Appeal inadmissible for lack of relief sought

PP120040Obergericht16.10.2012Dismissed

Zusammenfassung

B._____ AG sued A._____ Sàrl for CHF 12,140.30 and removal of opposition. After the Bezirksgericht Bülach ordered an advance on costs and set a time limit for the answer, A._____ Sàrl appealed. The Zurich High Court held that the filing contained no prayers for relief and therefore did not meet the formal requirements for an appeal. The appeal was not entered into. The court further noted that German is the procedural language in Zurich, that no translation deadline was needed, and that the defendant’s reference to lack of funds did not amount to a valid request for legal aid. The defendant was ordered to pay the appellate court fee of CHF 200, with no party compensation awarded.

Regest

Art. 320, 129 and 132(2) ZPO; admissibility of an appeal and procedural language: an appeal must contain concrete prayers for relief from which the scope of the challenge and the requested disposition must clearly emerge; absent such requests, the remedy is inadmissible. In Zurich, proceedings are conducted in German; where the filing is manifestly inadmissible or unfounded, the court may, for reasons of procedural economy, dispense with setting a deadline for translation. A bare statement that the party cannot afford a translator does not constitute a request for free legal assistance; in any event, such assistance is not available to legal persons. Costs follow the result under Art. 106(1) ZPO, and party compensation is only awarded if compensable expenses are shown under Art. 95(3) ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120040-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Oktober 2012

in Sachen

A._____ Sàrl, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. September 2012 (FV120056)

Erwägungen: 1. a) Am 12. September 2012 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage über eine Forderung von Fr. 12'140.30 sowie Aufhebung des Rechts- vorschlags ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2012 setzte die Vo- rinstanz der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'050.-- und der Beklagten eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Klageant- wort an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 28. September 2012 frist- gerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Eingabe der Beklagten ist zwar nicht ausdrücklich als Be- schwerde bezeichnet, ist jedoch an die Rechtsmittelinstanz adressiert und richtet sich offensichtlich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2012. Sie stellt daher eine Beschwerde dar und ist als solche entgegenzunehmen. b) Gerichtsverfahren werden im Kanton Zürich in deutscher Sprache ge- führt (Art. 129 ZPO). Die Beschwerde der Beklagten ist jedoch auf ... [Sprache des Staates C._____] verfasst. Da sie sich allerdings sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann aus prozessökonomischen Gründen darauf ver- zichtet werden, der Beklagten eine Nachfrist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung anzusetzen (vgl. Art. 132 Abs. 2 ZPO). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber müssen in der Beschwerdeschrift konkrete Anträge gestellt werden (darauf hat schon die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung – Dispositiv Ziffer 5 – hingewiesen); aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorge- hen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten soll. Die Beschwerdeschrift der Beklagten erfüllt

diese formellen Anforderungen jedoch nicht, denn sie enthält überhaupt keine Rechtsbegehren und lässt offen, was genau eigentlich angefochten werden soll. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte sie abgewiesen werden müssen. Wer eine Beschwerde erhebt, muss entsprechende Rügen erheben, d.h. im Detail darlegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Be- klagte macht mit ihrer Beschwerde jedoch bloss geltend, sie verstehe die deut- sche Sprache nicht und habe kein Geld für Übersetzungen (Urk. 1). b) Wie erwähnt, werden Gerichtsverfahren im Kanton Zürich in deutscher Sprache geführt (Art. 129 ZPO). Dass die Vorinstanz die Verfügung vom 20. Sep- tember 2012 in deutscher Sprache abgefasst hat, ist daher korrekt. c) Dass die Beklagte sagt, sie habe kein Geld für einen Dolmetscher, ist nicht als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu verstehen. Ein solches Gesuch könnte ohnehin nicht bewilligt werden, da dieser Anspruch nur natürli- chen Personen zusteht, die Beklagte jedoch eine juristische Person ist. d) Daher wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Auch für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 12'140.30 auszugehen. Bei der Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- gebühr ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren nicht diese Forderung umstritten war. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pie von Urk. 1 und 3, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'140.30. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

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