Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG210007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 13. April 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. X1._____ und MLaw X2._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: I. 1.1. In dem am 16. Dezember 2016 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 4/1 Rz 11 und 19) zwischen der B._____ (fortan: Gesuchsgegnerin) und der A._____ GmbH (fortan: Gesuchstellerin) erging am 13. April 2021 der "Final Award" des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. C._____ (Präsident), D._____ und Dr. E._____ des ICC International Court of Arbitration (Nr. .../MHM/HBH). Darin wurden sämtliche Rechtsbegehren der dortigen Klägerin und hiesigen Gesuchsgegnerin abgewiesen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin zu Geldzahlungen sowie zur Entschädigung der angefallenen Prozesskosten und weiteren Kosten an die Gesuchstellerin sowie zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet (act. 4/1 Rz 643 ff.). 1.2. Auf ein Berichtigungsersuchen der Gesuchstellerin hin (act. 4/2) erliess das Schiedsgericht am 30. Juni 2021 im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens einen weiteren Schiedsentscheid (Addendum to the Final Award; act. 4/2). 2. Mit Eingabe vom 23. September 2021 gelangte die Gesuchstellerin ans Obergericht des Kantons Zürich und liess die folgenden Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei zu bescheinigen, dass der Schiedsentscheid (Final Award) des ICC-Schiedsgerichts vom 13. April 2021 sowie der berichtigte Schiedsentscheid (Addendum to the Final Award) des ICC Schiedsgerichts vom 30. Juni 2021 in Sachen B._____ gegen A._____ GmbH (Verfahrensnummer .../MHM/HBH) vollstreckbar sind. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin."
3.1. Mit Verfügung vom 30. September 2021 auferlegte die Verwaltungskommis- sion der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.- (act. 5). Diesen leistete sie am 8. Oktober 2021 innert Frist (act. 7). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 (act. 8) forderte die Verwaltungskommission Mr.
Y1._____ und Mr. Y2., die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen sodann auf, ihr mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten würden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen sowie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Für den Fall, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im Schiedsver- fahren diese im vorliegenden Verfahren nicht vertreten würden, setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin gleichzeitig Frist an, um ge- mäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen. Zu- dem gewährte sie ihr das rechtliche Gehör. Die Zustellung der Verfügung vom 19. Oktober 2021 an die Gesuchsgegnerin erfolgte am 20. Januar 2022 auf dem Rechtshilfeweg (act. 16/2). Sie gilt als rechtmässig erfolgt. Das Zu- stellungsverfahren an die in England domizilierten Rechtsanwälte Mr. Y1. und Mr. Y2._____ war hingegen nicht erfolgreich (act. 18). Auf- grund der rechtmässigen Zustellung der massgeblichen Aktenstücke an die Gesuchsgegnerin selbst muss die Zustellung an die erwähnten Rechtsan- wälte aber nicht wiederholt werden. Vielmehr kann das Verfahren fortgeführt werden. 3.2. Innert angesetzter Frist reichte die Gesuchsgegnerin der Verwaltungskom- mission keine Stellungnahme ein. Damit ist von einem Verzicht auf Stellung- nahme auszugehen. Eine Bestätigung, dass die Gesuchsgegnerin ihre bis- herigen englischen Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren mandatiert hätte, liegt der Verwaltungskommission nicht vor, weshalb diese im Rubrum nicht weiter aufzuführen sind. II. 1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 4/1 Rz 14), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Ge- suchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsge- richtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).
Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationa- le Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung mindestens die Gesuchsgegnerin ihren Sitz im Ausland hatte (act. 4/1 Rz 2) und kein entsprechender Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart wurde (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 4/1 Rz 12 f.). 3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist aus- zustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens ei- nes formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gülti- ger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schieds- spruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde kei- ne Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Fur- rer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO- Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.). 4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen be- stätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 13. April 2021 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 15. April 2021 (act. 4/3-4) und der berichtigte Schiedsentscheid vom 30. Juni 2021 am 5. Juli 2021 zugestellt (act. 4/6-7). 5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 16. Juni 2021 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 13. April 2021 bzw. bis zum 22. September 2021 kein Rechtsmittelverfahren gegen das Ad- dendum vom 30. Juni 2021 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 4/5 und act. 4/8). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.
Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration vom 13. April 2021 und des Addendums vom 30. Juni 2021 (beide Nr. .../MHM/HBH) ge- geben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf CHF 4'000.- festzusetzen. 1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchs- gegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 17. September 2020, Geschäfts- Nr. PG200001-O E. IV.1.2, vom 21. Januar 2015, Geschäfts-Nr. PG140001- O, E. III, vom 19. Dezember 2013, Geschäfts-Nr. PG130010-O, E. 6, und vom 5. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. PG120006-O, Dispositiv-Ziff. 2). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch (Final Award) des ICC-Schiedsgerichts vom 13. April 2021 sowie der berichtigte Schiedsentscheid (Addendum to the Final Award) des ICC-Schiedsgerichts vom 30. Juni 2021 (Verfahrensnummer .../MHM/HBH) in Sachen B._____ (formerly B1._____), ... [Adresse], Nordmazedonien,
gegen A._____ GmbH (formerly A1._____ GmbH), ... [Adresse], Deutsch- land, vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen CHF 1'495.90 (Übersetzungen), zuzüglich allfälliger Übersetzungs- kosten für den vorliegenden Beschluss. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.- verrechnet. Im Mehrbe- trag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, unter Beilage der Originale von act. 4/1-2, − die Gesuchsgegnerin, auf dem Rechtshilfeweg, − die Obergerichtskasse.
Zürich, 13. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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