Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120002-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 21. November 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Dr. iur. X._____
betreffend Kollokation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2011 (FV110092)
Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick 1. Am 3. März 2004 wurde die B._____ AG gegründet. Sie stellte öffentlich (via Printmedien, Internet, Emissionsprospekt etc.) die Erfindung der ersten rauchfreien Zigarette vor und bot Anlegern die Möglichkeit, Aktien der Ge- sellschaft zu erwerben. Mit Verfügung vom 30. August 2007 ordnete die EBK die Liquidation der Gesellschaft an. Mit Verfügung vom 19. März 2008 eröffnete die EBK den Konkurs (Urk. 54 S. 2). 2. Beim Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) han- delt es sich um einen Investor, der Aktien der B._____ AG erworben hatte. Im Konkurs der B._____ AG meldete der Beschwerdeführer folgende Forde- rung zur Kollokation an: "1. Forderung von CHF 3'000'000.00 gemäss Schreiben vom 06.09.2007 an den Verwaltungsrat der B._____ AG; 2. Forderung von CHF 200'750.00 zuzüglich Gerichtskosten beim Kantonsgericht Zug." 3. Mit Verfügung vom 29. März 2011 wies die Konkursliquidatorin im Konkurs der B._____ AG in Liq. die angemeldeten Forderungen des Beschwerdefüh- rers gegen die Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation (Beklagte und Beschwerdegegnerin: nachfolgend Beschwerdegegnerin) ab (Urk. 2). 2. Prozessgeschichte 1. Am 11. April 2011 (Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer gegen die Be- schwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG- Klagen, Kollokationsklage mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Die mittels Verfügung vom 29. März 2011 abgewiesene Forderung von CHF 3'200'750 zusätzlich Zinsen CHF 329'167*; total also CHF 3'529.217 sei als gültig anzuerkennen. Und vollumfänglich in der 3. Klasse zu kollozieren. 2. Ebenfalls hat die Beklagte zu ersetzen sämtliche Gerichtskosten sowie die ent- standenen Umtriebe und Aufwendungen des Klägers in Höhe von CHF 1'000. *(5% Verzugszins vom 10.1.2006 bis zur Konkurseröffnung am 20.3.2008 auf CHF 3 Mio.)
feststellungen (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Grund für die eingeschränkte Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist, dass bei ei- nem geringfügigen Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 (im vorliegenden Fall Fr. 6'000.00) ein erstinstanzlicher Entscheid Bestand haben soll, ausser wenn er im Sinn der genannten Bestimmungen qualifiziert falsch ist. 3. Ferner gilt das Rügeprinzip. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer ge- nau angeben muss, bezüglich welchen Erwägungen der Vorinstanz unrichti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellun- gen vorzuwerfen sind. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 4. Schliesslich ist zu beachten, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Noveneingabe des Beschwerdeführers vom 16. und 23. März 2012 (Urk. 63 und 67) ist daher nicht einzutreten. 4. Materielles 1. Der Beschwerdeführer war Aktionär der B._____ AG. Er macht im Wesentli- chen geltend, er habe durch Falschinformationen Aktien der Gesellschaft zu übersetzten Preisen gekauft und dadurch einen (Vermögens-)Schaden nach Art. 41 OR erlitten. Diesen Schaden, den er als Aktionär erlitten habe, macht er im Konkurs der Gesellschaft geltend. Zu diesem Zweck gab der Be- schwerdeführer im Konkurs der B._____ AG die eingangs genannte Forde- rung ein, deren Kollokation von der Konkursverwaltung indessen abgelehnt wurde. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, lehnte die Konkursverwaltung die Kollokation zu Recht ab. 2. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Schädigung beruft, die ihm als Aktionär zugefügt worden sein soll. Im Konkurs der Ge- sellschaft können jedoch nur Gläubiger ihre Forderungen eingeben. Die Konkursmasse steht ausschliesslich der Gläubigergesamtheit zur Verfü- gung. Der Aktionär kann sich für seine fehlgeschlagene Investition nicht an an der Konkursmasse schadlos halten. Vielmehr müsste sich der Aktionär
