Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG210001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 23. April 2021
in Sachen Verein Institution A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. X1._____ u/o MLaw X2._____,
gegen
betreffend Ernennung eines Schiedsrichters
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 (act. 1) liess der Verein Institution A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zü- rich ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und folgen- de Anträge stellen: "1. Es sei durch das angerufene Obergericht ein Schiedsrichter zu ernennen, der zusammen mit dem von der Klägerin bestimmten Schiedsrichter RA Dr. D._____, den Obmann bezeichnet, damit ein Dreierschiedsgericht einberufen werden kann. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten."
Vertrag für Ingenieurleistungen abgeschlossen. Darin sei unter anderem die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart worden. Das massgebliche Projekt umfasse einen Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern und einem Wohnheim mit einer Werkstätte sowie einer gemeinsamen Tiefgarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1-2, E._____ ...-... [Strasse], F.. Die Ge- suchstellerin habe das Wohnheim sowie die Werkstätte, welche sich auf ih- rem Grundstück befänden, zeitgleich mit den Mehrfamilienhäusern realisiert, welche der Politischen Gemeinde G. sowie der Wohnbau- Genossenschaft H._____ gehörten. Die Gesuchstellerin habe mit den Ge- suchsgegnerinnen einen selbständigen Vertrag betreffend Planung der Hei- zungs- und Lüftungsanlage abgeschlossen. Die Gesuchsgegnerinnen hätten zugleich die Heizungs- und Lüftungsanlagen der Mehrfamilienhäuser ge- plant. Sie hätten in diesem Zusammenhang als Arbeitsgemeinschaft im Sin- ne einer einfachen Gesellschaft agiert. Massgeblich für das vorliegende Ver- fahren seien die Mängel an der Heizungsanlage im Wohnheim. Am 2. September 2019 habe die Gesuchstellerin diese den Gesuchsgegnerin- nen angezeigt und die Mängelbehebung verlangt. Da das Mediationsverfah- ren nicht zielführend gewesen sei, habe sie, die Gesuchstellerin, in der Fol- ge den Prozessweg eingeleitet. Am 10. November 2020 habe sie den Ge- suchsgegnerinnen Rechtsanwalt Dr. D., I. AG, ... [Adresse], als Einzelrichter für das Schiedsgerichtsverfahren vorgeschlagen bzw. eventua- liter als den von ihr zu bestimmenden Parteischiedsrichter für ein Dreier- schiedsgericht angezeigt. Gleichzeitig habe sie den Gesuchsgegnerinnen Frist zur Bestimmung ihres Parteischiedsrichters angesetzt. Diese hätten in- des innert Frist von der Bestellung eines solchen abgesehen. Da die Vo- raussetzungen nach Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt seien und eine gültige Schiedsvereinbarung vorliege, habe das Obergericht die Ernennung ersatz- weise vorzunehmen. III. 1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsge-
richts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtli- nie für das Verfahren vor einem Schiedsgericht SIA 150 1977 (nachfolgend SIA Richtlinie 150 [1977]) sowie Art. 13.2 des Vertrages für Ingenieurleis- tungen Nr. 1008 2003 bestimmt sich der Sitz des Schiedsgerichts nach dem Geschäfts- bzw. Wohnsitz der Gesuchstellerin als Auftraggeberin (act. 3/1 S. 10). Der Sitz befindet sich demnach in J._____/ZH. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. In sachlicher Hinsicht ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich für die Behandlung des Anliegens zuständig (§ 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]; vgl. auch Art. 7 Abs. 5 der SIA Richtlinie 150 [1977]). 2. In prozessual-rechtlicher Hinsicht gelangt vorliegend der 3. Teil der Zivilpro- zessordnung (Art. 353 ff. ZPO) zur Anwendung, da die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG nicht anwendbar sind und eine Erklärung betref- fend den Ausschluss von Art. 353 ff. ZPO im Sinne von Art. 353 Abs. 2 ZPO nicht aktenkundig ist. 3. Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können (Art. 354 ZPO). Dies ist beim strittigen An- spruch der Fall. 4.1. Das staatliche Gericht, welches die Ernennung eines Schiedsrichters vorzu- nehmen hat, hat summarisch zu prüfen, ob zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 358 Abs. 1 ZPO hat die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. 4.2. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens schlossen am 4. September 2014 den Vertrag für Ingenieurleistungen ab, wobei sie diesem allgemeine Ver- tragsbedingungen als integrierenden Bestandteil anfügten (vgl. act. 3/1 S. 11 und S. 12 f.). In Art. 1.14 der allgemeinen Vertragsbedingungen wurde fest- gehalten, dass für die Beurteilung von Streitigkeiten die ordentlichen Gerich-
te zuständig seien, es sei denn, die Vertragsparteien hätten schriftlich ver- einbart, solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht gemäss Richtlinie SIA 150 entscheiden zu lassen (act. 3/1 S. 14). In Art. 13.2 des erwähnten Ver- trages trafen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung. Konkret hielten sie fest, dass für Streitigkeiten ein Schiedsgericht nach der Richtlinie SIA 150 zuständig sei. Gemeint gewesen sein musste die damals geltende SIA Richtlinie 150 aus dem Jahre 1977, zumal die neuere Version der Richtlinie erst im Jahre 2018 in Kraft trat. Summarisch geprüft bestehen keine Hinwei- se auf das Nichtbestehen einer gültigen Schiedsvereinbarung. 