Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. PG230003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 26. Februar 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwalt MLaw X2., gegen B., Gesuchsgegnerin betreffend Ernennung eines Schiedsrichters
Erwägungen: I. 1.Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (act. 1) liess die A._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich gegen B._____ (nach- folgend: Gesuchsgegnerin) ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und die folgenden Anträge stellen: "1. Es sei für die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit im Zusam- menhang mit der "Payment Guarantee" der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2014 und dem "Vertrag Nr. ..." vom 5. Februar 2014, in wel- cher die Gesuchstellerin als Klägerin auftritt, der Parteischiedsrichter für die Gesuchsgegnerin zu ernennen." "2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegne- rin." Gleichzeitig liess die Gesuchstellerin auch gegen C._____ ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen, wobei sie beantragte, dass in beiden Verfahren der gleiche Parteischiedsrichter zu ernennen sei (Ge- schäfts-Nr. PG230002-O). 2.Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (act. 4) wurde die Gesuchstellerin aufgefor- dert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst – nach Gewährung einer allfälligen Nachfrist – auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist am 10. August 2023 ein (act. 5). Die Gesuchsgegnerin wurde – nach Eingang des Kostenvorschusses – mit derselben Verfügung (act. 4) aufgefor- dert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil i.S.v. Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig ge- mäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 4). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 24. November 2023 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden, wovon die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich am 22. August 2024 Kenntnis er- hielt (act. 18). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Bezeich- nung eines Zustellungsdomizils ein.
3.Mit Verfügung vom 26. August 2024 (act. 19) wurde der Gesuchsgegnerin so- dann Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin angesetzt. Die Verfügung wurde androhungsgemäss (act. 4 Dispositiv Ziffer 2) durch Veröf- fentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert, wobei die Publi- kation am tt.mm.2024 erfolgte (act. 20). Innert Frist ging bei der Verwaltungs- kommission keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Androhungsge- mäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Inter- nationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Parteien im Zeit- punkt der Ausstellung der die Schiedsklausel beinhaltenden "Payment Gua- rantee" vom 12. Februar 2014 sowie des Abschlusses des eine Schiedsver- einbarung beinhaltenden Vertrages Nr. ... am 5. Februar 2014 zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin des Verfahrens PG230002-O ihren Sitz im Ausland hatten und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befin- det (act. 1 Rz. 6, 18 ff., act. 3/4 und act. 3/6, Art. 176 Abs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des be- sagten Kapitels auszuschliessen und die ausschliessliche Anwendung des dritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsge- richtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht (vgl. PFIFFNER/HOCHSTRASSER, in: Basler Kommentar IPRG, 4. Aufl. 2021, N 45 ff. zu Art. 176 IPRG). 2.Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (PETER/LEGLER/RUSCH, in: Basler Kommentar IPRG, 4. Aufl. 2021, N19 ff. zu Art. 179 IPRG; WEBER-STECHER/WOHLGEMUTH, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 356 ZPO; HABEGGER/FEIT, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N 18 zu Art. 362 ZPO), vorliegend
somit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 3/6). Die sachliche Zuständigkeit obliegt gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. 3.Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG steht den Parteien die Möglichkeit zu, die Ernen- nung, Abberufung oder Ersetzung des Schiedsgerichts in einer Vereinbarung zu regeln. Fehlt eine solche, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden. Er wendet sinngemäss die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung an (Art. 179 Abs. 2 IPRG). Im Einzelnen setzt die staatliche Bestellung eines Schiedsgerichtsmitgliedes voraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert Frist ernennt und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernen- nung vorsieht bzw. diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist er- nennt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, hat die Bestellung innert 30 Tagen seit der Aufforderung zu erfolgen (vgl. