Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN060002/U/Wi III. Zivilkammer Mitwirkend:die Oberrichter lic. iur. Th. Seeger, Vorsitzender, Dr. iur. H. Schmid und lic. iur. P. Helm sowie die juristische Sekretärin lic. iur. V. Girsberger Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. März 2006 in Sachen C.-K., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt (...) gegen F., (...) Rechtsanwalt, (...) Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster (BR lic. iur. M. Moser) vom 30. November 2005
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger und Beschwerdegegner war in den neunziger Jahren wiederholt als Rechtsvertreter für die Beklagte und Beschwerdeführerin tätig. Am 16. Juni 1999 stellte er ihr eine Honorarrechnung im Betrage von Fr. 5'270.50 (...) für anwaltliche Bemühungen "gemäss Brief vom 21. Mai 1999" zu; es handelte sich um insgesamt neun verschiedene Mandate, für welche sich ein Zeitaufwand von knapp 34 Stunden ergeben habe. Nach- dem keine Zahlung eingegangen war, ersuchte der Kläger die Beklagte am 13. Oktober 1999 um Unterzeichnung eines Darlehensvertrags, wonach sie anerkennen würde, dem Kläger Fr. 5'000.-- zu schulden und dieser ihr ein Darlehen in dieser Höhe gewähren würde. Das Darlehen war zinslos ge- stellt, von der Darlehensnehmerin jederzeit ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist teilweise oder ganz rückzahlbar und vom Darlehensgeber jeder- zeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündbar. Nach Kündigung durch den Darlehensgeber war ohne weitere Mahnung der gesetzliche Ver- zugszins von 5% geschuldet. Die Beklagte unterzeichnete den Darlehens- vertrag am 16. Januar 2000. Am 5. April 2001 kündigte der Kläger das Dar- lehen. Die Beklagte leistete daraufhin in der Zeit vom 12. Juni 2002 bis 7. Februar 2003 Teilzahlungen von insgesamt Fr. 450.--. Als keine weiteren Zahlungen erfolgten, leitete der Kläger die Betreibung ein. Die Beklagte er- hob gegen den Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2004 Rechtsvorschlag; das pro- visorische Rechtsöffnungsbegehren des Klägers wurde mit Verfügung vom 29. September 2003 abgewiesen. In einer zweiten Betreibung (Zahlungs- befehl vom 8. Juli 2004) erhob die Beklagte erneut Rechtsvorschlag, worauf der Kläger beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Uster Klage auf Zahlung des Betrags von Fr. 4'550.--, zuzüglich Verzugszins von 5% seit 17. April 2003 sowie Zahlungsbefehls- und Weisungskosten erhob. Mit Verfügung vom 30. November 2005 wurde die Klage gutgeheissen und der Rechtsvorschlag (...) aufgehoben.
stanz erhobene Beweise frei zu würdigen, deren mit Nichtigkeitsgründen behafteten Erwägungen zu ergänzen und den angefochtenen Entscheid aus anderen rechtlichen Gründen zu schützen (GULDENER, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, 1942, S. 175). Die Beschwerdeführerin ruft alle drei Nichtigkeitsgründe i.S. von § 281 ZPO an. Zu den einzelnen Rügen ergibt sich, was folgt: 4. (...) 5. (...) 6. Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) a) Von der Beschwerdeführerin wird eventualiter vorgetragen, die Vorin- stanz habe sich mit den Ausführungen der Beklagten zur absichtlichen Täuschung seitens des Klägers nicht auseinandergesetzt und damit erneut einen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Damit wird (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (§ 56 ZPO); eine solche stellt einen Nichtigkeitsgrund i.S. von § 281 Ziff. 1 ZPO dar (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 35 zu § 281 ZPO). Der Kläger habe gegenüber der Beklagten gestützt auf das Mandatsverhältnis erhöhte Aufklärungspflichten missachtet, da er sie nicht über die Rechtsfolgen der Unterzeichnung des Darlehensvertrags, insbe- sondere nicht über den Verlust der Verjährungseinreden aufgeklärt habe (m. Hinw. auf OR-SCHWENZER, Art. 28 N 8 und BGE 116 II 434 E. 3a). Damit wird erneut die Verletzung klaren materiellen Rechts i.S. von § 281 Ziff. 3 ZPO gerügt. b) (...) c) Das Verschweigen von Tatsachen ist i.S. von Art. 28 OR nur verpönt, soweit eine Aufklärungspflicht besteht; eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Vertrag ergeben, oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden
Anschauungen geboten ist. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzel- fall zu bestimmen (BGE 116 II 434 E. 3a). Die Aufklärungspflichten des mandatierten Anwalts hinsichtlich des geschuldeten Honorars beurtei- len sich nach Massgabe von Art. 398 OR i.V.m. Art. 12 lit. i BGFA. Nach Art. 12 lit. i BGFA klären die Anwälte ihre Klientschaft bei Über- nahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. Dabei kann Sinn der Norm nur sein, dass die- se periodische Informationspflicht lediglich auf Anfrage des Klienten ausgelöst wird. Eine Informationspflicht ohne eine solche Anfrage ist nur in denjenigen Fällen gerechtfertigt, wo sich für die Wahrnehmung der Interessen des Klienten unvorhergesehene wesentliche Mehrauf- wendungen abzeichnen. In der Vernehmlassung zu Art. 12 lit. i BGFA wurde auch die Auffassung vertreten, die Norm sei ungenau gefasst, die Anwältin sollte aber jedenfalls verpflichtet sein, ihren Klienten auf Verlangen und nach Beendigung des Mandats zu informieren (TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegen- über dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 234 Abs. 2; FELLMANN in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 171). Es ist demnach zu prüfen, ob der Kläger durch die un- terlassene Aufklärung der Beklagten über den - allfälligen - Verlust von Verjährungseinreden im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist ge- mäss Art. 128 Ziff. 3 OR und über den mit Abschluss des Darlehens- vertrags mit Novationswirkung entstehenden neuen zehnjährigen Fri- stenlauf gemäss Art. 127 OR klares Recht im Bereich von Art. 398 i.V.m. Art. 12 lit. i BGFA verletzte. Dabei gilt es zu beachten, dass die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 281 Ziff. 3 ZPO - im Gegensatz zur Berufung - nicht die Durchsetzung der Rechtseinheit anstrebt, sondern lediglich offenbare schwere Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes vermeiden soll; vorausgesetzt wird, dass über die Auslegung einer Rechtsvorschrift kein begründeter Zweifel bestehen kann (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 51 zu § 281 mit zahlreichen
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdegegner verneint eine absichtliche Täuschung mit der Begründung, er habe der Be- schwerdeführerin mit dem Darlehensvertrag eine "generöse Offerte" unterbreitet, wobei er mangelnde Aufklärung über die rechtlichen Kon- sequenzen bestreite. Die Beschwerdeführerin habe als Gründerin und Geschäftsführerin einer GmbH gewusst, was ein Darlehen sei; zudem habe sie auch schon Grundpfandrechte an ihrem Grundeigentum be- gründet. Diese Tatsachen wurden vom Kläger in den Prozess vor Vo- rinstanz eingebracht und wurden nicht bestritten, so dass von einer gewissen Geschäftserfahrenheit der Beklagten ausgegangen werden darf. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Eine gefestigte Rechtsauffassung zu Art. 12 lit. i BGFA ist seither im hier interessierenden Punkt weder von der Lehre noch von der Praxis entwickelt worden. Wenn der Kläger die Beklagte nicht von sich aus und ausdrücklich auf die Verlängerung der Verjährungsfristen hinge- wiesen hat, so ist die Rechtsauffassung vertretbar, dass er damit noch keine Aufklärungspflicht verletzt hat. Denn von den Klienten ist im Rahmen von Art. 12 lit. i BGFA wie schon während des laufenden Mandats grundsätzlich zu verlangen, dass sie sich auch bei Abschluss des Mandats aktiv um Auskunftserteilung bemühen, insbesondere wenn sich hinsichtlich der Regelung der Honorarforderung Interessen- konflikte abzeichnen oder (wie vorliegend) manifest werden. Die Ver- tragsparteien verfolgen - anders als in Bezug auf das abgeschlossene Mandat - bei der Festsetzung der Höhe des geschuldeten Honorars keine gleichgelagerten, sondern entgegengesetzte Interessen. Die Aufklärungspflichten müssen daher eine Einschränkung insofern erfah- ren, als es legitim erscheint, dass der Anwalt seine Honoraransprüche zu sichern und durchzusetzen sucht. 7. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Damit entfällt die ihr gewährte aufschiebende Wirkung. (...)