Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN060144/U/Wi III. Zivilkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Seeger, Vorsitzender, und Dr. iur. H. Schmid, Oberrichterin Dr. iur. H. Kneubühler Dienst sowie die juristische Sekretärin lic. iur. V. Girsberger Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 1. November 2006 in Sachen K. Stiftung Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt (...) gegen 1.K.-K. Klägerin 1 und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwälte (...) 2.K.-K. Klägerin 2 und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwälte (...) betreffend Herabsetzung (Beschränkung des Prozessthemas) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Mai 2006
Das Gericht zieht in Erwägung: I. 1. Die Klägerin 1 ist die Witwe, die Klägerin 2 die Tochter des am (...) verstor- benen K.. Am 9. November 2004 erhob die Klägerin 1 die Herab- setzungsklage i.S. von Art. 522 ff. ZGB gegen die Beklagte, mit den folgen- den Rechtsbegehren (act. 8/2): " 1. Es sei der Erbteil der Beklagten am Nachlass des am (...) verstorbe- nen Erblassers K. (...) auf jenen Teil seines Wertes herabzusetzen, wel- cher der Klägerin ihren vollen Pflichtteil von zwei Achteln des massge- benden Vermögens verschafft; 2. Zu diesem Zweck sei das massgebende Vermögen des Erblassers gemäss Art. 474 und 475 ZGB (Vermögen zur Zeit des Todes zuzüglich der Zuwendungen unter Lebenden, welche der Herabsetzungsklage un- terliegen) festzustellen, und es sei auf der Grundlage des so ermittelten massgebenden Vermögens der Vermögenswert festzustellen, um wel- chen der Erbteil der Beklagten herabgesetzt werden muss; (...)." Dieselbe Herabsetzungsklage erhob die Klägerin 2 am 17. November 2004. Zur Begründung der Herabsetzungsklagen wurde vorgebracht, die nach dem Tode des Erblassers erstellte Steuererklärung für das Jahr 2002 weise ein Nettovermögen von etwas mehr als Fr. (...) aus, während der Willens- vollstrecker den Nettonachlass provisorisch auf Fr. (...) bewerte. Der Erblas- ser habe seine wahren Vermögensverhältnisse vor seiner Familie verheim- licht und einen erheblichen Teil seiner privaten Investitionen über von ihm kontrollierte Gesellschaften, Stiftungen und Trusts abgewickelt. Der Pflicht- teil der Klägerin 1 betrage 2/8, derjenige der Klägerin 2 3/8 des gesetzlichen Erbanspruchs. Unter der Annahme, dass herabsetzbare Zuwendungen i.S. von Art. 475 ZGB in Höhe von Fr. (...) erfolgt seien, betrage der Nachlass- wert Fr. (...). Der Pflichtteil der Klägerin 1 beliefe sich auf Fr. (...) (2/8) und derjenige der Klägerin 2 auf Fr. (...) (3/8), womit die verfügbare Quote (3/8) von Fr. (...) um Fr. (...) überschritten wäre. Die Beklagte würde keinen Erbteil mehr erhalten (vgl. dazu auch hinten E. I.3).
vom 24. Mai 2005 vereinigt hatte, hob sie die Beschränkung des Pro- zessthemas mit Beschluss vom 24. Mai 2006 wieder auf und setzte der Be- klagten Frist zur Einreichung der Klageantwort, mit dem Hinweis, dass sie sich zu allen klägerischen Rechtsbegehren und tatsächlichen Behauptungen zu äussern, die Beweismittel zu bezeichnen und die Urkunden mit Verzeich- nis beizulegen habe. 4. Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 29. Juni 2006 beantragte die Beklagte, der prozessleitende Beschluss vom 24. Mai 2006 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerinnen. (...). II. 1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, nachdem die Parteien sich darin einig sei- en, dass keine lebzeitigen Zuwendungen an die Beklagte (Beschwerdefüh- rerin) erfolgt seien, beschränke sich das Prozessthema auf die Rechtsfrage, ob sie durch die testamentarische Verfügung vom 12. Mai 1999 eine den Pflichtteil verletzende Zuwendung erhalten habe. Nur wenn dies zu bejahen wäre, gäbe es Raum für eine Herabsetzungsklage i.S. von Art. 527 f. i.V.m. Art. 475 ZGB und das Verfahren vor erster Instanz wäre zu ergänzen; an- dernfalls führe das Verfahren (mit beschränktem Prozessthema) zur soforti- gen Klageabweisung. Werde die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen, so könnte sich ein voraussichtlich kompliziertes erstinstanzliches Verfahren er- übrigen. Der prozessleitende Beschluss vom 24. Mai 2006 könne daher ge- stützt auf § 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde- gegnerinnen bestreiten die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde, weil ei- ne Klageabweisung vor ordnungsgemässem Abschluss des Hauptverfah- rens nicht möglich sei (m. Hinw. auf § 127 f. ZPO [ZR 73 Nr. 16 E. 3] und F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, N 2 zu § 188 ZPO).
(mit beschränkter Kognition) besteht. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass im Falle der Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde, insbesondere der Rüge der Verletzung klaren materiellen Rechts, ein i.S. von § 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges (Beweis-)Verfahren betreffend die Feststellung des Umfangs der Hinzurechnung lebzeitiger Zuwendungen nach Art. 475 ZGB erspart werden könnte. Dieser Nachteil ist hier indessen ebenso hinzunehmen wie im Falle von Beweisauflagebeschlüssen, die nach gefestigter Praxis in aller Regel ebenfalls nicht mittels Nichtigkeitsbeschwerde selbständig angefoch- ten werden können (ZR 83 Nr. 100; F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 5e zu § 282 ZPO). 6. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. (...) Anonymisiert: .............................................