an die Schädiger halten, die ihm einen Schaden widerrechtlich und schuld- haft verursacht haben (Art. 41 OR). Die Konkursverwalterin hielt dies in der Verfügung Nr. 6 vom 29. März 2011 zutreffend fest (Urk. 2 S. 1 f.) . Schon aus diesem Grund wurde die Kollokation der eingegebenen Forderung zu Recht verweigert. Auch wenn sich die Vorinstanz nicht dazu äusserte, kann dies im Beschwerdeverfahren gestützt auf den Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen nachgeholt werden (Art. 57 ZPO). 3. Selbst wenn der Aktionär einen angeblichen Schaden im Konkurs der Ge- sellschaft geltend machen könnte - was wie soeben erläutert nicht er Fall ist -, könnte er im vorliegenden Fall mit einer allfälligen Forderung nicht kollo- ziert werden, weil die Schadenshöhe nicht dargetan wäre. Gemäss Art. 244 SchKG prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Die vom Gläubiger gel- tend gemachten Forderungen müssen in inhaltlicher Hinsicht ausreichend spezifiziert sein (BSK SchKG II-Hierholzer, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 244 N 10 ff.). Alsdann prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Konkurs- forderungen (BSK SchKG II-Hierholzer, a.a.O., Art. 244 N 15 ff.). Wenn die eingegebenen Forderungen nicht ausgewiesen sind, wird die Kollokation abgewiesen. a) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass einem Anleger aus einer fehlerhaften Information erst dann ein Schaden entstehe, wenn der Markt die Bewertung nach Bekanntwer- den des wahren Sachverhaltes korrigiere und den Titel "richtig" bewer- te. Es werde nur derjenige Anleger geschädigt, der die betreffenden Ti- tel im Zeitpunkt der Bewertungskorrektur noch halte. Im vorliegenden Fall habe die Aufsichtsbehörde am 30. August 2007 die aufsichtsrecht- liche Liquidation der B._____ AG angeordnet. Erst in diesem Zeitpunkt hätten die Aktien ihre Handelbarkeit verloren, seien unverkäuflich und folglich wertlos geworden (Urk. 54 S. 5 f. E. IV/3). Wenn der Kläger gel- tend mache, er habe als Aktionär der B._____ AG einen Schaden erlit- ten, dann setze dies voraus, dass er zum Schadenszeitpunkt - das
heisst am 30. August 2007 - Halter und Eigentümer der B.-Aktien gewesen sei (Urk. 54 S. 7 E. IV/4/3). Trotz gerichtlicher Aufforderung habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sein Eigentum an den B.-Aktien am 30. August 2007 nachzuweisen, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 54 S. 8 E. IV/4/3.1). Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer seit dem Kauf der B.-Aktien im Jahr 2006 bis zum Eintritt des Schadenszeitpunktes am 30. August 2007 von knapp zwei Dritteln der ursprünglich gekauften B.-Aktien getrennt (Urk. 54 S. 9 E. IV/4/3.2). b) Dagegen macht der Beschwerdeführer im Kern seiner 12-seitigen Be- schwerde geltend, dass die Vorinstanz als massgebenden Zeitpunkt für den Schadenseintritt zu Unrecht auf die Anordnung der Liquidation am 30. August 2007 abgestellt habe. Vielmehr seien die von ihm im Zeit- raum von November 2005 bis 10. Januar 2006 gekauften Aktien von Anfang an wertlos gewesen, weshalb der Schaden bereits im Zeitpunkt des Kaufes eingetreten sei. − Die Kritik, die der Beschwerdeführer an dem von der Vorinstanz ver- wendeten Schadensbegriff übt, ist an sich nachvollziehbar. Massge- bend ist die allgemeine Schadensdefinition. Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögens ohne das schädigende Ereignis hätte (anstatt vieler BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 324 mit zahlreichen Hinweisen [Diffe- renztheorie]). Bei falschen Angaben im Zusammenhang mit Wertpa- pierkäufen liegt der Schaden in der Differenz zwischen dem Erwerbs- preis und dem effektiven Wert des Titels, der bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes auf dem Markt - bzw. bei fehlendem Markt vom relevan- ten Käufer - bezahlt worden wäre (vgl. BSK OR II-Watter, 4. Aufl., Ba- sel 2012, Art. 752 N 22, mit weiteren Hinweisen). Bei der Annahme dieses Schadensbegriffs wäre effektiv die genannte Differenz im Zeit- punkt des Wertpapierkaufs von Bedeutung. Der Schaden wäre mit dem Erwerb der B._____-Aktien bis zum 10. Januar 2006 (so der Be-
