No duty to inquire in written summary debt enforcement

PN030172Obergericht20.08.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich cantonal high court dismissed K. AG’s nullity complaint against the district court’s refusal of provisional debt collection. It held that, in written summary debt-enforcement proceedings, the judge had no duty to invite the creditor to clarify incomplete proof when this would conflict with the expedited timetable under Art. 84(2) SchKG. The documents originally filed did not sufficiently prove the loan claim or its maturity under Art. 82 SchKG, and the creditor’s later-filed documents were inadmissible novelties. Costs were charged to K. AG, and no party compensation was awarded to the respondent because none was requested.

Omnilex-Regeste

§ 55, § 56 Abs. 1, § 210 ZPO; Art. 82 SchKG, Art. 84 Abs. 2 SchKG; richterliche Fragepflicht im schriftlichen Rechtsöffnungsverfahren: Die Fragepflicht dient der Ergänzung unklarer oder unvollständiger Vorbringen, ist jedoch im summarischen, schriftlichen Rechtsöffnungsverfahren wegen des Beschleunigungsgebots und der Fünf-Tage-Frist zur Eröffnung des Entscheids nur zurückhaltend anzuwenden. Sie verpflichtet den Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich nicht, eine Partei auf wesentliche Beweisdefizite hinzuweisen oder ihr Frist zur Ergänzung einzuräumen, wenn dadurch das Verfahren unzulässig verzögert würde. Beweismittel sind mit dem Begehren einzureichen; später beigebrachte Urkunden sind im Kassationsverfahren als Noven unbeachtlich.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN030172/U/ei III. Zivilkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. E. Mazurczak, Vorsitzender, Dr. iur. R. Wyler und Dr. iur. A. Brunner sowie die juristische Sekretärin lic. iur. V. Girsberger Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 20. August 2003 in Sachen K. AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen I. Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Q. vom 28. Mai 2003 (EB ...)

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Q. das von der Klägerin und Beschwerdeführe- rin in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts Egg ZH (Zahlungsbefehl vom ...) gestellte Rechtsöffnungsbegehren ab. Zur Begründung wurde an- geführt, mit der vom Beklagten ausgestellten Quittung mit der Überschrift "Vorauszahlungen Dezember + Kredit" im Betrag von Fr. 9'000.-- sei nicht rechtsgenüglich dargetan, dass es sich dabei ausschliesslich um ein Darle- hen handle. Zudem sei die Fälligkeit der geltend gemachten Darlehens- Rückforderung nicht ausgewiesen, insbesondere sei die sechswöchige Frist gemäss Art. 318 OR nicht eingehalten. Mit dagegen erhobener Nichtigkeits- beschwerde vom 5. Juli 2003 wurde beantragt, der Entscheid vom 28. Mai 2003 sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Schuld von Fr. 9'000.-- samt Zins und Verfahrenskosten zu zahlen. Zur Be- gründung wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs gefällt worden, da der Einzelrichter ohne entspre- chende Anforderung von Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts ent- schieden habe. Gleichzeitig wurden Unterlagen ins Recht gelegt, um den Bestand der Darlehensforderung in Höhe von Fr. 9'000.-- sowie deren Fäl- ligkeit zu untermauern. Mit Eingabe vom 11. Juli 2003 reichte die Klägerin weitere Akten zur Darlegung ihrer Forderung ein. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2003 wurde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde be- antragt, indem ausgeführt wurde, die Klägerin verkenne, dass der Nachweis der Forderung und deren Abtretung (vom 20. Februar 2003) für die Gewäh- rung der Rechtsöffnung nicht genügten. Im Übrigen sei die Forderungsab- tretung nichtig, da der Beklagte gegenüber der AAA Event Solutions AG (Zedentin) am 6. Januar 2003 für die betriebene Forderung Verrechnung er- klärt habe, was der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2003 auch mitgeteilt worden sei.

  1. Das Verfahren vor der Kassationsinstanz hat ausschliesslich die Frage nach dem Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO zum Gegenstand. (...) Die Verletzung der richterlichen Fragepflicht ge- mäss § 55 ZPO kommt grundsätzlich einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs (§ 56 Abs. 1 ZPO) gleich; die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt seinerseits einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO dar, dessen Verletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt wer- den kann (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 1 und 14 zu § 55 ZPO). Die richterliche Fragepflicht bestimmt, dass einer Partei, deren Vorbringen "unklar, unvollständig oder unbestimmt" ist, durch die richterliche Befragung Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben ist. Sie ist eine im Inte- resse der Wahrheitsfindung notwendige Ergänzung der Verhandlungs- maxime und gilt nach feststehender Praxis der Gerichte auch im summari- schen Verfahren (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O. N 2; ZR 68 Nr. 117 E. 2). 3. Im summarischen Verfahren bestimmt der Richter je nach Eigenart des Falls, ob er die Beantwortung des Rechtsbegehrens mündlich in einer Ver- handlung oder in schriftlicher Form durchführen will (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O. N 2 zu §§ 206/207 ZPO). Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungs- begehren im schriftlichen Verfahren aufgrund der von der Klägerin einge- reichten Akten entschieden, nachdem vom Beklagten innert angesetzter Frist keine schriftliche Antwort eingegangen war bzw. die fristansetzende Verfügung vom 24. April 2003 dem Beklagten trotz mehrmaligen Zusendens nicht übermittelt werden konnte, so dass die Zustellung fingiert wurde. Nach Art. 84 Abs. 2 SchKG hat der Rechtsöffnungsrichter seinen Entscheid nach Eingang der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme der betriebenen Person innert fünf Tagen zu eröffnen. Das Nichteinhalten dieser Ordnungs- frist kann als Rechtsverzögerung gerügt werden (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A. Bern 1993, § 11 N 3). Diese bundesrechtliche Verfahrensordnung, die auf eine rasche Erledigung der Rechtsöffnungsbegehren zielt (BGE 87 I 365 E. 2b aa), rechtfertigt eine ent-

sprechend zurückhaltende Anwendung der Rechtswohltat der richterlichen Fragepflicht im Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter. Dabei ist auch zu beachten, dass die Fragepflicht den Richter selbst im ordentlichen Zivilver- fahren nicht dazu verpflichtet, eine Partei darauf hinzuweisen, dass sie einen wesentlichen Punkt des Tatbestands übersehen hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 55 ZPO mit Hinweis auf BGE 108 Ia 293). Im vorliegenden schriftlichen Verfahren war die Vorinstanz daher nicht verpflichtet, die Kläge- rin mittels Fristansetzung darauf aufmerksam zu machen, dass mit der ein- gereichten Quittung über Fr. 9'000.-- und dem Mahnschreiben vom 10. März 2003 die Darlehensrückforderung weder nach ihrer Höhe eindeutig be- stimmbar noch deren Fälligkeit ausgewiesen sei. Im summarischen Verfah- ren sind die Beweismittel mit dem Begehren einzureichen oder zu bezeich- nen (§ 210 Satz 1 ZPO). Eine weitere Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme seitens des Betreibungsbeklagten (§ 210 Satz 2 ZPO) hätte das Rechtsöffnungsverfahren im Hinblick auf Art. 84 Abs. 2 SchKG in unzu- lässiger Weise verzögert. Es darf beim betreibenden Gläubiger das Wissen vorausgesetzt werden, dass nur Forderungen auf dem Betreibungswege durchsetzbar sind, deren Umfang und Fälligkeit sich unmittelbar und eindeu- tig aus den vorgelegten Urkunden ergeben. Da die fünftägige Frist nach Art. 84 Abs. 2 SchKG Weiterungen im schriftlichen Rechtsöffnungsverfahren entgegensteht, kann die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO in der Regel nur im mündlichen Rechtsöffnungsverfahren zum Tragen kommen. Die als provisorischer Rechtsöffnungstitel eingereichte Quittung samt Mah- nung und das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 10. März 2003 stellen im Sinne von Art. 82 SchKG ungenügende Beweismittel dar, was zu Recht nicht bestritten wird. Die von der Klägerin im Kassationsverfahren nachgereichten Urkunden, welche diesen Mangel beheben sollen, müssen im vorliegenden Verfahren als unzulässige Noven unbeachtet bleiben. 4. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten ist man-

gels eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

Schlagwörter

debt enforcementprovisional debt collectionright to be heardduty to inquiresummary proceedingsnew evidenceset-offcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the lower court violated the duty to inquire and thus denied the right to be heard in the written summary proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. In written debt-enforcement proceedings, the court was not required to prompt the creditor to supplement deficient documents where this would have delayed the procedure contrary to the statutory urgency of provisional debt enforcement.

Extrahierte Begründung

The duty to inquire is applied restrictively in written summary debt-enforcement proceedings because the judge must decide promptly after the debtor's response period; the creditor must submit evidence with the request, and the filed documents were insufficient on their face.

Kernrechtsfrage

Whether the newly filed documents in the cassation proceedings could cure the evidentiary defects in the debt-enforcement request.

Extrahierter Entscheid

No. The additional documents were inadmissible new facts/evidence and could not be considered.

Extrahierte Begründung

Evidence needed to support the claim had to be filed in the original summary proceedings; later submissions in cassation are excluded as impermissible novelties.

Kernrechtsfrage

Whether the nullity complaint against the first-instance refusal of provisional debt collection should be upheld.

Extrahierter Entscheid

No. The first-instance decision stood.

Extrahierte Begründung

The complaint raised no cognizable nullity ground under the applicable cantonal procedural rules.

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