Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130002-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 4. Februar 2013
in Sachen
A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Januar 2013 (FV120209)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 4. Oktober 2012 war der Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2012) proviso- rische Rechtsöffnung für Fr. 1'020.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2012 erteilt und das Armenrechtsgesuch des Aberkennungsklägers abgewiesen worden (Vi- Urk. 3). Die dagegen vom Aberkennungskläger erhobene Beschwerde war mit Ur- teil der Kammer vom 1. November 2012 abgewiesen worden (Verfahren RT120167). Am 8. November 2012 hatte der Aberkennungskläger bei der Vorinstanz Aberkennungsklage erhoben (Vi-Urk. 1). Nachdem der Kläger die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 250.-- (Vi-Urk. 6) unbenutzt hatte verstreichen lassen, stellte er während laufender Nachfrist (Vi-Urk. 9) am 3. Januar 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 11). b) Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des Aberkennungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Vi-Urk. 12 = Urk. 2). c) Hiergegen hat der Aberkennungskläger mit Eingabe vom 18. Januar 2013, überbracht am 21. Januar 2013, fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "● Das Urteil soll aufgrund seiner Unrichtigkeit und der Missachtung und Verletzung meiner Rechte aufgehoben und zurückgezogen werden. ● Meinem „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“, vom 03. Januar 2013 soll unwiderruflich stattgegeben werden." d) Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 wurde dem Aberkennungskläger mitgeteilt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Urk. 4). e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
in der Beschwerdeschrift selbst im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c1 ) Der Aberkennungskläger legt in seiner Beschwerde grossmehrheitlich seine Sicht der Dinge dar, setzt sich jedoch mit den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Relevante konkrete Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung enthält die Beschwerde dagegen nicht (Ausnahme: unten Erw. c6). c2 ) Der Aberkennungskläger bringt etwa vor, er habe in seinen vorherigen Einsprachen explizit erläutert, dass er die letzte Rate zurückbehalten habe, weil die Aberkennungsbeklagte in der Schulung nur 70 % Lehrstoff durchlaufen sei und 30 % für Eigenwerbung eingesetzt habe (Urk. 1 S. 2). Dies ist unzutreffend. Dass die Aberkennungsbeklagte die Kurszeit teilweise für Eigenwerbung statt für die Vermittlung des Kursstoffes eingesetzt habe, hat der Aberkennungskläger in seiner Aberkennungsklage (Vi-Urk. 1 samt Vi-Urk. 2 und 4) nicht vorgebracht. Diese neuen Behauptungen sind daher im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO) und können entsprechend nicht berücksichtigt werden. c3) Der Aberkennungskläger bringt auch vor, die Aberkennungsbeklagte lasse erwiesenermassen die Kandidaten durch die Prüfung fallen, um höhere Kursgebühren zu erhalten; der Beweis für das absichtliche Durchfallenlassen durch die Abschlussprüfung liege bereits vor (Urk. 1 S. 2 f.). Er legt jedoch mit keinem Wort dar, worin dieser Beweis bestehen sollte. Dies ist keine genügende Rüge und es ist der Rechtsmittelinstanz untersagt, in den Akten nach für den Ab- erkennungskläger allenfalls vorteilhaften Vorbringen oder Urkunden zu suchen. c4) Der Aberkennungskläger bringt sodann vor, bezüglich der angeblich von ihm nicht genannten konkreten Anhaltpunkte für seinen Vorwurf behaupte er, dass die Fronten zwischen ihm und der Aberkennungsbeklagten schon vor Be- ginn des Vertrages verhärtet gewesen seien, weil diese von ihm als Konsument
schriftlich kritisiert worden sei (Urk. 1 S. 3). Abgesehen davon, dass es nicht ganz einsichtig ist, wieso der Aberkennungskläger unter diesen Umständen eine Schu- lung bei der Aberkennungsbeklagten besucht hat, sind auch diese Behauptungen vor Vorinstanz nicht erhoben worden (Vi-Urk. 1, 2 und 4) und stellen damit unzu- lässige neue Behauptungen dar, welche nicht berücksichtigt werden können. c5) Der Aberkennungskläger bringt vor, die vorinstanzliche Feststellung, dass er die Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses unbenutzt habe verstreichen lassen, sei unkorrekt (Urk. 1 S. 1). Dies kann zwar als konkrete Rüge angesehen werden, ist aber nicht relevant und ohnehin unzutreffend. Der Aber- kennungskläger hat die mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2012 angesetzte Frist (Vi-Urk. 6) tatsächlich unbenutzt verstreichen lassen, denn er hat innert dieser Frist weder den Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch sonstwie re- agiert; sein Armenrechtsgesuch hat er erst während laufender Nachfrist zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses gestellt (Vi-Urk. 9 und 11). c6 ) Als sinngemäss genügende Rüge kann das Vorbringen des Aberken- nungsklägers angesehen werden, es stelle einen Widerspruch dar, dass niemand seine Rechte verlieren soll, weil er sich deren Durchsetzung nicht leisten könne, dann aber gleichwohl niemand auf Staatskosten Prozesse führen können solle, deren Prozesschancen zu gering seien (Urk. 3 S. 2). Diese Rüge ist unbegründet. Die entsprechende vorinstanzliche Erwägung (Urk. 2 S. 2 Erw. 3) entspricht der gesetzlichen Regelung, wonach eben trotz Mittellosigkeit kein Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege besteht, wenn die gestellten Rechtsbegehren aussichts- los erscheinen (vgl. Art. 117 ZPO). c7 ) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist diese abzuweisen. 3. a) Der Beschwerdeführer bezichtigt die vorinstanzlichen mitwirken- den Juristen, mithin den vorinstanzlichen Einzelrichter und den Gerichtsschreiber, der Korruption (Urk. 1 S. 4). Dieser Vorwurf erscheint durch die vorliegenden Ak- ten nicht im Ansatz begründet. Da jedoch davon auszugehen ist, dass dieser Vorwurf nicht in der Absicht erhoben wurde, eine Strafverfolgung herbeizuführen
(vgl. Art. 303 Ziff. 1 StGB), ist von einer Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden abzusehen. b) Soweit die entsprechenden Vorbringen als Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzlichen Richter oder Gerichtsschreiber anzusehen wären, wäre ein Grund für einen Ausstand (Art 47 ff. ZPO) nicht ersichtlich. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Aberkennungskläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Aberkennungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Aberkennungskläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 130.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Aberken- nungskläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 4. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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