Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. PG230004-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 18. März 2025 in Sachen A._____ LLC, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ u/o Rechtsanwältin MLaw X3._____ gegen B., Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y. betreffend Ernennung eines Schiedsrichters (Art. 179 Abs. 4 IPRG)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 liess die A._____ LLC (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertre- ter ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und die fol- genden Anträge stellen (act. 1): "Es sei für das Schiedsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin die Parteischiedsrichterin bzw. der Parteischiedsrich- ter der Gesuchsgegnerin zu ernennen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin." 2.Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 (act. 7) wurde die Gesuchstellerin auf- gefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging am 24. Oktober 2023 innert Frist ein (act. 8). 3.Ebenfalls in der Verfügung vom 13. Oktober 2023 (act. 7) wurde der B._____ (B.; fortan: Gesuchsgegnerin) ein Doppel des Gesuchs samt Beilagen- verzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeich- nen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten. Die rechtshilfeweise Zustellung der erwähnten Verfügung erfolgte am 11. Ok- tober 2024 (act. 25). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 teilte Rechtsanwältin Dr. iur. Y. dem Gericht mit, dass sie die Gesuchsgegnerin vertreten würde, und ersuchte um Akteneinsicht (act. 25). Diesem Ersuchen wurde ent- sprochen (act. 30). 4.Am 8. November 2024 wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist zur freige- stellten Stellungnahme angesetzt (act. 31). Nach dreimaliger Fristerstreckung liess sie mit Eingabe vom 20. Januar 2025 folgende Anträge stellen (act. 44):
"1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2023 ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstel- lerin." 5.Mit Eingabe vom 10. März 2025 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurück und beantragte die Wettschlagung der Parteikosten, ohne Letzteres näher zu begründen (act. 54). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt ab- zuschreiben. 6.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr angesichts des fortgeschrittenen Verfahrens auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 1'260.-. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz ist ihr zurückzuerstatten. Das allgemeine Verrechnungs- recht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten. 6.2. Die Gesuchstellerin ersucht zwar um Wettschlagung der Parteikosten (act. 54), unterlässt es aber, dies näher zu begründen. Es bestehen keine An- haltspunkte, weshalb vorliegend vom Grundsatz, es sei im Falle eines Ge- suchsrückzugs vom Unterliegen der Gesuchstellerin auszugehen (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), abgewichen werden soll. Die Gesuch- stellerin ist daher entschädigungspflichtig. Nach § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.- angemessen. Mehrwert- steuer ist nicht zuzusprechen, weil sie nicht verlangt wurde (vgl. act. 44 S. 2 sowie Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Geschäfts-Nr. VU060028). Die Gesuch- stellerin ist deshalb zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendun- gen eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.- zu entrichten.
7.Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Schwei- zerische Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2.Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt; die Übersetzerkosten betragen Fr. 1'260.–. 3.Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– verrechnet. Die Differenz wird der Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zurückerstattet. Das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vor- behalten. 4.Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 5'750.- zu entrichten. 5.Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 44, die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 54 und die Obergerichtskasse. 6.Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt (BGG).
Zürich, 18. März 2025 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am: