Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP110018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 3. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
STWEG B._____-Strasse ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Befehl / Verbot
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 27. Juni 2011 (FV110006)
Erwägungen: I. 1. a) Bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) handelt es sich um eine Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das gemeinschaftli- che Grundstück befindet sich in C._____. Die Liegenschaft ist aufgeteilt in zehn Sonderrechtseinheiten, acht Wohnungen und zwei Garagen. Die Einheiten verfü- gen teilweise über separate Nebenräume, sogenannte Mädchenzimmer im Unter- bzw. Dachgeschoss sowie Lagerräume im Kellergeschoss. Die Beklagte und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte) ist Stockwerkeigentümerin mit Sonder- recht an der Fünfzimmerwohnung im ersten Stock links und zwei Mädchenzim- mern im Dachgeschoss sowie einem Lagerraum im Kellergeschoss. Die beiden Mädchenzimmer sind heute zu einem einzigen, grösseren Raum zusammenge- legt. Dieser wird von der Beklagten an einen Dritten vermietet. Der Streit dreht sich um die Zulässigkeit der Vermietung eben dieses Mädchenzimmers. b) Die Bezeichnung Mädchenzimmer rührt daher, dass die Zimmer ur- sprünglich für Hausangestellte vorgesehen waren. Die Zimmer verfügen je über eine eigene Waschgelegenheit; eine Gemeinschaftstoilette befindet sich im Korri- dor. Die streitbetroffene Liegenschaft wurde Ende der Zwanzigerjahre des letzten Jahrhunderts erbaut und die Wohnungen wurden zunächst jahrzehntelang an Familien aus dem oberen Mittelstand vermietet. c) Mit öffentlicher Urkunde vom 30. Januar 1973 (Urk. 4/4) wurde durch die damalige Eigentümerschaft – eine Erbengemeinschaft – am streitbetroffenen Grundstück Stockwerkeigentum begründet. Als integrierender Bestandteil der Gründungsurkunde wurde ein Benutzungs- und Verwaltungsreglement aufgestellt. Art. 3 dieses Reglements mit dem Marginale "Vermietung" lautet wie folgt: "Art. 3 Jeder Stockwerkeigentümer ist berechtigt, seinen Anteil zu veräussern, ding- lich zu belasten oder gesamthaft zu vermieten.
Die Stockwerkeigentümer verpflichten sich, einen Verkauf oder eine Vermietung nur an gut beleumdete und solvente Personen vorzunehmen. Es dürfen keine Einzelzimmer im Sinne einer Vermietung als Appartement-Haus vermietet werden." d) Die Auslegung des Reglements ist zwischen den Parteien schon seit län- gerem umstritten. Die Klägerin geht davon aus, dass dieses die separate Vermie- tung der Mädchenzimmer untersage. Die Beklagte ist anderer Ansicht. Anlässlich einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 22. September 2003 wurde das Reglement insofern gelockert, als die Vermietung der Mädchen- zimmer resp. Bastelräume an Familienangehörige und Verwandte sowie an ande- re Stockwerkeigentümer des Hauses für deren Eigenbedarf zulässig sein sollte (Urk. 12/2). Die Beklagte vermietete in der Folge ihre Nebenräume weiterhin an Drittpersonen, was schliesslich zu einer ausserordentlichen Stockwerkeigentü- merversammlung vom 14. Juni 2010 führte. Nach einem erfolglosen Einigungs- versuch wurde beschlossen, gegen die Beklagte gerichtlich vorzugehen; der Ver- waltung wurde die dazu notwendige Prozessvollmacht erteilt (Urk. 4/1). 2. a) Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 sowie unter Beilage der Weisung des Friedensrichteramtes D._____ vom 23. November 2010 (Urk. 1) machte die Klägerin beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, die Klage mit folgendem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2 S. 2): "Es sei der Beklagten zu befehlen, das Mietverhältnis betreffend das Mädchenzimmer im Dachgeschoss umgehend aufzulösen und es sei ihr zu verbieten, dieses Mädchen- zimmer im Dachgeschoss inskünftig als Einzelzimmer an Dritte zu vermieten, beides unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsam gemäss Art. 292 StGB im Unter- lassungsfalle; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, einschliesslich die Friedenrichterkosten in der Höhe von CHF 125.00." b) Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführun- gen des Vorderrichters verwiesen werden. Mit Urteil vom 27. Juni 2011 (versandt am 26. Juli 2011) hiess dieser die Klage gut (Urk. 15 = 20). 3. Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2011 fristge- recht Beschwerde erhoben, mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des erstinstanz- lichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Eventualantrag
lautete auf vollumfängliche Klageabweisung. Des weiteren stellte die Beklagte ei- nen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 19 S. 2). Mit Verfü- gung vom 3. Oktober 2011 schob der Kammerpräsident die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids auf (Urk. 21). Die Beschwerdeantwort datiert vom 10. Januar 2012 und wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29). Die Klägerin beantragt darin, die Beschwerde abzuweisen (S. 2). II. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Wird der Entscheid ab dem 1. Januar 2011 eröffnet, kommt im Instanzenzug die neue Rechtsmittelordnung gemäss ZPO zur Anwendung. Damit ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anzuwenden. III. 1. Umstritten ist vieles. Es rechtfertigt sich, vorab auf den rechtlichen Ein- wand der Beklagten einzugehen, wonach ein Verbot der Vermietung einzelner Räume infolge gravierender Widerrechtlichkeit nichtig wäre. 2. a) Die Beklagte begründet ihren Standpunkt mit einer angeblichen Verlet- zung von Art. 712c Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung regle abschliessend, inwie- fern ein Stockwerkeigentümer hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte (nämlich Veräusserung, Nutzniessung und Vermietung) eingeschränkt werden dürfe. Zu- lässig sei nach dem klaren Wortlaut lediglich ein Einspracherecht der übrigen Mit- eigentümer. Andere oder weitergehende Beschränkungen, wie das vorliegend in Frage stehende Verbot der separaten Vermietung von Mädchenzimmern, hätten in Art. 712c Abs. 2 keine Grundlage und würden sich daher als unzulässig erwei- sen (Urk. 19 S. 14).
b) Die Klägerin geht demgegenüber davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 712c Abs. 2 ZGB keinesfalls die Zulässigkeit der Ein- schränkung der Eigentümerbefugnisse durch die in der Bestimmung erwähnten Rechtsgeschäfte (Veräusserung, Nutzniessung, Wohnrecht und Vermietung) ab- schliessend habe regeln wollen (Urk. 29 S. 12). 3. a) In der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner ei- genen Räume ist der Stockwerkeigentümer frei (Art. 712a Abs. 2, erster Halbsatz, ZGB). Diese Freiheit wird vermutet, kann aber durch das Gesetz, durch die Ge- meinschaftsordnung oder durch Vereinbarungen mit Dritten eingeschränkt werden (ZK-Wermelinger, Art. 712a ZGB N 20). Die Möglichkeiten, das Sonderrecht ein- zuschränken, sind freilich nicht unbegrenzt. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung (Art. 2 Abs. 2, 27 ZGB bzw. Art. 19 und 20 OR). Zudem ist die Begrenzung der Belastung des Sonderrechts bereits im Institut des Stockwerkei- gentums als solches verankert. Sie entspricht dem numerus clausus der dingli- chen Rechte und der Typenfixierung (ZK-Wermelinger, Art. 712a ZGB N 48). b) Gemäss Art. 712c Abs. 2 ZGB kann im Begründungsakt oder später ein- stimmig beschlossen werden, dass die Belastung eines Stockwerkes mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig sind, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht innert vierzehn Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung Einsprache erheben. Diese Einsprache ist nach Art. 712c Abs. 3 ZGB an einen wichtigen Grund gebunden; sie steht nicht im freien Ermessen der übrigen Stockwerkeigentümer. Das Erfordernis des wichtigen Grundes ist zwingender Natur und kann deshalb – entgegen der Ansicht der Klä- gerin – nicht durch Vereinbarung gemildert oder aufgehoben werden. Ein voll- ständiger Ausschluss des Rechts auf Vermietung ist demzufolge unzulässig (BK- Meier -Hayoz/Rey, Art. 712a ZGB N 50 sowie Art. 712c ZGB N 100; ZK- Wermelinger, Art. 712c ZGB N 86; Weber, Die Stockwerkeigentümergemein- schaft, Diss. Zürich 1979, S. 232; Friedrich, Das Stockwerkeigentum, Reglement für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, Bern 1965, § 12 N 8). Es fragt sich, ob die erörterten zwingenden Vorschriften über die Beschränkung der Ge- brauchsüberlassung auch für einzelne Räume gelten.
se dafür, dass eine entsprechende Normierung im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst unterlassen worden ist, sind nicht ersichtlich. Es liegt dem- zufolge eine (echte) Gesetzeslücke vor, die – mangels Gewohnheitsrecht – auf dem Wege freier richterlicher Rechtsfindung auszufüllen ist (Art. 1 Abs. 2 ZGB). 5. a) Die Praxis hatte sich – soweit ersichtlich – noch nie mit einem ähnli- chen Fall zu beschäftigen. In der Literatur wird das Problem einzig von den Auto- ren Friedrich und Weber behandelt. b) Friedrich geht davon aus, dass bezüglich der Gebrauchsüberlassung ein- zelner Räume vertraglich beliebige Einschränkungen getroffen werden könnten. Die Interessenlage spreche dafür, denn ein Verbot, Einzelräume selbständig Drit- ten zum Gebrauch zu überlassen, schränke die Verfügungsfreiheit in Bezug auf das ganze Stockwerk nicht grundlegend ein (Friedrich, a.a.O., § 12 N 10). c) Weber vertritt eine andere Auffassung und wählt für die Lückenfüllung den Weg der Gesetzesanalogie: Im Falle der Vermietung der ganzen Eigentumswoh- nung habe der Gesetzgeber den Kompromiss, dass die Zustimmung nur aus ei- nem wichtigen Grund verweigert werden dürfe, getroffen. Es sei nicht einzusehen, weshalb nicht dieselben Erwägungen auch auf den Fall der Vermietung einzelner Räume zutreffen sollten, weshalb mit anderen Worten bei einzelnen Räumen die Interessen der Gemeinschaft stärker zu gewichten seien. Lasse man – analog zu Art. 712c Abs. 3 ZGB – die Interessenabwägung anhand eines wichtigen Grundes gelten, komme man zu einem dem Einzelfall entsprechenden, sachlich gerechtfer- tigten Resultat (Weber, Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, a.a.O., S. 237). 6. a) Die alleineigentümerähnliche Stellung des Stockwerkeigentümers ver- langt grundsätzlich nach grösstmöglicher Freiheit in Bezug auf die Ausübung des Nutzungsrechts an der eigenen Einheit; Einschränkungen durch die Gemein- schaftsordnung stehen dem entgegen. Für die Ansicht Friedrichs spricht auf der andern Seite vor allem der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das auf der Privatauto- nomie aufbauenden Zivilrecht setzt voraus, dass die einzelnen Bürger in Eigen- verantwortung ihre Verhältnisse angemessen gestalten können. Insofern steht es dem Einzelnen grundsätzlich frei, seine Stockwerkeigentümerbefugnisse durch
Rechtsgeschäfte einzuschränken. Zu beachten ist jedoch, dass die späteren Käu- fer einer Stockwerkeigentumseinheit hinsichtlich des Begründungsaktes und der Gemeinschaftsordnung regelmässig gar nicht eigentliche Vertragspartner sind. Sie übernehmen die vorformulierten Regelungen wie allgemeine Geschäftsbedin- gungen, weshalb die der Vertragsfreiheit als Sozialfunktion zugedachte Rechtfer- tigung, einen sinnvollen Ausgleich der Interessen zu ermöglichen, verloren geht (vgl. Weber, Minderheitenschutz beim Stockwerkeigentum, in: ZBGR 1979, S. 144 ff., S. 145). Das Argument der Vertragsfreiheit verliert vor diesem Hinter- grund an Gewicht. b) Was die Interessenlage betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Ein generelles Verbot der Vermietung einzelner Räume kann für den einzelnen Stockwerkeigen- tümer unter Umständen dazu führen, dass er über einen Raum verfügt, für den er gar keine Verwendung (mehr) hat – sei dies nun eine Garage, ein Kellerabteil oder eben ein Mädchenzimmer. Insofern ist das Interesse des Betroffenen an ei- ner möglichst ungebundenen Vermietungsmöglichkeit seiner Einheit evident. Auf Seiten der Gemeinschaft kann demgegenüber ein Interesse daran bestehen, den Beitritt unliebsamer Personen zu verhindern. Im Falle einer Garage mag dieses Interesse gering erscheinen; geht es hingegen um die Vermietung einzelner Räume an Wochenaufenthalter oder Studenten, können die Gemeinschaftsinte- ressen durchaus betroffen sein. Mit Weber ist jedoch davon auszugehen, dass die Gemeinschaft gewöhnlich durch die Vermietung einzelner Räume in ihren berech- tigten Interessen zumindest nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. c) Worin die gemeinschaftswidrige Gefahr durch die Vermietung des streit- betroffenen Mädchenzimmers im vorliegenden Fall zu sehen ist, erhellt sodann nicht ohne Weiteres. Nach der Klägerin soll mit dem Verbot der Vermietung ein- zelner Räume erreicht werden, dass der Privatcharakter des Hauses gewahrt bleibe und nicht eine grosse Anzahl von Personen im Haus lebe (Urk. 11 S. 1). Keine Handhabe besteht aufgrund des bestehenden Reglements jedoch gegen die gesamthafte Vermietung eines Stockwerkes an einen grösseren Personen- kreis, beispielsweise an eine Wohngemeinschaft oder eine kinderreiche Familie. Ebenso wird die Vermietung der Nebenräume an Familienangehörige und Ver-
wandte zugelassen. Ob der angestrebte Zweck mit dem verlangten Verbot über- haupt erreicht werden kann, erscheint somit zumindest diskutabel. d) Ein Einspracheverfahren mit einer Interessenabwägung anhand eines wichtigen Grundes – wie es Weber postuliert – wird der vorliegenden Problematik schlussendlich am ehesten gerecht. Es schränkt das Eigentumsrecht weniger stark ein und gewährleistet trotzdem, dass eine Vermietung im Einzelfall bei Vor- liegen eines wichtigen Grundes verhindert werden kann, beispielsweise dort, wo eine solche zu einer eigentlichen Übernutzung führt oder Gründe für eine Ableh- nung in der Person des konkreten Mieters vorliegen. Es besteht hingegen keine sachliche Rechtfertigung dafür, ein generelles Verbot der Vermietung einzelner Räume zuzulassen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich Art. 3 des mit dem Begründungsakt er- richteten Reglements als widerrechtlich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 OR und damit als teilnichtig im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR. Zulässig wäre eine Reglementsbe- stimmung, wonach die übrigen Stockwerkeigentümer gegenüber der Vermietung von Einzelzimmern an Dritte Einsprache erheben können. Die Einsprache wäre aufgrund eines Beschlusses binnen vierzehn Tagen zu erheben. Sie wäre unwirk- sam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben würde. Das darüber hinausgehen- de, generelle Verbot ist unbeachtlich. Vorliegend wurde weder dargetan, dass rechtzeitig ein Beschluss gefasst worden wäre, noch, dass ein wichtiger Grund vorliegen würde. Die Klage ist demzufolge abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Einwendungen der Beklagten einzugehen. IV. 1. Ausgansgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Dies gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH) als auch für das Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Den Streitwert haben die Parteien übereinstimmend auf Fr. 2'100.– bezif- fert. Ihre Angaben erweisen sich zumindest nicht als offensichtlich unrichtig, wes- halb davon auszugehen ist (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. Art. 91 Abs. 2 ZPO).
Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 470.– wurde nicht moniert und ist so zu belassen. Ebenfalls nicht beanstandet wurde die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung von Fr. 525.–. Hinzu kommt an- tragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 42.–. 4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 470.– festzule- gen. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 400.– zuzüglich Fr. 32.– (8% Mehrwert- steuer) anzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV). 5. Die Beklagte beantragt, die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen, oh- ne Kostenbeteiligung ihrerseits. Die Klägerin ist eine Stockwerkeigentümerge- meinschaft. Als solche ist sie beschränkt handlungs-, prozess- und betreibungs- fähig (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Die ihr auferlegten Kosten zählen zum Verwaltungs- aufwand im Sinne von Art. 712h Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Die Frage der internen Kos- tenverteilung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses und kann daher auch nicht entschieden werden. In der Lehre ist sie im Übrigen umstritten (vgl. ZK-Wermelinger, Art. 712h ZGB N 96 ff., m.w.H.). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, vom 27. Juni 2011 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "1. Die Klage wird abgewiesen." [...] "3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 567.– zu bezahlen." 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 470.– festge- setzt.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. Sie werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind dieser aber von der Klägerin zu ersetzen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 432.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht am Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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