Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120022-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 15. Mai 2012
in Sachen
A., Zustelladresse: c/o X., Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Kollokation (Widerklage, Nichteintretensentscheid)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 4. April 2012 (FV110278)
Erwägungen: I. 1. Über C._____ (Ehemann der Beklagten) wurde mit Verfügung des Bezirks- gerichts Zürich vom 23. November 2010, 16.00 Uhr, der Konkurs eröffnet (VI-Urk. 28/19). Auf den dagegen gerichteten Rekurs von C._____ trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. März 2011 infolge Verspätung des Rekurses nicht ein; gleichzeitig wurde über C._____ mit Wirkung ab 14. März 2011, 15.15 Uhr, rechtskräftig der Konkurs eröffnet (vgl. den erwähn- ten Beschluss und die Urteile des Bundesgerichts vom 18. Mai 2011 bzw. 19. Juli 2011 in VI-Urk. 28 [nicht akturiert]). 2. Die Klägerin und die Beklagte haben im Konkurs von C._____ je eine Forde- rung eingegeben. Die Forderung der Beklagten wurde mit Verfügung des Kon- kursamts D._____ vom 10. November 2011 als unbedingte Forderung in der 3. Klasse anerkannt. Der Kollokationsplan wurde vom 11. November 2011 bis am 1. Dezember 2011 aufgelegt (VI-Urk. 2/1, VI-Urk. 2/2). 3. Am 1. Dezember 2011 beantragte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Löschung der Forderung der Beklagten (negative Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG, VI-Urk. 1). In der Folge wurden die Parteien von der Vorinstanz am 16. Dezember 2011 zur Verhandlung vorgeladen (VI-Urk. 14/1-3), die am 6. März 2012 durchgeführt wurde (Prot. I S. 5 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung erhob die Beklagte eine "Widerklage" mit folgenden Anträgen (VI-Urk. 25 S. 2; Prot. I S. 6 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Konkursverfahren über C._____ (...) nichtig ist; 2. Eventuell sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich für den Konkurs über C._____ nicht zuständig ist; 3. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Gläubigerin im Konkursverfahren über C._____ ist.
lungsbegehren seien nicht als Widerklage, sondern soweit erforderlich im Rah- men der Hauptklage zu beurteilen (Urk. 2 S. 3, 4. Absatz). Auf die einzige nicht im Rahmen der Hauptklage zu behandelnde Ziff. 3 der Widerklage sei nicht einzutre- ten; die Beklagte habe ihrerseits bereits eine entsprechende Kollokationsklage anhängig gemacht und in jenem Verfahren die Zulassung der Klägerin verlangt, jedoch nur mit einem herabgesetzten Betrag. Die Beklagte sei mit der Ausweitung ihrer Kollokationsklage auf die gesamte Forderung der Klägerin im "vorliegenden" Verfahren (d.h. im Verfahren der Vorinstanz betreffend die Kollokationsklage der Klägerin) nicht zuzulassen, zumal die Frist zur Erhebung einer Kollokationsklage bereits abgelaufen sei (Urk. 2 S. 3, 5. bis 8. Absatz). Alsdann verfügte die Vo- rinstanz am 4. April 2012 Folgendes: "Auf die Widerklage wird nicht eingetreten" (Urk. 2 S. 5, Disp.-Ziff. 1). 2.2. Aus den vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz geht klar hervor, dass die Vorinstanz einzig Antrag Ziff. 3 der "Wider- klage" als Widerklage im Sinne von Art. 224 ZPO beurteilt hat. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Anträge Ziff. 4 bis 6 der "Widerklage" noch zu behan- deln sind, allerdings nicht als Widerklage. Folglich bezieht sich der angefochtene Nichteintretensentscheid nicht auf die Anträge Ziff. 4 bis 6 der "Widerklage". Über diese Anträge wurde noch nicht entschieden. Sodann geht die Vorinstanz davon aus, dass die Zuständigkeit (vorläufig) zu bejahen ist. Folglich hat sie noch keinen (definitiven) Entscheid über ihre Zuständigkeit getroffen. Dies zeigt sich auch da- rin, dass die Vorinstanz unterscheidet zwischen (a) der von der Beklagten aufge- worfenen Zuständigkeitsfrage, (b) der "Widerklage" sowie (c) dem Sistierungsan- trag der Beklagten (vgl. Urk. 2 S. 2, 1. Absatz) und dass sich im Dispositiv der an- gefochtenen Verfügung keine Regelung über die Zuständigkeit findet. Die Vo- rinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeitsfrage (Urk. 2 S. 2, 3. Absatz, bis S. 3, 2. Absatz) auch systematisch klar von der "Widerklage" (Urk. 2 S. 3, 3. bis 6. Absatz) und dem Sistierungsantrag (Urk. 2 S. 3, 7. Absatz, S. 4) abgegrenzt. Zudem ist evident, dass sich ihr Nichteintretensentscheid einzig auf Ziff. 3 der "Widerklage" bezieht.