schwerdeführer in Urk. 53 S. 3 und 8) - und nicht erst mit der Anord- nung der Liquidation am 30. August 2007 (so die Vorinstanz in Urk. 54 S. 5 f.) - eingetreten. Wie es sich aber genau damit verhält, kann offen bleiben. − Selbst unter Annahme, dass ein Schaden im Vermögen des Be- schwerdeführers mit dem Erwerb der B.-Aktien bis zum 10. Januar 2006 eingetreten wäre, wäre in Bezug auf die Schadenshö- he nicht einmal ansatzweise dargetan, um welchen Schaden es sich handelt bzw. ob überhaupt ein Schaden vorliegt. − Der Beschwerdeführer behauptet nämlich, die B.-Aktien hätten im Zeitraum des Kaufs (von November 2005 bis 10. Januar 2006) gar keinen Wert gehabt (Urk. 53 S. 2). Seine Behauptung, die Aktien seien am 10. Januar 2006 wertlos gewesen, kontras- tiert jedoch auffallend mit seiner Darstellung, dass im März 2006 die Aktien zu Fr. 24/Stück verkauft worden seien (Urk. 53 S. 5 und 6), im März 2006 der Aktienpreis bei C._____ noch mit Fr. 15.00 veröffentlicht worden sei (Urk. 53 S. 9) und im Ap- ril 2006 die Aktien für Fr. 1.00 emmitiert worden seien (Urk. 53 S. 5 und 6). An anderer Stelle behauptet der Beschwerdeführer, der Aktienkurs der B._____ sei "im April 2006 von zuvor CHF 15 (bis zum Höchstkurs von CHF 25!) auf CHF 1 abgesunken" (Urk. 53 S. 3). Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, wie hoch der Aktienkurs zu welchen Zeiten war. Fest steht, dass die Aktien in dem vom Beschwerdeführer für massgebend erachteten Zeitpunkt (November 2005 bis 10. Januar 2006) mit Sicherheit nicht wertlos waren, wenn wenige Wochen später die genannten Kurse bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer ist denn auch aus- ser Stande, einen Schaden auch nur ansatzweise zu beziffern, sofern überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Bei einer solchen Ausgangslage war die Konkursverwaltung berechtigt, die Kolloka- tion einer Schadenersatzforderung abzulehnen.
− Entscheidend ist jedoch ein weiterer Punkt. Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Kauf der B.-Aktien und der Liquidation der Gesellschaft von mehr als zwei Dritteln der Aktien getrennt habe. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er "aus an- geblichen Verkäufen von Aktien aus [seinem] Bestand nie einen einzigen Rappen gesehen habe" (Urk. 53 S. 3). Umgekehrt räumt er ausdrücklich ein, dass er im Rahmen einer "Rückabwicklung" an Ostern 2006 mit "D." 200'000 B.-Aktien gegen Ak- tien der E. AG in F._____ eingetauscht habe. Damit bestä- tigt der Beschwerdeführer ausdrücklich die Darstellung der Vo- rinstanz, dass er "D1." 200'000 Aktien übergeben habe (Urk. 54 S. 9 mit Hinweis auf Urk. 36/2 S. 3). Überdies ist unange- fochten geblieben, dass weitere 100'000 Aktien aus seinem Be- stand verkauft worden seien (Urk. 54 S. 9 mit Hinweis auf Urk. 36/3 S. 8 f.). Wenn der Beschwerdeführer jedoch eine nam- hafte Anzahl von B.-Aktien gegen E.-Aktien ein- tauschte und zahlreiche weitere B.-Aktien zur Veräusse- rung weitergab, kann keine Rede davon sein, dass diese Aktien wertlos gewesen seien. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein allfälliger Schaden im Zusam- menhang mit einer Fehlinvestition in Aktien nicht im Konkurs der Gesell- schaft kolloziert werden kann (oben Ziff. 2). Selbst wenn ein angeblicher Schaden theoretisch kolloziert werden könnte, wäre nicht einmal ansatzwei- se dargetan, dass der Beschwerdeführer je einen durch die Gesellschaft verursachten Schaden erlitten hätte, zumal er einen Grossteil der Aktien kurz nach dem Kauf (Ostern 2006) und lange vor der Liquidation der Gesell- schaft (30. August 2007) gegen andere Aktien eintauschte oder zur Ver- äusserung weitergab (oben Ziff. 3). Die Konkursverwaltung lehnte eine Kol- lokation zu Recht ab. Die Vorinstanz wies die Kollokationsklage - im Ergeb- nis - zu Recht ab. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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