Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120032-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 21. Juni 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Stadt J._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 27. April 2012 (FV110256)
Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 4'659.00 nebst Zins zu 3 % seit 03.02.2011 und CHF 101.00 Betreibungskosten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des BA B._____ sei auf- zuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2012 (Urk. 31): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 990.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 3. Die Gerichtskosten sowie die Betreibungskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 319.– wird dem Kläger zurückerstattet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Mitteilungssatz] 6. [Rechtsmittelbelehrung]
Beschwerdeanträge: des Klägers und Beschwerdeführers (Urk. 30; sinngemäss): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 4'659.00 nebst Zins zu 3 % seit 03.02.2011 und CHF 101.00 Betreibungskosten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten.
der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Urk. 38): Abweisung der Beschwerde
Erwägungen: I. 1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) führt für C., geboren am tt.mm.1999, eine Beistandschaft. Im Juli 2008 wurde durch die Beiständin von C., D., eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung initiiert, damit alle zwei Wochen begleitete Besuche der Kindsmutter bei C. im Kinderheim E._____ in F., wo C. platziert war, stattfinden konnten. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) wurde als Inhaber der Firma G._____ (fortan G.) damit beauftragt, eine solche Besuchsbegleitung zu organisieren. Die Besuche wurden in der Folge durch H. als Mitarbeiterin der G._____ begleitet (Urk. 2; Urk. 12). Für die Zeiträume vom 15. Juli 2008 bis 14. Juli 2009 sowie vom 15. Juli 2009 bis 14. Juli 2010 wurden von der Sozialbe- hörde der Stadt Zürich mit jeweiligem Entscheid vom 10. Juli 2008 und 25. Juni 2009 zwei Kostengutsprachen für den Einsatz der "sozialpädagogi- schen/sozialpsychiatrischen" Besuchsbegleitung für C., welche von der G. durchgeführt worden ist, erteilt. Dies geschah jeweils nach vorgängiger schriftlicher Anfrage durch den Kläger. So erstellte der Kläger am 22. Mai 2008
einen schriftlichen Kostenvoranschlag für die Besuchsbegleitung und bat um ent- sprechende Kostengutsprache. Das Schreiben war an Frau I., E. F., adressiert (Urk. 13/1). Mit Schreiben vom 16. Juni 2009, welches an die Beiständin D. gerichtet war, bat der Kläger um eine Weiterführung der Be- gleitung und eine erneute Kostengutsprache (Urk. 13/3). Strittig ist zwischen den Parteien nunmehr, ob die Beklagte die ab Juli 2010 angefallenen Kosten für die erbrachten Leistungen der G._____ von behaupteten Fr. 4'659.– zu bezahlen ha- be. 2. Der Kläger reichte im November 2011 eine Klage mit dem eingangs er- wähnten Rechtsbegehren bei der Vorinstanz ein. Für den Verlauf des erstinstanz- lichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 2f.). Mit - vorab unbegründetem - Urteil vom 27. April 2012 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 21; Urk. 24; Urk. 31). Mit Eingabe vom 10. August 2012 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde (Urk. 27; Urk. 30). Nach Eingang des Kostenvorschusses von Fr. 990.– (Urk. 34; Urk. 35) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 13. September 2012 Frist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 36). Nach Behebung dieses Mangels wurde der Beklagten Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 37). Die Be- schwerdeantwort datiert vom 25. Oktober 2012 (Urk. 38). Sie wurde der Gegen- partei zur Kenntnis gebracht (Urk. 39). Anfangs Mai 2013 fand ein Referenten- wechsel statt. II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der gerügte Mangel des Entschei- des oder des erstinstanzlichen Verfahrens ist dabei substanziiert zu umschreiben.
