Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN030102 III. Zivilkammer Mitwirkend:die Oberrichter Dr. iur. E. Mazurczak, Vorsitzender, und lic. iur. Th. Seeger, Oberrichterin Dr. iur. H. Kneubühler Dienst sowie der juristische Sekretär lic. iur. M. Nägeli Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 14. April 2003 in Sachen J. Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X. gegen J.-V. Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Y. betreffend Herausgabebefehl (Höhe der Prozessentschädigung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Q. vom 24. Februar 2003 Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Q. vom 23. Januar 2003 ersuchte die Klägerin um Herausgabe von persönlichen Gegenständen aus der väterli- chen Wohnung. Nachdem der Beklagte am 3. Februar 2003 gegen den am
vertreten, so ist das richterliche Ermessen in dem Sinne beschränkt, dass die Prozessentschädigung im Rahmen der Ansätze der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren festzusetzen ist (Frank/Sträuli/ Messmer, N. 2 zu § 69 ZPO). Im vorliegenden Fall ist im Übrigen zu beach- ten, dass die Rechtsvertreterin der Klägerin das Verfahren nicht selber ein- geleitet hat, sondern erst nach Erhebung der Einsprache zugezogen worden ist. Weder die Einzelrichterin noch die Parteien hatten Angaben über den Streitwert gemacht. Im Kassationsverfahren wurde den Parteivertretern da- her die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dieser Frage zu äussern. Im vorin- stanzlichen Verfahren ging es nicht darum, wer Eigentümer der in der Auf- stellung vom 24. Januar 2003 näher bezeichneten Gegenstände ist. Die Klägerin verlangte vielmehr im Rahmen eines Befehlsverfahrens im Sinne von § 222 Ziff. 2 ZPO, dass dem Beklagten ein Tun befohlen werde, nämlich die Herausgabe der erwähnten Gegenstände. Streitgegenstand war eine vermögenswerte Leistung. Diese bestand zwar nicht in einer Geldzahlung, konnte aber geschätzt werden. Das Gesetz sieht vor, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung zu einem Tun die Gläubigerin sich ermächtigen lassen kann, die Leistung "auf Kosten des Schuldners" vorzunehmen (Art. 98 Abs. 1 OR). Massgebend ist dabei "der objektive Wert der Leistung, welche der Kläger mit der Klage fordert" (Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3.A., S. 109), d.h. derjenige Betrag, der einem Dritten - hier dem Ge- meindeammann - für die Zwangsvollstreckung bezahlt werden müsste. Ge- mäss § 1 lit. G Ziff. 5 der Verordnung über die Gebühren der Gemeinde- behörden betragen die Verwaltungsgebühren bei Zwangsvollstreckungen Fr. 50.-- für die Entgegennahme des Auftrages und Fr. 80.-- pro Stunde für den Vollzug. Unter diesen Umständen ist von einem Streitwert von höch- stens Fr. 300.-- auszugehen. Gemäss § 2 Abs. 1 der hier - wie bereits erwähnt - anwendbaren Verord- nung über die Anwaltsgebühren beträgt die Grundgebühr bei einem Streit- wert bis Fr. 5'000.-- 25% des Streitwertes, mindestens aber Fr. 100.--. Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, nament-
lich der Verantwortung der Anwältin, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, kann dieser Betrag laut Abs. 2 der erwähnten Bestimmung um höchstens einen Drittel überschritten werden. Umstände, welche die Zusprechung von Zuschlägen im Sinne von § 4 rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Sieht man von einer Reduktion nach § 5 Abs. 2 ab, wonach die Grundgebühren im summarischen Verfahren in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt werden sollen, hätte die Rechtsvertreterin der Klägerin demnach Anspruch auf eine Prozessentschä- digung von rund Fr. 135.-- (ohne Barauslagen ). In Anwendung von § 14 Abs. 2 ist dieser Betrag jedoch wegen Missverhältnis zwischen Streitwert und Bemühungen der Anwältin zu erhöhen. Berücksichtigt man, dass keine heiklen Rechtsfragen zu klären waren, sondern dass es nach der Instruktion nur darum ging, mit dem Rechtsvertreter der Gegenpartei telefonisch eine Einigung über die Modalitäten und den Zeitpunkt der - unbestrittenen - Her- ausgabe zu erzielen, und dass in der Folge lediglich eine zweiseitige Einga- be an die Vorinstanz verfasst worden ist, rechtfertigt es sich, die Entschädi- gung für die Rechtsvertreterin auf Fr. 300.-- festzusetzen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dieser auch dann keine höhere Prozessentschädigung zuzusprechen wäre, wenn man bei der Festsetzung des Streitwertes vom Ersatzwert der herausverlangten Gegenstände ausge- hen würde. 8. (...) Demgemäss beschliesst das Gericht: 1. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin X. zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Ver- fügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Q. vom 24. Februar 2003 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"3.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 350.-- (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf Fr. 300.--) zu bezahlen." 3.-4.(Kosten- und Entschädigungsfolge) 5.(Mitteilung)