Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 4. Mai 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennungsklage (Betr. Nr. ...)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes im vereinfachten Ver- fahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. März 2012; Proz. FV120005
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 erteilte das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon der Gläubigerin B._____ (nach- folgend Beklagte) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zah- lungsbefehl vom 19. September 2011) für den Betrag von Fr. 20'800.-- nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2010 sowie für Betreibungskosten und die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens provisorische Rechtsöffnung (act. 9). Gegen diese provisorische Rechtsöffnung wehrte sich der Schuldner A._____ (nachfolgend Kläger) und erhob mit Eingabe vom 13. Januar 2012 beim Bezirksgericht Pfäffik- on Klage auf Aberkennung der von der Beklagten in der betreffenden Betreibung geltend gemachten Forderung (act. 11). Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 setz- te das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon dem Kläger in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist an zur Leistung eines Kosten- vorschusses in Höhe von Fr. 4'200.-- (act. 14). Hernach stellte der Kläger mit un- datierter Eingabe (Postaufgabe 26. Januar 2012) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und machte geltend: „Grund finanzielle Situation. Lebe seit der Trennung, Scheidung unter dem Existenzminimum. Wurde im April 2011 ausgesteuert. Anbei Beleg“ (act. 16 Blatt 1). Seinem Gesuch legte er die Meldung über Aussteuerung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 20. April 2011 bei (act. 16 Blatt 2). Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 setzte die Vo- rinstanz dem Kläger unter Hinweis auf Art. 119 Abs. 2 ZPO eine Frist von 20 Ta- gen ab Zustellung der Verfügung an, um dem Gericht schriftlich seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und entsprechende Belege, bei- spielsweise Steuererklärung, Lohnausweise, Belege über Nebeneinkommen, Be- lege über regelmässige Ausgaben für den Lebensbedarf, Belege zu den vorhan- denen Vermögenswerten, einzureichen (act. 19). Nachdem der Kläger kommen- tarlos erneut nur eine Kopie der bereits eingereichten Meldung über seine Aus- steuerung per 21. April 2011 eingereicht hatte (act. 22), wies die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 19. März 2012 ab und setzte ihm eine letzte Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'200.-- zu leisten, verbunden mit der
Androhung, dass bei Säumnis auf die Aberkennungsklage nicht eingetreten wer- de (act. 23). 2. Mit Zusendung eines Exemplars der Verfügung vom 19. März 2012, auf welchem „Beschwerde“ vermerkt ist (zur Post gegeben am 28. März 2012; bei der Kammer eingegangen am 26. April 2012), gelangte der Kläger rechtzeitig an das Obergericht, mit der Begründung, es sei klar deklariert worden, dass er zah- lungsunfähig sei und ein Anrecht auf unentgeltliche Prozessführung habe (act. 24/1; act. 26). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 - 24). In Anwendung von Art. 322 ZPO wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass das vom Klä- ger eingereichte Schreiben vom 20. April 2012 betreffend Aussteuerung, wie be- reits in der Verfügung vom 31. Januar 2012 festgehalten worden sei, keine genü- genden Angaben über seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ent- halte und dass, nachdem er seine Vermögensverhältnisse auch nach Ansetzung einer Nachfrist nicht anderweitig dargelegt und belegt habe, androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei, aus welchen seine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei (act. 23 S. 2). Der Kläger stellt sich dem gegenüber auf den Standpunkt, seine Mittellosigkeit hinreichend klar dargetan zu haben (act. 26). 3.2 Dem Kläger obliegt zur Darlegung seiner Bedürftigkeit, seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen und möglichst zu be- legen. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Situation kann beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang der gesuchstellenden Per- son die Beanspruchung ihres Vermögens, beispielsweise durch Veräusserung oder durch Kreditaufnahme nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, die zur Führung eines Prozesses erforderlich sind. Die Darle- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann nicht erzwungen werden, die gesuch- stellende Partei hat jedoch die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darle- gung zu tragen (ZK ZPO-Emmel, N 6 f. zu Art. 119 ZPO).
Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Verfügung vom 31. Januar 2012 die An- forderungen an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausführlich dargelegt und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe und Einreichung fehlen- der (beispielhaft aufgezählter) Unterlagen eingeräumt (act. 19). Diese Nachfrist liess der Kläger ungenutzt verstreichen und machte weder Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten noch zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssi- tuation. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf indes eine einfache Gegenüber- stellung von Ausgaben und Einnahmen erwartet werden (vgl. BGE 5A_67/2009 E. 4.2). Ausser der bereits vor einem Jahr ausgestellten und bereits eingereichten Meldung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich über die Aussteuerung des Klägers per 21. April 2011 reichte er auch keinerlei weitere Belege ein (act. 22). Aus vorerwähntem Schreiben kann jedoch nichts zu seiner aktuellen finanziellen Situation entnommen werden, wie die Vorinstanz zu Recht bereits in ihrer Verfü- gung vom 31. Januar 2012 festhielt (act. 19). Nachdem der Kläger Angaben wie auch Belege, die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich sind, verweigert hat, wurde seine Bedürftigkeit von der Vorinstanz zu Recht verneint und folglich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verwei- gert (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm, N 18 zu Art. 119 ZPO). Der Kläger bringt im Rechtsmittelverfahren nichts vor, das eine andere Beurteilung nahe legen würde. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden in Verfahren um die unentgeltli- che Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic
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