Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN040204/U/Wi III. Zivilkammer Mitwirkend:die Oberrichter Dr. iur. E. Mazurczak, Vorsitzender, lic. iur. Th. Seeger und Dr. iur. R. Wyler sowie die juristische Sekretärin lic. iur. V. Girsberger Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Oktober 2004 in Sachen C. Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen O. vertreten durch Y. betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (ERin lic. iur. S. Zürcher) vom 11. August 2004 Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 erteilte die Einzelrichterin im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen der damaligen Klägerin in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts Hombrechtikon (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2003) für Fr. 2'055.-- nebst Zins zu 5% seit 20. November
2002 und den Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung. Am 30. Juli 2004 erhob daraufhin der damalige Beklagte beim Bezirksgericht Meilen die Aberkennungsklage. Mit Verfügung vom 11. August 2004 trat die Einzel- richterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen auf die Aber- kennungsklage nicht ein, mit der Begründung, nachdem der Rechtsöff- nungsentscheid vom 25. Juni 2004 den Parteien in unbegründeter Form er- öffnet und ein Begehren um Begründung des Entscheids nicht gestellt wor- den sei, habe die Frist für die Aberkennungsklage gemäss § 158 Abs. 2 GVG nicht zu laufen begonnen. Mit dagegen erhobener Nichtigkeitsbe- schwerde vom 13. September 2004 stellt der heutige Kläger und Beschwer- deführer das Rechtsbegehren: Die Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen vom 11. August 2004 (Geschäfts-Nr. ...) sei aufzuheben, und es sei auf die Aberkennungsklage einzutreten, unter Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin hat auf die Beschwerdeantwort, die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das im Gegensatz zur Berufung nicht auf eine freie Nachprüfung des angefochte- nen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zielt, sondern eine Überprüfung nur daraufhin gestattet, ob der angefochtene Entscheid an ei- nem Nichtigkeitsgrund leide. Es kann daher lediglich geltend gemacht wer- den, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklä- gers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder auf einer Ver- letzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Dabei hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern und weshalb ein Nichtigkeitsgrund gegeben sei. Nur insoweit dies geschieht, erfolgt eine Überprüfung des Ent- scheids des Sachrichters (§ 290 ZPO). Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn die Kassationsinstanz ihr diese Wir- kung erteilt (§ 286 Abs. 1 ZPO).
die aufschiebende Wirkung erteilt wird, beginnt die Frist für die Aberken- nungsklage erst von der Mitteilung des Beschwerde-Entscheids der Kassati- onsinstanz an zu laufen (BGE 127 III 570 f. E. 4a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O. N 2 zu § 261 ZPO mit Hinweisen). Wird keine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhoben oder einer solchen die aufschiebende Wirkung nicht erteilt, so beginnt der Fristenlauf für die Aberkennungsklage aus den folgenden Überlegungen ebenfalls mit dessen Eröffnung zu laufen: a) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Anwendung von § 158 Abs. 1 GVG auf die Begründung des provisorischen Rechtsöffnungs- entscheids vom 25. Juni 2004 verzichtet und ihn nur im Dispositiv mit- geteilt, wobei Dispositiv Ziff. 7 lautet: (...) Will eine Partei Nichtigkeitsbeschwerde oder Aberkennungsklage erheben, hat sie innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die Begründung zu verlangen. Wird eine Begründung verlangt, läuft den Parteien die Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Frist für die Aberkennungsklage ab Zustellung der begründeten Ver- fügung. Die Vorinstanz führt zu dieser Anordnung in der angefochtenen Verfü- gung vom 11. August 2004 aus, ein Begehren um Begründung des Rechtsöffnungsentscheids sei "bis zum heutigen Datum" nicht gestellt worden, weshalb dem Kläger die Frist zur Aberkennungsklage "gemäss § 158 Abs. 2 GVG" gar nicht laufe. Gemäss § 158 Abs. 2 GVG begin- nen sowohl die Rechtsmittelfristen als auch die Frist für die Aberken- nungsklage mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen, wenn eine Partei einen solchen verlangt hat. Die Rechtsmit- telfrist kann erst mit dieser Zustellung - und nicht früher - zu laufen be- ginnen, weil auf ein Rechtsmittel (Berufung, Rekurs, Nichtigkeitsbe- schwerde) gegen ein nicht begründetes Urteil selbst dann nicht einge- treten werden kann, wenn die Partei auf Begründung ausdrücklich ver- zichtet hat. Denn erst die Begründung ermöglicht der mit der Überprü- fung beauftragten Instanz eine befriedigende Beurteilung des Rechts- mittels (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsver-
fassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 und 7 zu § 159 GVG, m. Hinw. auf ZR 87 Nr. 3). b) Die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG ist aber kein Rechtsmittel i.S. der Zivilprozessordnung, denn sie bezweckt nicht die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids, sondern bewirkt - wird sie erhoben - betreibungsrechtlich bloss die Verlängerung des provisori- schen Charakters der Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 3 SchKG); sie ver- hindert während der Dauer des Aberkennungsklageverfahrens den de- finitiven Vermögensbeschlag (Amonn/Walther, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 19 N 94). Gleich- zeitig erlaubt die Anhebung der Aberkennungsklage die Überprüfung der materiellen Rechtslage im ordentlichen Gerichtsverfahren nach kantonalem Zivilprozessrecht. Dies kann der Schuldner auch durch Er- hebung einer die streitige Forderung betreffende negativen Feststel- lungsklage erreichen, welche er schon vor der Rechtsöffnung anhebt. Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, so braucht der Schuldner nicht noch besonders auf Aberkennung zu klagen - und die dafür vor- geschriebene zwanzigtägige Frist einzuhalten: die schon hängige Kla- ge wird eo ipso zur Aberkennungsklage (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 100, m. Hinw. auf BGE 117 III 19; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 8 zu Art. 83 SchKG). Die Beurteilung der Aberkennungsklage durch den ordentlichen Richter hat mithin keinen begründeten Rechtsöffnungsentscheid zur Voraussetzung (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 5 und 7 zu § 158 GVG). Prozessgegenstand bildet nicht die zufolge einer durch "öffentliche Urkunde" oder durch "Unterschrift be- kräftigten" Schuldanerkennung erteilte Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 65), sondern das Nichtbeste- hen des diesen Urkunden nach Darstellung des Gläubigers zugrunde- liegenden materiell-rechtlichen Anspruchs im Zeitpunkt des Zahlungs- befehls (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 95 und § 4 N 48 f.; BGE 95 II 620 mit Hinweisen). Die Ausfertigung eines begründeten Rechtsöff- nungsentscheids als conditio sine qua non für die Anhebung der Aber-
kennungsklage macht prozessrechtlich keinen Sinn. Daraus folgt, dass die zwanzigtägige Frist nach Art. 83 Abs. 2 SchKG - in Abweichung von den Rechtsmittelfristen - bereits ab Zustellung eines nicht begrün- deten provisorischen Rechtsöffnungsentscheids zu laufen beginnt. Diese Lösung liegt auch im Interesse der Prozessökonomie: c) Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer eine schriftliche Begrün- dung des Rechtsöffnungsentscheids nicht verlangt hat, ist zwar nicht zu prüfen, ob diese Frist neu zu laufen beginnt, wenn gemäss der kantonalrechtlichen Bestimmung des § 158 Abs. 2 GVG innert zehn Tagen eine Begründung verlangt wird, oder ob diese Regelung des Fristenlaufs Bundesrecht verletzt (vgl. act. 1 S. 5 Ziff. 5; SchKG- Staehelin, a.a.O., Art. 83 N 23). Eine Verletzung klaren materiellen Rechts i.S. von § 281 Ziff. 3 ZPO wird nicht vorgetragen. Selbst wenn aber der Lehrmeinung gefolgt würde, die Frist für die Aberkennungs- klage beginne gemäss § 158 Abs. 2 GVG neu zu laufen, ist daraus nicht auch abzuleiten, der Schuldner müsse zwecks Fristwahrung die Begründung des Rechtsöffnungsentscheids verlangen. Denn es muss dem Schuldner freigestellt bleiben, ohne Kenntnis der Begründung auf das ausserordentliche Rechtsmittel zu verzichten und sich stattdessen direkt mittels Klage gegen die Forderung des Gläubigers zur Wehr zu setzen. 6. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung vom 11. August 2004 aufzuheben und die Sache zur materiellen Ent- scheidung der Aberkennungsklage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die unterliegende Beklagte und Beschwerdegegnerin sich am Verfahren vor der Kassationsinstanz nicht beteiligt hat, fallen die Verfahrenskosten ausser Ansatz (§ 66 Abs. 2 ZPO). Eine Prozessentschädigung kann dem obsiegen- den Kläger und Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse nicht zugespro- chen werden, da hiefür eine Rechtsgrundlage fehlt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14a zu § 68 ZPO, mit Hinweisen).
Demgemäss beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Klage an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Kassationsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: die Vertreterin des Beschwerdeführers (...), den Vertreter der Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Zivilkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. V. Girsberger