Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN040227/U/Wi III. Zivilkammer Mitwirkend:die Oberrichter Dr. iur. E. Mazurczak, Vorsitzender, lic. iur. Th. Seeger und Dr. iur. J. Zürcher sowie die juristische Sekretärin lic. iur. O. Mosimann Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. November 2004 in Sachen Z. (Arbeitgeberin) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen D. (Arbeitnehmer) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Einzelrichters der 3. Abteilung des Arbeitsgerichtes Zürich (BR lic. iur. H. Jucker) vom 25. August 2004 (...) Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil vom 25. August 2004 verpflichtete der Einzelrichter am Arbeits- gericht Zürich die Beklagte, dem Kläger Fr. 7'160.-- netto zu bezahlen. Ge- gen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbe- schwerde der Beklagten, mit welcher sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf
Vernehmlassung verzichtet. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Be- schwerde. 2. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe klares materielles Recht verletzt, indem sie Art. 156 OR falsch angewandt habe; entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz stelle ihre Kündigung allein keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, weshalb die von ihr verlangte Rückerstattung der Ausbildungskosten nicht zu beanstanden sei. 3. Eine Verletzung von § 281 Ziff. 3 ZPO vermag die Beklagte jedoch entgegen § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht nachzuweisen, namentlich setzt sich die Be- schwerde mit den massgeblichen Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid gar nicht auseinander. Die Vorinstanz hat in Erwägung IV. 1 ausführ- lich dargelegt, weshalb sie im Zusammenhang mit der bedingten Rück- erstattungspflicht von Ausbildungsbeiträgen der Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer trotz der in ZR 102 Nr. 5 publizierten Auffassung der I. Zivil- kammer an ihrer Praxis, wonach die Kündigung einer Vertragspartei bereits dann als im Sinne von Art. 156 OR treuwidrig anzusehen sei, wenn die an- dere Partei ihr dafür keinen begründeten Anlass gegeben habe, festhalte. Die Vorinstanz hat insbesondere auf die Interessenlage hingewiesen und erwogen, die Rückzahlungsverpflichtung solle den Arbeitgeber davor schützen, dass die von ihm finanzierte Ausbildung nicht der Konkurrenz zu- gute komme. Ausgehend von dieser Interessenlage ist sie zum Schluss ge- langt, dass dann, wenn der Anstoss zur Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses vom Arbeitgeber ausgehe, was die Rückzahlungspflicht auslöse, in der Kündigung ein - nach Art. 2 Abs. 2 ZGB verpöntes - widersprüchliches Ver- halten vorliege, weil der Arbeitgeber einerseits vom Arbeitnehmer den Schutz seiner Investitionen fordere, aber anderseits zum Ausdruck bringe, dass sich die Investition für ihn gar nicht gelohnt habe oder er diese gar nicht nutzen wolle. Mit diesen konkreten Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander, vielmehr stellt die Wiederholung ihres vor Vorinstanz ein- genommenen Standpunktes, eine ordnungsgemässe Kündigung sei nicht rechtsmissbräuchlich, lediglich im Nichtigkeitsverfahren unzulässige appel-
latorische Kritik dar. Da namentlich bei der Anwendung von Art. 156 OR, wo ein Verstoss gegen Treu und Glauben in Frage steht, eine Beschwerde nur dann von Erfolg sein kann, wenn die Auslegung willkürlich und damit unver- tretbar ist, hätte die Beklagte darlegen müssen, worin die Willkür zu erblik- ken sei. Mangels hinreichender Begründung ist daher auf diesen Punkt nicht näher einzutreten. Im Übrigen ist zuhanden der Beklagten festzuhalten, dass die Nichtigkeits- beschwerde im Gegensatz zur Berufung nicht der Durchsetzung der Recht- seinheit dient, sondern lediglich der Vermeidung offenbarer schwerer Irrtü- mer (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, N. 51 zu § 281 ZPO). Da es mit Bezug auf vereinbarte Rückzahlungsvereinbarungen im Zusammenhang mit einem Ar- beitsverhältnis an einer gefestigten Lehre und Rechtsprechung fehlt, sind diesbezüglich verschiedene Auffassungen möglich, wobei festzuhalten ist, dass insbesondere im Arbeitsvertragsrecht die Gerichte bei verschiedenen Fragen je nach Einzelfall verschiedene Auffassungen vertreten. Wenn die Vorinstanz daher ihre Praxis hinreichend begründet und sich diesbezüglich auch auf einen von Thomas Geiser in recht 1996, S. 22 ff. verfassten Auf- satz, der sich eingehend mit arbeitvertragsrechtlichen Fragen im Zusam- menhang mit der Weiterbildung befasst, stützen kann, so dürfte klares mate- rielles Recht kaum verletzt sein. Immerhin sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass Rehbinder (Schweizerisches Arbeitsrecht, 11. A. S. 73) ebenfalls festhält, Rückzahlungsklauseln würden nicht gelten, wenn der Ar- beitgeber das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ohne dass der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat oder wenn es der Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.