Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN030035 A, B III. Zivilkammer Mitwirkend:die Oberrichter Dr. iur. E. Mazurczak, Vorsitzender, lic. iur. P. Helm und Dr. iur. A. Brunner sowie die juristische Sekretärin lic. iur. O. Mosimann Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. März 2003 in Sachen O. Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X. gegen L. Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Y. betreffend Revision (Kosten- und Entschädigungsfolgen/unentgeltliche Rechtspflege) Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Q. vom 6. Februar 2003 (BR...)
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 schrieb der Einzelrichter im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Q. das Revisionsgesuch als durch Gegenstandslosigkeit erledigt ab und wies gleichzeitig den Antrag der Gesuchstellerin, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ab (Dis- positiv Ziff. 2); ferner wurden in Ziff. 4 und 5 die Kosten der Gesuchstellerin auferlegt und diese verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Prozess- entschädigung zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid richtet sich der recht- zeitige Rekurs bzw. die Nichtigkeitsbeschwerde der Gesuchstellerin, mit welcher sie beantragt: "1. In Gutheissung des Rekurses resp. Nichtigkeitsbeschwerde seien die Ziffern 2., 4. und 5. der angefochtenen Verfügung aufzuheben; 2. der Rekurrentin sei für das vorinstanzliche Revisionsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners beizugeben; 3. die vorinstanzlichen Kosten seien vollumfänglich dem Rekurs- resp. Beschwerdegegner aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen; 4. der Rekurs- resp. Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Rekurren- tin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessent- schädigung zu bezahlen; 5. der Rekurrentin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsver- treter in der Person des Unterzeichners beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurs- resp. Beschwerdegegners resp. der Staatskasse." Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Gesuchsgegner hat ausdrücklich auf Stellungnahme und Antrag verzichtet.
erfolgter Rechtskraft auf dem ordentlichen Prozessweg nicht mehr rückgän- gig gemacht werden. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit, den Vollzug eines rechtskräftigen Befehls durch vorsorgliche Massnahmen eines ordent- lichen Richters zu sistieren und mithin zu verhindern (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, N. 2b zu § 212 ZPO). Das heisst aber, dass die er- wähnte vorsorgliche Massnahme unzulässig war (was auch für die gemäss Beschluss vom 29. September 2000 vom Obergericht im Rahmen ihres Verfahrens betreffend Anfechtung der Kündigung/Mieterstreckung [Wieder- herstellung der Rekursfrist] angeordneten vorsorglichen Massnahmen gelten dürfte) und dass grundsätzlich nur die Revision des rechtskräftigen Auswei- sungsentscheides in Frage kommen konnte, wo der sachlich zuständige Richter gemäss § 294 ZPO vorsorgliche Anordnungen treffen konnte. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen werden, sie habe ein überflüssiges Begehren gestellt, selbst wenn faktisch aufgrund der - eigentlich unzulässigen - vorsorglichen Massnahmen die Ausweisung vorläufig nicht durchgeführt wurde. Vielmehr hatte sie Anlass, das Revisionsbegehren zu stellen, insbesondere da sie auch nicht aus- schliessen konnte, dass im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens die vor- sorglichen Massnahmen aufgehoben oder abgeändert würden. Es war da- her im tunlichsten Interesse der Beschwerdeführerin, das in Frage stehende Revisionsverfahren einzuleiten. Die Abweisung der unentgeltlichen Rechts- pflege durch die Vorinstanz beruht damit auf einer willkürlichen Betrach- tungsweise, weshalb Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. 5.-7. (...)