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Bevor eine Partei beim Gericht einen entsprechenden Ernennungsantrag stel- len kann, muss sie den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter bereits bezeich- net und die Gegenpartei erfolglos aufgefordert haben, ihrerseits einen Par- teischiedsrichter zu ernennen. Diese Aufforderung ist zwar an keine Form ge- bunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (GRUND- MANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 12 m.w.H. zu Art. 362 ZPO). Nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 360 Abs. 1 ZPO können die Parteien frei vereinbaren, aus wie vielen Mit- gliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts festgelegt, so besteht es aus drei Mitgliedern. 4.1. Die Parteien des Verfahrens Nr. PG230002-O schlossen am 5. Februar 2014 den Vertrag Nr. ... ab. Die Gesuchstellerin verkaufte der C._____ Waren zu einem Kaufpreis von EUR 3'605'872.22, wobei die Gesuchsgegnerin des vor-
liegenden Verfahrens als Garantiegeberin für die Käuferin amtierte (act. 3/3 und act. 3/4). Dem "Payment Guarantee" vom 12. Februar 2014 (act. 3/6) kann folgende Schiedsklausel entnommen werden: "This guarantee shall be governed by the law of the Federal Republic of Germany. All disputes arising from or coming into being in connection with this guarantee will be finally decided according to the arbitration court in Zürich/Switzerland. The language of arbitration shall be English." Vorliegend haben die Parteien davon abgesehen, die Anzahl der Mitglieder des Schiedsgerichts festzulegen. Es ist damit, der gesetzlichen Bestimmung folgend, von drei Mitgliedern auszugehen, und es obliegt der Verwaltungs- kommission, bei gegebenen Voraussetzungen für die Gesuchsgegnerin einen Parteischiedsrichter zu bestellen. 4.2. Mit Schreiben vom 3. November 2021 mahnte die Vertreterin der Gesuchstel- lerin in Kasachstan die Gesuchsgegnerin des Verfahrens Nr. PG230002-O und verlangte die Bezahlung des offenen Betrages zuzüglich der vereinbarten Strafe und drohte ihr an, dass sie ihre Forderung auf dem Rechtsweg geltend machen wolle (act. 3/9). In der Folge leitete die Gesuchstellerin über ihre da- maligen schweizerischen Anwälte mit Einleitungsanzeige vom 29. Dezember 2021 das ad hoc Schiedsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin ein und er- nannte Dr. Y.__, ... [Adresse], als Parteischiedsrichter. Gleichzeitig for- derte sie die Gesuchsgegnerin auf, ihren Parteischiedsrichter innert 30 Tagen zu ernennen. Ferner wurde beantragt, dass das Schiedsverfahren mit jenem gegen C._ (Gesuchsgegnerin des Verfahrens Nr. PG230002-O) zu ver- einigen sei (act. 3/11). Die damalige schweizerische Rechtsvertretung der Gesuchstellerin schickte die Einleitungsanzeige am 29. Dezember 2021 per E-Mail an die Gesuchstellerin und die damalige Rechtsvertreterin in Kasach- stan schickte die Einleitungsanzeige an die im Kaufvertrag angegebene Adresse der Gesuchsgegnerin. Innert der von Gesetzes wegen vorgesehe- nen Frist von dreissig Tagen hat die Gesuchsgegnerin kein Schiedsgerichts- mitglied ernannt (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso wenig hat sie von
der mit Verfügung vom 26. August 2024 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zum vorliegenden Gesuch betreffend Ernennung eines Schiedsrich- ters Stellung zu nehmen (act. 19 f.). Das Schiedsgerichtsmitglied ist deshalb durch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen. 5.Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Rechtsanwalt Dr. iur. Z., ... [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichter auszuüben (act. 23 und 25); zugleich hat er bestätigt, dass er in dieser Sache konfliktfrei sei. Rechtsanwalt Dr. iur. Z. ist damit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichter der Gesuchsgegnerin zu ernennen. III. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen. 2.Die beim Obergericht entstandenen Kosten, zu denen auch Übersetzungs- kosten in der Höhe von Fr. 303.– (act. 9 ) zählen, werden praxisgemäss von der Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben. 3.Das gemäss Art. 179 IPRG für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Er- nennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (vgl. PETER/LEGER/RAUSCH, a.a.O., N 38 zu Art. 179 IPRG; HABEGGER/FEIT, a.a.O., N 43 f. zu Art. 362 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.In Gutheissung des Begehrens der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt Dr. iur. Z., ... [Adresse], als Parteischiedsrichter der B. ernannt. 2.Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt und mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Übersetzungskos- ten betragen Fr. 303.–. 3.Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin be- zogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entschei- den haben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 5.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -die Gesuchstellerin, -die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt, -Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, ... [Adresse], -die Obergerichtskasse. Zürich, 26. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: