Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP110014-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil vom 28. September 2011
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____
betreffend unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgericht im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich vom 22. Juni 2011 (FV110109)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet eine Restforderung des Klägers und Beschwerdegegners (fortan: Kläger) für Anwaltskosten in Höhe von noch Fr. 18'635.50 nebst Zins aus einem Verfahren vor Handelsgericht des Kan- tons Zürich, in welchem der Kläger die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) vertreten hatte (vgl. Urk. 2 S. 2). 1.2. Die Beklagte erschien nicht zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Juni 2011. Daraufhin wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (fortan: UP/URB), welches sie vorgängig mit Eingabe vom 20. Mai 2011 gestellt hatte, mit Verfügung vom 22. Juni 2011 abgewiesen (Urk. 2 S. 4). 1.3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Datum des Poststempels), mithin innert 20 Tagen nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 6/17/2), wandte sich die Beklagte hiegegen rechtzeitig an die Kammer. Sie hält am Ende ihres Schreibens u.a. Folgendes fest (Urk. 1 S. 2): "- REKURS TOTAL GEGEN ALLES VON IHNEN HIERMIT - BESCHWERDE HIERMIT KLAR ANS OBERGERICHT" 2. Prozessuales 2.1. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Par-
tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 2.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Materielles 3.1. Der Vorderrichter teilte der Beklagten auf ihr UP/URB-Gesuch mit Schreiben vom 24. Mai 2011 mit, dass sie zur Verhandlung vom 22. Juni 2011 erscheinen müsse, insbesondere um ihr Armenrechtsgesuch zu begründen und zu belegen. Die Beklagte machte daraufhin in einem weiteren (undatierten) Schreiben, bei der Vorinstanz eingegangen am 3. Juni 2011, geltend, sie sei am Verhandlungstermin weg, da sie per 1. Juni 2011 für zwei Monate ins "Niemandsland" verreise. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters könne schriftlich erfolgen; dafür müsse sie nicht erscheinen (Urk. 2 S. 2 m.w.H.). Der Vorderrichter erwog in der Verfügung vom 22. Juni 2011, es liege kein Ver- schiebungsgesuch der Beklagten vor, geschweige denn eine Begründung dazu. Auch fänden sich in den Akten keine Belege über eine allfällige entschuldigte Ab- wesenheit bzw. sonstige Verschiebungsgründe (Urk. 2 S. 3). Die Beklagte macht im Beschwerdeverfahren geltend, sie habe gegenüber dem Vorderrichter klar begründet, weshalb sie abwesend gewesen sei, nämlich ferien- halber (Urk. 1 S. 1). Sie habe dem Vorderrichter auch mitgeteilt, wann sie wieder anwesend sei und auf wann er die Verhandlung hätte verschieben können (Urk. 1 S. 2). Der Beklagten ist entgegenzuhalten, dass sie vor Vorinstanz tatsächlich kein Ver- schiebungsgesuch gestellt hatte. Sie war vielmehr der Meinung, zur Begründung des Armenrechtsgesuchs nicht vor Gericht erscheinen zu müssen. Dass sie damit fehl ging, war ihr rechtzeitig mitgeteilt worden. Der Vorderrichter hat somit richtig – mithin ohne offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts – festgehalten, dass kein Verschiebungsgesuch vorlag. Die Beklagte war demzufolge vor Vo-
rinstanz säumig im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO, und das Verfahren war ohne die versäumte Handlung, mithin ohne (weitere) Ausführungen der Beklagten zur Begründung ihres UP/URB-Gesuchs, weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Da- rauf war die Beklagte im Übrigen bereits in der Vorladung hingewiesen worden (Urk. 6/9/1; vgl. Art. 147 Abs. 3 ZPO). 3.2. Im Weiteren beanstandet die Beklagte im Beschwerdeverfahren die Abwei- sung ihres UP/URB-Gesuchs. Zu Recht hat der Vorderrichter indes festgehalten, dass der blosse Hinweis der Beklagten, "nicht mehr liquide" zu sein (vgl. Urk. 6/10), keine genügende Begründung darstelle, dass es auch nicht ausreiche, wenn sie darauf verweise, vor anderen Gerichten die UP/URV schon bewilligt er- halten zu haben, und dass eine weitergehende Begründung fehle (Urk. 2 S. 3 f.). Auf diese Erwägungen, die weder auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfest- stellung noch unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, kann verwiesen werden. Die Vorbringen, die die Beklagte im Beschwerdeverfahren darüber hinaus vorträgt (Urk. 2 S. 1 Abs. 3 f. und S. 2 Abs. 1 f.), sind neu und deshalb nicht zu hören. 3.3. In ihren übrigen Vorbringen setzt sich die Beklagte nicht mit den vorinstanz- lichen Erwägungen auseinander und rügt auch weder eine unrichtige Rechtsan- wendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 3.4. Die Beschwerde der Beklagten ist folglich abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 4.2. Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 28. September 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger
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