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PN090014 ΓÇó Nichtigkeitsbeschwerde inadmissible; legal remedy forwarded as appeal
PN090014Obergericht11.02.2009Inadmissible
The plaintiffs challenged the security order attached to a registry freeze over a property in Bubikon. The Zurich District Court had maintained the freeze and ordered the plaintiffs to provide security; it also indicated cassation complaint as the remedy. The Obergericht held that this remedy instruction was incorrect: the security order, the continued freeze, and the directions for bringing the principal action formed one procedural package, which had to be attacked by appeal, not by cassation complaint. The court therefore did not enter into the cassation complaint and forwarded the filing to the competent II. Civil Chamber. Court costs were borne by the court treasury, and no compensation was awarded.
§ 285 Abs. 1 ZPO; remedy against security order and procedural directions issued together with the continued registry freeze: to avoid splitting remedies, ancillary procedural instructions that are inseparable from the final decision must be challenged by the same ordinary remedy as that decision. If an appeal is available, a cassation complaint is excluded. A party shall not suffer prejudice from an erroneous remedy instruction; an incorrectly designated filing must be forwarded to the competent court for treatment under the proper remedy. § 66 Abs. 2 GVG governs the allocation of cassation costs to the court treasury and precludes a party compensation award in such circumstances.
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN090014/U/hp III. Zivilkammer Mitwirkend:die Oberrichter Dr. iur. H. A. Müller, Vorsitzender, Dr. iur. H. Schmid und lic. iur. P. Helm sowie der juristische Sekretär lic. iur. M. Nägeli Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 11. Februar 2009 in Sachen 1.J. 2.H. Kläger und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt X gegen I. Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amtsvormundschaft H. diese vertreten durch Rechtsanwalt Y betreffend Kanzleisperre (Sicherstellung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Dezember 2008
__________________________ Das Gericht erwägt: Mit Eingabe vom 5. November 2008 verlangten die Kläger beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil in Bezug auf das im Ei- gentum der Beklagten stehende, in der Gemeinde Bubikon gelegene Grundstück (...), die Anordnung einer Kanzleisperre. Mit Verfügung vom 6. November 2008 wurde diesem Begehren ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen. Nachdem die Beklagte Einsprache erhoben hatte, fand am 24. Dezember 2008 die Haupt- verhandlung statt. In der noch am selben Tag erlassenen Verfügung ordnete der Einzelrichter die Aufrechterhaltung der Kanzleisperre an (Disp.-Ziff. 1); ferner wurde den Klägern eine Frist von 15 Tagen angesetzt, um für einen allfällige ein- tretenden Schaden Sicherheit im Betrag von Fr. 137'365.-- zu leisten, unter der Androhung, dass die angeordnete Kanzleisperre bei Säumnis dahin fiele (Disp.- Ziff. 2). Schliesslich wurden den Klägern Fristen angesetzt, um beim zuständigen Friedensrichteramt Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages sowie um gegebenen- falls die Weisung beim zuständigen Gericht einzureichen (Disp.-Ziff. 3). Gegen Disp.-Ziff. 2 der Verfügung vom 24. Dezember 2008 erhoben die Kläger mit Eingabe vom 26. Januar 2009 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Hauptantrag, es sei das Begehren um Sicherheitsstellung abzuweisen, und dem Eventualantrag, es sei die zu leistende Sicherheit angemessen zu reduzie- ren. Vorerst ist zu prüfen, ob in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf Dis- positiv-Ziffer 2 zu Recht die Nichtigkeitsbeschwerde als zulässiges Rechtsmittel angegeben worden ist. Der Einzelrichter beruft sich dabei auf den Kommentar Frank/Sträuli/Messmer, in welchem die Meinung vertreten wird, dass es sich bei der Anordnung oder Ablehnung einer Sicherheitsleistung nicht um eine Erledi- gungsverfügung handle, was zur Folge habe, dass, auch wenn der Streitwert wie
hier Fr. 8'000.-- übersteige, nicht der Rekurs, sondern nur die Nichtigkeitsbe- schwerde zulässig sei (N. 5 zu § 227 ZPO). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Interesse der rechtsuchen- den Parteien ist alles vorzukehren, um Spaltungen der Rechtswege zu vermei- den. Nach Möglichkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Entscheid allenfalls gleichzeitig mit zwei verschiedenen Rechtsmitteln anfechten muss. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Kanzleisperre und die Ansetzung einer Klagefrist der Rekurs an die II. Zivilkammer, gegen die im gleichen Entscheid verfügte Anordnung einer Sicherheitsleistung aber die Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivilkammer des Obergerichtes gegeben sein soll. Eine Spaltung des Rechtsweges lässt sich hier nicht rechtfertigen. Mit der Verfügung vom 24. Dezember 2008 wurde mit der Aufrechterhaltung der Kanz- leisperre das summarische Verfahren abgeschlossen. Da der Rechtstreit damit aber noch nicht definitiv erledigt war, wurden zugleich noch die Modalitäten für das weitere Vorgehen bzw. die Einleitung des ordentlichen Prozesses geregelt. Dass prozessleitende Entscheide, die selbständig nicht rekursfähig sind, mit dem gegen den Endentscheid zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel an- gefochten werden können, muss auch hier gelten. Ist aber der Rekurs möglich, kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein- getreten werden (§ 285 Abs. 1 ZPO). Weil einer Partei aus einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, ist die Eingabe vom 26. Ja- nuar 2009 zur Behandlung als Rekurs an die zuständige II. Zivilkammer des Obergerichtes weiterzuleiten. Gemäss § 66 Abs. 2 GVG sind die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.