Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 17. April 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung / Parteientschädigung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 8. März 2012; Proz. FV120002
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien stehen sich in einem Forderungsprozess beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Uster (Vorinstanz) seit dem 6. Januar 2012 gegenüber (vgl. act. 4/1). Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Leistung einer Si- cherheit für ihre Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'850.– zuzüglich 8% MWST (act. 4/11). Der Beschwerdeführer habe sich bei der Einwohnerkontrolle C._____ am 31. Dezember 2006 abgemeldet und als neuen Wohnort "D._____" angegeben. Seither habe sich der Beschwerdeführer an keinem anderen Ort in der Schweiz wieder angemeldet und einen offiziellen Wohnsitz begründet. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Wohnsitz habe, sei er zu verpflichten, die mutmassliche Parteientschädigung sicherzustellen (act. 4/11 S. 2 f.). 1.2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 setzte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer Frist an, um zum Antrag betreffend Sicherheitsleistung Stellung zu neh- men (act. 4/14). Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (Poststempel: 25. Februar 2012) nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, es bestehe keine Notwendigkeit für eine Sicherstellung, da genügend Guthaben vorhanden sein werde, um einer eventuellen Zahlungsverpflichtung Folge zu leisten. Zur Frage des Wohnsitzes äusserte sich der Beschwerdeführer nicht (act. 4/16). 1.3. Mit Verfügung vom 8. März 2012 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer eine Frist von 21 Tagen an, um für die Parteientschädigung der Beschwerde- gegnerin eine Sicherheit von Fr. 1'998.– zu leisten (act. 4/17). Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 9. März 2012 in Empfang (act. 4/18). 1.4. Mit Eingabe vom 13. März 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. März 2012 ein und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 08. März 2012 sei aufzuheben und der Fall durch das Obergericht neu zu beurteilen.
schon gefällt hat. Dies ohne Anhörung der Parteien. Das erweckt den Verdacht einer Vorverurteilung des Klägers. Warum soll der, in jeder Hinsicht, Geschädigte [Kläger] eine Sicherheit für die Gegenpartei [Schädigerin] leisten.", act. 2 S. 1 f.). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Zivilprozess bildet grundsätzlich der Streitwert. Bei prozessleitenden Verfügungen bestimmt sich der Streitwert nach der Hauptsache, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur ein Teil- aspekt zu beurteilen ist. Der Streitwert der Hauptsache vor der Vorinstanz beträgt Fr. 7'600.–. 3.2. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen. 3.3. Zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Umtrieben im Be- schwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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