Dies bedeutet, dass wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird, darzulegen ist, welche Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist und inwieweit dies der Fall sein soll. Bei Laienbeschwerden können insoweit etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden, als aus der Begründung zumin- dest eindeutig ersichtlich sein muss, was der Beschwerdeführer genau bean- standet. Wird eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, ist anzugeben, welche Feststellung der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt. Die Unrichtigkeit muss sich aus dem der ersten In- stanz vorliegenden Akten- und Beweismaterial ergeben (Sterchi, in: Berner Kom- mentar zur ZPO, Band II, Bern 2013, N 17ff. zu Art. 321), denn im Beschwerde- verfahren herrscht ein umfassendes Novenverbot, mithin sowohl für echte als auch unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326). Insoweit der Kläger somit mit der Beschwerde neue Unterlagen einreicht (Urk. 33/6; Pflegedo- kumentation) und neue Behauptungen aufstellt (Urk. 30 S. 2 Ziff. 2.3. und 3), sind diese nicht weiter zu beachten. 2. Die Vorinstanz wies die Klage gestützt auf zwei Alternativbegründungen ab. In einer ersten Begründung erwog sie, die Beklagte führe für C._____ eine Beistandschaft. Im Rahmen dieser Beistandschaft sei im Juli 2008 durch D._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung initiiert worden. In der Folge seien in der Zeit zwischen Juli 2008 und Juli 2010 die Besuche der Kindsmutter bei C._____ im Kinderheim E._____ von H._____ von der G._____ begleitet worden, für welche auch entsprechende Kostengutsprachen vorliegen würden. Diese Kos- tengutsprachen würden aber nur Leistungen, die für C._____ und nicht für dessen Mutter erbracht wurden, betreffen. Am 10. Mai 2010 sei anlässlich einer im Kin- derheim E._____ abgehaltenen Sitzung entschieden worden, dass sich H._____ in Zukunft auf die Begleitung der Kindsmutter konzentrieren werde. Es sei vom Kläger nicht bestritten worden, dass ab dem 14. Juli 2010 keine Begleitung für C._____ mehr durch die G._____ erfolgt sei. Die Leistungen, die nach dem 14. Juli 2010 durch die G._____ erbracht worden seien, hätten somit nicht im Aufgabenbereich der Beklagten gelegen. Da diese nur eine Beistandschaft für C._____ führe und keine Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Kindsmutter bestehe, habe sie auch nicht für die von der G._____ für die Kinds-
mutter erbrachten Leistungen aufzukommen. Die Beklagte sei nicht die materiell Verpflichtete der gegen sie geltend gemachten Forderung. Entsprechend wies die Vorinstanz die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten ab (Urk. 31 S. 7). 3. Der Kläger wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorab ein, seines Wissens habe nicht die Beklagte, sondern D., welche von der Vor- mundschaftsbehörde beauftragt worden sei, die Beistandschaft geführt (Urk. 30 S. 1). Effektiv geführt wurde die Beistandschaft von D.. Errichtet wurde sie (wohl) von der Vormundschaftsbehörde (heute Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde) J.. Erstere ist eine Angestellte der Beklagten und Letztere eine Verwaltungseinheit der Beklagten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Frage der effektiven Führung der Beistandschaft spielt somit nur insoweit eine Rolle, als es zu beurteilen gäbe, ob D. oder Personen der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde J._____ die Beklagte vertreten durften und inwieweit deren Hand- lungen der Beklagten anzurechnen wären. 4. Weiter rügt der Kläger, das Argument des Fehlens einer Rechtsbeziehung (zur Mutter von C.) könnte geltend gemacht werden, wenn C. mündig wäre. Bei einem Kind sei die Rechtsbeziehung gegeben. Die Beiständin müsse die Kindsmutter in sämtliche Entscheidungen miteinbeziehen. Sie habe dies in der Vergangenheit auch immer getan (Urk. 30 S. 1). Damit macht der Kläger nicht geltend, er habe betreffend die Betreuung der Mut- ter mit der Beklagten eine eigenständige, auf dem Privatrecht basierende Verein- barung getroffen. Vielmehr leitet er eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung der von ihm respektive H._____ erbrachten Leistungen aus der von der Beklagten für C._____ geführten Beistandschaft ab. Die Beurteilung solcher Streitigkeiten ob- liegt hingegen nicht den Zivilgerichten (vgl. Art. 1 lit. a. ZPO). Durch die Führung der Beistandschaft nimmt die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahr. Sie handelt hoheitlich. Die Parteien streiten nicht um einen zivilrechtlichen, sondern einen öf- fentlich-rechtlichen Anspruch. Die im Recht liegenden Kostengutsprachen deuten denn auch darauf hin, dass die Auftragserteilung jeweils mittels einer zustim-
mungsbedürftigen Verfügung erfolgte (vgl. Urk. 13/2 und 13/4: "Die Einzelfall- kommission beschliesst: [...]"). 5. Das Vorliegen einer Zivilsache gehört im Bereich der streitigen Zivilge- richtsbarkeit zu den Prozessvoraussetzungen (vgl. dazu Art. 59 ZPO; Berger in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, N 25 zu Art. 1). Ob die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind, ist von jeder Instanz von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 60 ZPO). Zu beachten ist hingegen, dass falls ein Zivilgericht ein Sachurteil in öffentlich-rechtlicher Streitsache fällt, kein nichtiges Urteil vorliegt. Vielmehr muss sich die beschwerte Partei dagegen ebenfalls mit den verfügbaren Recht- mitteln wehren (Berger in: Berner Kommentar ZPO, N 27 zu Art. 1 ZPO). Der Klä- ger hat vorliegend keine entsprechende Rüge erhoben. Somit ist nur auf die Be- schwerde (mangels Vorliegen einer Zivilstreitigkeit) nicht einzutreten (Zingg in: Berner Kommentar ZPO, N 52 zu Art. 60; Art. 236 Abs. 1 ZPO) und nicht auf die vom Kläger angehobene Klage an sich. 6. Bei diesem Ergebnis muss auf die vom Kläger mit Bezug auf die Alterna- tivbegründung erhobenen Rügen nicht weiter eingegangen werden (Urk. 31 S. 8 Ziff. 3). III. 1. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt Fr. 4'760.–. 2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 i. V. mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 660.– festzusetzen. 3. Sodann hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezah- len. Die Beklagte wird durch eine hauseigene Anwältin vertreten, weshalb ihr eine Entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c) ZPO zuzusprechen ist (Sterchi in: Berner Kommentar ZPO, N 18 zu Art. 95). Eine Entschädigung von Fr. 500.– erscheint angemessen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 660.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Der Mehrbetrag wird zurücker- stattet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'760.–. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc