No appealable decision on legal aid; appeal not entered

PP110028Obergericht03.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff appealed a Hinwil district court order that required a CHF 300 advance payment in a case concerning new wealth and mentioned legal aid. She argued that she could not pay and asked the appellate court to recognize her entitlement to free legal proceedings. The Zurich High Court held that it could only review a legal-aid request if the first instance had already decided it. Because no appealable first-instance decision on legal aid existed, the appeal was not entered into. The file was sent back to the district court to decide the legal-aid request first. No appeal fee was charged and no compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 117 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO; appealability of a request for free legal aid against an order requiring an advance on costs: the appellate court may review only a request already decided by the first instance. Where the first instance has merely ordered an advance payment and indicated the possibility of legal aid, but has not yet ruled on the application for free proceedings, there is no appealable object. In such a situation the appeal is inadmissible and the file must be returned to the lower court for an initial decision on legal aid. If the appeal is not entered into, no party compensation is owed absent a statutory basis; the appellate fee may be left out of account (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP110028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen Urteil vom 3. Februar 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Bestreitung neuen Vermögens / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirkes Hinwil vom 5. Dezember 2011; Proz. FV110051-E

Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 (act. 9) setzte die Vorinstanz der Klägerin, die eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens anhängig gemacht hatte, eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten (act. 9 S. 2 Dispositiv-Ziff. 1). In dieser Verfügung wurde die Klägerin pflichtgemäss (Art. 97 ZPO) auf Art. 117 ZPO hingewiesen (act. 9 S. 2), wonach eine bedürftige Person Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung (Be- schwerde bei der Kammer; act. 9 S. 2 f. Dispositiv-Ziff. 3) versehen. 2. Innert Frist reichte die Klägerin Beschwerde bei der Kammer ein und be- antragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, den Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege festzustellen, sie von der Bevorschussung für die mutmassli- chen Prozesskosten von Fr. 300.-- zu befreien. Weiter ersuchte sie darum, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgericht Hinwil aufzuerlegen (act. 1 Ziff. 1-4). 3. Die Vorinstanz hat bereits mit der ersten Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen. Nach der Praxis der Kammer ist bei der erstmaligen Auferlegung des Kostenvorschusses noch kein Rechtsmittel anzugeben. Dies beruht auf Art. 101 Abs. 3 ZPO, wonach – wenn der Vorschuss „auch nicht innert einer Nachfrist geleistet“ wird – ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist. Richtigerweise wird nach unbenütztem Ab- lauf der ersten Zahlungsfrist eine kurze Nachfrist angesetzt und für den Fall der Nichtleistung auf das Nichteintreten hingewiesen. Da erst diese zweite Säumnis Nachteile verursacht, ist mit dem Rechtsmittel bzw. der entsprechenden Beleh- rung bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten. 4. Die Klägerin beanstandet den Kostenvorschuss als solchen nicht. Sie er- klärt nur, für diesen nicht aufkommen zu können (act. 8 S. 4) und hat ganz offen- sichtlich den an sich zutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen

Prozessführung so verstanden, dass diese – im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens – bei der Kammer zu beantragen sei. Als Rechtsmittelinstanz kann die Kammer aber immer nur über Begehren entscheiden, die bereits bei der Vo- rinstanz gestellt wurden. Mangels eines anfechtbaren vorinstanzlichen Entschei- des betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, so dass auf die Beschwerde der Klägerin nicht eingetreten werden kann. Die Akten gehen deshalb zurück an die Vorinstanz, welche zu- nächst das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen haben wird. 5. Die Klägerin ersucht darum, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen. Das ist nicht möglich, hingegen sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse kann mangels einer einschlägigen gesetzlichen Grund- lage nicht zugesprochen werden. Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Prozessführung wird der Vorinstanz überwiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, unter Beilage eines Doppels von act. 8 sowie der von der Klägerin bei der Kammer eingereichten Beilagen 10/1-12, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen unverzüglich an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'146.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Prof. Dr. I. Jent-Sørensen

versandt am:

Schlagwörter

legal aidcost advanceadmissibilityappealabilitynon-entrycivil procedurecostsremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance order on court advance payment and legal aid was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because there was no appealable first-instance decision on legal aid; the appellate court can only review requests already made below.

Extrahierte Begründung

The plaintiff did not challenge the advance payment itself, only her inability to pay. Since no first-instance ruling existed on legal aid, there was no appealable object. The file had to be returned to the first instance to decide the legal-aid request first.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings and whether compensation is due.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded; the appellate fee was not charged and no compensation from the court treasury could be granted without a legal basis.

Extrahierte Begründung

The appellant's request to impose appeal costs on the first-instance court was rejected. Instead, the appellate court left its fee out of account and denied any compensation because no statutory basis existed.

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