Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Januar 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. August 2012 (FV120041)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit 26. April 2012 vor Erstinstanz in einem For- derungsprozess (vgl. Urk. 1 S. 1). b) Mit unbegründetem Urteil vom 21. August 2012 entschied der Vorderrich- ter das Folgende (Urk. 9 S. 2 f.): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 322.50 nebst Zins zu 5 % seit 3. November 2011 sowie Fr. 33.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 2. November 2011) aufgehoben. 2. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 der beklagten Partei wird abgewie- sen. 3. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 der beklagten Partei wird nicht eingetreten. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. Allfällige weite- re Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Ent- scheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt, aber mit dem von der klagenden Partei geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei die Gerichtskosten zu ersetzen. 6. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 150.– zu bezahlen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____. 9. Dieser Entscheid erwächst durch Zustellung des Dispositivs in Rechtskraft. Die Parteien können innert 10 Tagen ab Zustellung des Dispositivs schriftlich beim Bezirksgericht Bülach, Einzelge- richt, ... [Adresse], eine Begründung verlangen (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Ent- scheids."
c) In der Folge verlangte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Be- klagte) innert Frist die Begründung des Urteils (Urk. 13), worauf die Vorinstanz
dieses begründete (Urk. 14). Sie unterliess es dabei, das korrekte Rechtsmittel zu belehren (Urk. 14 S. 9 Dispositivziffer 9). 2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 (hierorts per Post am 24. Dezember 2012 eingegangen) erhob die Beklagte fristgerecht Beschwerde gegen vorge- nanntes Urteil mit diversen Anträgen (Urk. 16A). Hauptsächlich verlangte sie da- bei die Aufhebung des angefochtenen Urteils (mit Ausnahme der vorinstanzlichen Dispositivziffer 7) und die Rückweisung an die Vorinstanz, da die Forderung der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bestritten sei. Zudem sei die Klägerin zu verpflichten, ihr eine Prozess- und Umtriebsentschädigung von einst- weilen Fr. 1'500.– zu bezahlen (Urk. 16A S. 1 bis 3). 3. a) Mit der Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche Endentscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Mit der Beschwerde sind sodann nicht beru- fungsfähige erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert der vor Erstinstanz zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren Fr. 322.50, weshalb die Beklagte korrekterweise und innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde erhoben hat. b) Auf die Ausführungen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzu- gehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht
einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Be- schwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit der Begrün- dung des angefochtenen Urteils auseinander. Sie wiederholt lediglich nochmals ihre Vorbringen vor Erstinstanz, ohne sich mit dem angefochtenen Urteil näher zu befassen (Urk. 16A S. 4 f., Urk. 6 S. 3 f.). Sie führt dabei nicht aus, wieso der erst- instanzliche Richter das Recht unrichtig angewandt oder wieso er den Sachver- halt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Da somit die Beschwerdeschrift kei- ne genügende Begründung aufweist, ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten. 5. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ab- schluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden wor- den sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die Beklagte stellte in ihrer Beschwerde die Anträge 1 bis 4, welche sie teilweise in lit. C.1-3 begründet (Urk. 16A S. 2 f.). Ein Entscheid darüber findet sich im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 21. August 2012 nicht, und dass darin über diese von der Beklagten gestellten Anträge hätte entschieden werden müssen, wird nicht geltend gemacht. Das Beschwerdeverfahren ist jedoch ein reines Rechtsmittelverfahren, in welchem einzig das Dispositiv des angefoch- tenen Entscheides überprüft werden kann; was nicht Gegenstand des angefoch- tenen Entscheides war (oder hätte sein sollen), kann nicht mit Beschwerde ange-
fochten werden. Entsprechend ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. c) Die im Beschwerdeverfahren von der Beklagten erstmals eingereichten Urkunden (Urk. 18/2-4) hätten sodann aufgrund von Art. 326 ZPO nicht mehr be- rücksichtigt werden können, auch wenn auf die Beschwerde der Beklagten einge- treten worden wäre. 6. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangen § 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 16A und 18/2-4, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelge- richt, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 16. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc