und 29B, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'020.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc