Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP110017-O/U01.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Prozessentschädigung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 29. Juli 2011 (FV110037)
Erwägungen: 1. a) Die Klägerin machte nach erfolgtem Schlichtungsversuch mit Ein- gabe vom 14. resp. 15. Mai 2011, bei der Vorinstanz eingegangen am 19. Mai 2011, einen Forderungsprozess rechtshängig (Urk. 1-3). Zunächst bezahlte die Klägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht vollständig und zog dann mit Schreiben vom 25. Juli 2011, eingegangen bei der Vorinstanz am 26. Juli 2011, ihre Klage zurück (Urk. 5; Urk. Urk. 8; Urk. 10; Urk. 17 S. 2). b) Die Vorinstanz schrieb mit Verfügung vom 29. Juli 2011 das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab. Sie auferlegte der Klägerin die Gerichts- kosten. Dem Beklagten wurde mangels (erheblicher) Umtriebe keine Entschädi- gung zugesprochen (Urk. 17).
a) Der Beklagte erhob rechtzeitig Beschwerde und Revision gegen den Klagerückzug und den Entscheid bezüglich der Entschädigungskosten (Urk. 14/2; Urk. 16). b) Der Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Die Revision ist beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, zu erheben (Art. 328 ZPO). Damit ist das Obergericht nicht für die Behand- lung der Revision zuständig und auf diese ist nicht einzutreten. Für eine Überwei- sung an die Vorinstanz gibt es keine Grundlage (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO). Der Be- klagte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Erhebung einer Revision eine so- genannte "Beschwer" voraussetzt, damit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Diese ist vorliegend nicht ersichtlich. c) Die Beschwerde des Beklagten richtet sich gegen die Entschädigungs- folge des vorinstanzlichen Entscheides. Der Beklagte beantragt eine angemesse- ne Entschädigung (Kosten: Alle Auslagen inkl. Genugtuung). Angemessen sei ein Betrag von Fr. 2'600.– (Urk. 16 S. 2).
Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Der Beklagte bringt vor, er habe materielle Auslagen, wie An- waltskosten, Telefonauslagen (Friedensrichterin), Zeitaufwand (Mails an die Frie- densrichterin, Versuche, die Klägerin zu erreichen, Besuch beim Anwalt, Gutach- ten, Fotos etc.) gehabt. Zudem sei ihm die verlorene Zeit zu ersetzten. Er erhalte für seine Tätigkeit pro Therapiestunde Fr. 200.– (Urk. 16 S. 1). Sodann macht der Beklagte einen Genugtuungsanspruch geltend, indem er ausführt, dass die Anhe- bung des Forderungsprozesses für ihn und seine Ehefrau eine emotionale Belas- tung dargestellt habe (Urk. 16 S. 1 f.). b) Art. 95 Abs. 3 ZPO enthält eine abschliessende Definition der Partei- entschädigung (ZPO-Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Zürich [etc.] 2010, Suter/von Holzen, N 29 zu Art. 95). Entschädigt werden notwendige Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und in begründeten Fällen, eine angemessene Um- triebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). c) Damit steht fest, dass für den vom Beklagten geltend gemachten Ge- nugtuungsanspruch vorliegend kein Raum besteht. d) Für das Schlichtungsverfahren wird grundsätzlich keine Parteientschä- digung zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Die Parteikosten sowie Auslagen für Reisekosten, Arbeitsausfall oder Entschädigung einer Vertretung hat die davon betroffenen Partei selbst zu tragen (ZPO-Kommentar Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Zürich [etc.] 2010, Honegger, N 10 zu Art. 207). Damit sind die vom Beklagten im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung bei der Friedensrichterin vorgebrachten Aufwendungen nicht zu entschädigen.
e) Es ist aus den Ausführungen des Beklagten unklar, in welcher Höhe er Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren geltend macht. Das vorinstanzliche Verfahren wurde nach Auferlegung des Kostenvor- schusses durch Rückzug beendet (s. Urk. 17 S. 1). Es sind daher aus den Akten keinerlei Umtriebe des Beklagten ersichtlich. Die von ihm im Zusammenhang mit dem Streit zwischen ihm und der Klägerin veranlassten Kosten (Gutachten, Fo- tos) sind nicht im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren entstanden und wurden vom Beklagten selber veranlasst. Diese sind ihm nicht als Parteient- schädigung zu ersetzen. Sodann sind die von ihm vorgebrachten Anwaltskosten in keiner Weise belegt. Der blosse Hinweis darauf, dass er die Auslagen detailliert darlegen könne (Urk. 16 S. 1), genügt nicht zur Substantiierung dieser Auslage. Damit ist unter keinem Titel eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Be- schwerde ist abzuweisen. f) Für den Antrag des Beklagten, dass die Klägerin für ihr vorsätzliches Verhalten (vorsätzliche und bewusst falsche Anklage) angemessen zu bestrafen sei, sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 400.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf die Revision wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
Zürich, 30. September 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Vorsitzender:
Dr. R. Klopfer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Baumann
versandt am: mc