Access to file and denial of justice complaint dismissed

PP120043Obergericht05.11.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal against an alleged denial of access to the file in a family/share-transfer dispute. It held that the appellant had already received the respondent’s submissions and annexes and had been offered inspection of the file at court, so his file-access rights were fully preserved. Requests to annul prior decisions were not entertained because ordinary remedies existed, and the court lacked jurisdiction to order a repetition of the peace judge hearing. Any request concerning a separate case had to be made separately before the competent court. The complaint was dismissed insofar as it was admissible, with CHF 400 in costs charged to the appellant and no party compensation awarded.

Regest

Art. 29 Abs. 2 BV; Akteneinsicht und Rechtsverweigerungsbeschwerde im Zivilverfahren; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Partei die von der Gegenseite eingereichten Unterlagen zugestellt wurden und ihr zudem Einsicht in die Verfahrensakten beim Gericht angeboten wird. Begehren auf Aufhebung früherer Entscheide sind unzulässig, soweit dafür ordentliche Rechtsmittel offenstehen; ein Gericht tritt auf Anträge ausserhalb seiner Zuständigkeit nicht ein. Gesuche betreffend ein anderes Verfahren sind getrennt und beim zuständigen Gericht einzureichen. Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Erwägungen 2–6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 5. November 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Akteneinsicht / Rechtsverweigerung (Proz. FV120040)

Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführer) gelangte mit einer schlecht lesbaren Eingabe vom 22. Oktober 2012 an das Obergericht und verlangte u.a. sinngemäss Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren B._____ gegen A._____ betref- fend Übertragung der Stammanteile der C._____ GmbH. In der gleichen Rechtsschrift verlangte er auch Akteneinsicht im Verfahren Hrn. D._____ gegen C._____ GmbH (act. 3). 2. a) Wie sich aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten (act. 5) ergibt, er- suchte A._____ am 1. Oktober 2012 das Bezirksgericht Dielsdorf um Zu- sendung aller Akten (act. 5/14). Mit Schreiben vom 3. Oktober teilte ihm die Vorinstanz mit, seitens der Kanzlei seien ihm alle Akten zugesandt worden (act. 5/15 S. 3). Mit Poststempel vom 8. Oktober 2012 stellte der Beschwer- deführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der Vorinstanz vom 12. Sep- tember 2012 (vgl. act. 5/11) ein weiteres Gesuch um Aktenzustellung (inkl. Friedensrichterakten) (act. 5/16). Das zuständige Einzelgericht teilte ihm mit, dass das Gericht keine Akten von irgendwelchen anderen Amtsstellen (z.B. Friedenrichter) beiziehe. Ebenso wenig würden dem Beschwerdeführer die Akten dieses Prozesses oder eines anderen Prozesses ─ er erwähne, fast unleserlich, am Ende seines Briefes ein Verfahren D._____ gegen C._____ GmbH ─ zugestellt. Ein Aktenversand finde nur an patentierte Rechtsanwäl- te statt. Was die Gegenseite an Akten eingereicht habe, sei ihm bereits zu- gestellt worden. Er habe den Empfang am 29. August 2012 quittiert, ein er- neuter Versand finde nicht statt. Wenn er die Verfahrensakten einsehen wol- le, dann könne er dies hier beim Gericht tun. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere auf die Telefonnummer zur Vereinbarung eines Akten- einsichtstermines hingewiesen und auf die Möglichkeit, dann zumal Kopien zu erstellen (act. 5/17). b) Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert zur Klage Stellung zu nehmen (act. 5/8). Diese Verfügung samt Dop- pel der Klageschrift vom 17. Juli 2012 (act. 5/1) und die Doppel der dazu

eingereichten Beilagen (act. 5/2 bis act. 5/5/2-19) wurden dem Beschwerde- führer am 29. August 2012 (act. 5/8) zugestellt. Somit war er im Besitz sämt- licher von der Gegenpartei eingereichten Unterlagen. Überdies wurde ihm seitens des Gerichtes Gelegenheit geboten, die Akten vor Ort einzusehen (vgl. act. 5/17). Damit wurde sein Akteneinsichtsrecht vollständig gewahrt. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung aller bis jetzt ergangener Ver- fügungsentscheide und Urteile verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Diesbe- züglich stehen ihm Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen hatte er gegen die Verfügung vom 23. Juli 2012 Beschwerde beim Obergericht erhoben, welche mit Beschluss vom 18. September 2012 abgewiesen wurde (vgl. PP120035). Mangels Zuständigkeit ist auch auf das Begehren um Wiederholung einer Friedensrichterverhandlung nicht einzutreten. 4. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 2. Oktober (act. 4/1 S. 2 = act. 5/15 S. 5) ein Aktengesuch im Verfahren D._____ gegen C._____ GmbH stellen wollte. Unter Bezugnahme in diesem Schreiben auf seine Eingabe vom Vortag durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich um ein weiteres Akteneinsichtsgesuch im Verfahren B._____ gegen A._____ handelt. Soweit der Beschwerdeführer auch Akteneinsicht in einem Verfahren um D._____ gegen C._____ GmbH verlangt, hat er ein entsprechendes, nur je- nes Verfahren betreffendes Gesuch in leserlicher Schrift beim hiefür zustän- digen Kollegialgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf einzureichen. Aus den beigezogen Akten jenes Verfahrens (CG120006) ergibt sich, dass bis anhin noch kein Aktengesuch seitens des Beschwerdeführers gestellt worden ist (vgl. act. act. 6/1-16). 5. Demzufolge ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 9 GebV OG auf Fr. 400.- festzusetzen und ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Man- gels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 3 und 4/1-3, sowie an das Bezirksgericht Diels- dorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Schlagwörter

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