Nach alledem steht fest, dass die Vorinstanz keinen Entscheid über die Anträge Ziff. 1 und 2 der "Widerklage" der Beklagten getroffen hat. Es liegt kein anfechtba- rer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO vor, also insbesondere auch kein Zwischenentscheid über die Nichtigkeit des Konkurses über C._____ oder über die Zuständigkeit der Vorinstanz betreffend den Konkurs über C._____ bzw. die Kollokationsklage der Klägerin. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen solchen Zwischenentscheid getroffen hat, denn bei der Rege- lung in Art. 237 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Mit Bezug auf die mit der Beschwerde gestellten Anträge Ziff. 1 und 3 fehlt es somit an ei- nem Anfechtungsobjekt. 2.3. Die Beklagte hat mit Antrag Ziff. 2 der Beschwerde einen neuen Antrag ge- stellt. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es liegt keine Ausnahme (im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO) von dieser Regel vor. Beschwerdeantrag Ziff. 2 ist daher unzulässig. 3. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist deshalb in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO nicht einzu- treten. 4. Obwohl sich Weiterungen grundsätzlich erübrigen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), kann noch Folgendes bemerkt werden: Erstens erscheint zumindest fraglich, ob sich ein Gläubiger, der im Konkurs des Schuldners eine Forderung angemeldet und am Konkursort eine (negative) Kollo- kationsklage gegen einen anderen Gläubiger erhoben hat, im Rahmen einer (ne- gativen) Kollokationsklage dieses anderen Gläubigers jederzeit auf die Nichtigkeit des Konkurses berufen kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 52 ZPO). Diese Frage kann zum heutigen Zeitpunkt jedoch offen bleiben. Zweitens will die Beklagte ihren Standpunkt, die Vorinstanz sei für die Kollokati- onsklage nicht zuständig, u.a. damit begründen, dass der Aufenthaltsort von C._____ zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht (im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) unbekannt gewesen sei (vgl. nur VI-Urk. 25 S. 3 und Urk. 1 S. 9 ff.,
S. 15). Die Behauptungen der Beklagten, wo sich der Aufenthaltsort von C._____ zum Zeitpunkt der (nicht rechtskräftig gewordenen) Konkurseröffnung durch die Vorinstanz (23. November 2010, vgl. VI-Urk. 28/19) befunden habe, erscheinen indes als widersprüchlich. So macht die Beklagte einerseits geltend, C._____ ha- be nie in Zürich gewohnt und seinen letzten bekannten Wohnsitz nicht in Zürich, sondern mindestens bis 10. Dezember 2010 in E._____ gehabt (VI-Urk. 25 S. 5 f.; Urk. 1 S. 9 ff., S. 18 ff.). Anderseits führt sie an anderen Stellen aus, C._____ ha- be seit Oktober 2010 Wohnsitz in F._____ (Urk. 1 S. 2), der Wohnsitz sei schon vor "Konkurseröffnung" (gemeint: vor dem 23. November 2011) nach F._____ verlegt worden (VI-Urk. 25 S. 10 f.; Urk. 1 S. 17). Abgesehen davon kann auf- grund der bei den Akten liegenden Belege nicht klar geschlossen werden, wo C._____ am 23. November 2010 seinen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hatte: Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte C._____ der Stadtverwaltung E._____ mit, dass sein "Sitz" an der ...strasse ... in Zürich für G._____ (Kind der Eheleute A./C.) nicht geeignet sei; in diesem Schreiben gab C._____ seine Adresse in Zürich an (Urk. 4/3, 2. Blatt). Mit Schrei- ben vom 22. November 2010 teilte C._____ dem Handelsregister des Kantons Zürich mit, dass der Sitz der beiden Verwaltungsräte der H._____ AG, also der "Sitz" von ihm und der Beklagten (vgl. VI-Urk. 26/5) sich "heutzutage", d.h. bereits am 22. November 2010, in F._____ befinde (VI-Urk. 26/7). Gemäss Registeraus- zug vom 1. Dezember 2012 wurde C._____ jedoch erst am 27. November 2010 in F._____ (...) registriert (Urk. 4/4, letztes Blatt; VI-Urk. 26/9, 4. Blatt). Mit Schrei- ben vom 26. November 2010 teilte er der Stadtverwaltung E._____ mit, dass er sich definitiv nach F._____ abmelde; in diesem Schreiben gab C._____ noch sei- ne Adresse in E._____ an (Urk. 4/3, 3. Blatt). Es liegt jedoch kein Beleg vor, wo- nach C._____ je in E._____ angemeldet gewesen wäre. Bei dieser Aktenlage könnte in der Feststellung der Vorinstanz, dass es bei dem Konkursort in Zürich bleibe und ihre Zuständigkeit (vorläufig) zu bejahen sei, ohnehin keine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO er- blickt werden. 5. Ausgangsgemäss gilt die Beklagte als unterliegende Partei. Als solche hat sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch
auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zuständigkeit im Kollokationsprozess (und nicht bloss gegen den Nichteintre- tensentscheid betreffend Antrag Ziff. 3 der "Widerklage"). Der Streitwert ist daher mit Fr. 12'600.– zu beziffern (vgl. VI-Urk. 1 S. 2 und Urk. 1 S. 2). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'600.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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