Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP110029-O/U
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. iur. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterin Dr. iur. M. Schaffitz und der Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Juni 2012
in Sachen
A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Anfechtung eines Stockwerkeigentümergemeinschafts-Beschlus- ses
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. September 2011 (FV110040)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012, hierorts eingegangen am 8. Juni 2012, hat der Kläger seine Berufung zurückgezogen (Urk. 60). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. 3. a) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfah- rens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvor- schuss (Urk. 49) zu verrechnen. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug erst in einem Zeitpunkt erfolgte, als nach der Mitteilung, dass kein Rückzug erfolgen werde (Urk. 59), bereits ein Entscheidan- trag vorlag, weshalb nunmehr keine Reduktion im Sinne von § 10 Abs. 1 der Ge- richtsgebührenverordnung vorzunehmen ist. b) Da die Beklagte bereits – aufforderungsgemäss (Urk. 55) und fristge- recht – eine Beschwerdeantwort eingereicht hat (Urk. 57), ist der Kläger zur Zah- lung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 540.-- zu bezahlen.
Zürich, 13. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc