Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 12. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Kostenvorschuss, Sicherheit für Parteientschädigung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Oktober 2012 (FV120040)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 2. April 2012 machte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) am 3. April 2012 folgendes Rechtsbegehren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ (Urk. 3/1) bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 3/2 S. 1 f.): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 27'870.– nebst Zins zu 5 % seit 9.2.2011 sowie die Friedensrichterkosten im Betrag von Fr. 525.– zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
b) Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses der Klägerin setzte die Vorderrichterin der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Verfügung vom 18. April 2012 Frist an, um schriftlich zur Klage Stellung zu nehmen (Urk. 3/9). Mit Fax-Eingabe vom 7. Mai 2012 stellte die Beklagte das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3/11). Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein (Urk. 3/12 S. 2): "1. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von sfr. 30'000.– zu bezahlen, sowie sei die Forderung der Klägerin nicht gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3. Die Klägerin ist wegen Beweismittelunterschlagung von sämtlicher Beklagten- Korrespondenz angemessen zu bestrafen."
c) Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 stellte die Klägerin den Antrag, es sei die Beklagte aufgrund ihrer erhobenen Widerklage zu verpflichten, ihr für die Par- teientschädigung angemessene Sicherheit zu leisten (Urk. 3/16).
Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu diesem Antrag der Klägerin Stellung zu nehmen (Urk. 3/17). Mit diversen vom 7. Juni 2012 datierten Eingaben zog die Beklagte ihr Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Folge zurück (Urk. 3/19 bis 3/23). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde das Gesuch der Beklagten um unent- geltliche Rechtspflege als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Der Beklagten wurde sodann Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten der Wi- derklage einen ergänzenden Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'950.– und für die Parteientschädigung der Klägerin eine Sicherheit von Fr. 5'500.– zu leisten. Dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall das Verfahren ohne die versäum- te Handlung fortgeführt werde (Urk. 3/24). d) Mit Eingabe per Fax vom 13. Juli 2012 (hierorts am 23. Juli 2012 dem Faxgerät entnommen) erhob die Beklagte gegen die genannte Verfügung vom 9. Juli 2012 Beschwerde bei der beschliessenden Kammer (vgl. Urk. 3/31). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 trat die beschliessende Kammer auf die Beschwerde der Beklagten nicht ein (Urk. 32). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 wurde der Beklagten eine Nachfrist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten der Widerklage einen ergän- zenden Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'950.– und für die Parteientschädi- gung der Klägerin eine Sicherheit von Fr. 5'500.– zu leisten. Dies unter der An- drohung, dass im Säumnisfall auf die Widerklage nicht eingetreten werde (Urk. 3/33). e) Mit Eingabe per Fax vom 22. November 2012 (hierorts am 23. Novem- ber 2012 dem Faxgerät entnommen) erhob die Beklagte gegen die genannte Ver- fügung vom 19. Oktober 2012 Beschwerde bei der beschliessenden Kammer (Urk. 1).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zürich, 12. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: mc