5.1. Wird dem von den Parteien in einer gültigen Schiedsvereinbarung ausdrück- lich oder konkludent gewählten Ernennungsverfahren durch eine Vertrags- partei nicht nachgelebt und kann das Schiedsgericht deshalb nicht vollstän- dig konstituiert werden, steht der anderen Partei die Möglichkeit zu, das zu- ständige staatliche Gericht um dessen Ernennung zu ersuchen. Dabei dür- fen die Parteien die Ernennung des Schiedsgerichts durch Parteivereinba- rung regeln und ist lediglich im Falle des Fehlens einer solchen auf die Be- stimmungen in Art. 360 ff. ZPO abzustellen (Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 742 f., insb. N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 360 N 2, Art. 361 N 1 und Art. 362 N 6a; Grundmann in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 11). 5.2. Die SIA Richtlinie 150 (1977) sieht in Art. 5 Abs. 2 vor, dass für die Ernen- nung eines Einzelschiedsgerichts die schriftliche Zustimmung der Parteien erforderlich ist. Fehlt eine solche schriftliche Vereinbarung, ist ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht zu bestellen, wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 SIA Richtlinie 150 (1977) jede Partei einen Schiedsrichter be- zeichnet, welche wiederum zusammen den Obmann wählen. Hat die kläge- rische Partei ihren Parteischiedsrichter ernannt und der Gegenpartei be- kannt gegeben hat, kann sie Art. 7 Abs. 2 SIA Richtlinie 150 (1977) zufolge von der beklagten Partei verlangen, dass sie ihren Parteischiedsrichter in-
nert einer bestimmten Frist, längstens aber innert eines Monats, ernennt. Säumig ist eine Partei dann, wenn sie innert der vereinbarten Frist keinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Aus dem Vertrag für Ingenieurleistungen ergibt sich sodann, dass die Parteien im Streitfall ein dem Schiedsverfahren vorangehendes Mediationsverfahren durchzuführen haben, wobei der Medi- ator im Einzelfall bestimmt wird (act. 3/1 Ziff. 13.1). 5.3. In ihrem Gesuch führt die Gesuchstellerin aus, das Mediationsverfahren sei erfolglos verlaufen (act. 1 Rz 5) und verweist hierfür auf ein Schreiben an die B._____ GmbH und C._____ AG, in welchem sie dies explizit festhielt (act. 3/4). Die Gesuchsgegnerinnen stellen nicht in Abrede, dass das Media- tionsverfahren nicht zielführend gewesen sei, weshalb von der Richtigkeit dieser Feststellung auszugehen ist. Aufgrund des gescheiterten Mediations- verfahrens zeigte die Gesuchstellerin der Gegenpartei am 10. November 2020 die Einleitung des Prozessweges an, wobei sie das Schreiben an die B._____ GmbH und C._____ AG richtete und an die Adresse der Gesuchs- gegnerin 2 schickte (act. 3/4). Gleichzeitig liess sie dasselbe Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 zur Kenntnisnahme zukommen (act. 3/5). Im besagten Schreiben ernannte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt Dr. D._____ als ihren Parteischiedsrichter und setzte der B._____ GmbH und C._____ AG eine Frist bis zum 30. November 2020 an, um zu erklären, ob sie der Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. D._____ als Einzelschiedsrichter schriftlich zustimme (vgl. Art. 5 Abs. 2 SIA Richtlinie 150 [1977]), oder - im Falle einer Ablehnung - um im Hinblick auf die Bestellung eines Dreierschiedsgerichts ihren eige- nen Parteischiedsrichter zu bestimmen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 SIA Richtli- nie 150 [1977]). Innert der angesetzten Frist erhielt die Gesuchstellerin keine Rückmeldung bzw. liess sich die Gegenpartei nicht vernehmen (act. 1 Rz 6). Sie ist demnach säumig (vgl. zur dispositiven Natur der Frist von dreissig Tagen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 362 N 22). Mangels schriftlicher Zustimmung der Gesuchsgegnerinnen zur Bestellung eines Einzelschiedsrichters ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 SIA Richtlinie 150 (1977) ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. D._____ gilt dabei als Partei-
schiedsrichter für die Gesuchstellerin. Die Verwaltungskommission hat so- dann als juge d'appui für die Gesuchsgegnerinnen einen Parteischiedsrich- ter zu ernennen (Art. 7 Abs. 5 SIA Richtlinie 150 [1977]). Auf entsprechende Anfrage (act. 8 und 10) hin hat sich Dr. K., L., ... [Adresse], be- reit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichter auszuüben. Er hat keine nähe- ren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 12). Dr. K._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Par- teischiedsrichter für die Gesuchsgegnerinnen zu ernennen. IV. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrech- nen. 2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben. 3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein posi- tiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endent- scheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber, Art. 362 N 52; vgl. auch BSK IPRG- Peter/Legler, Art. 179 N 33b) bzw. erst zusammen mit dem später ergehen- den Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO- Dasser, Art. 362 N 11; vgl. auch Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren
Kostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22).
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt Dr. K., L., ... [Adresse], für die zwischen den Parteien beste- hende Streitigkeit betreffend den Vertrag für Ingenieurleistungen Nr. 1008 2003 vom 4. September 2014 als Parteischiedsrichter der Gesuchsgegne- rinnen ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt und mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin be- zogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entschei- den haben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, − die Gesuchsgegnerinnen, − Rechtsanwalt Dr. K., L., ... [Adresse], − die Obergerichtskasse.
Zürich, 23. April 2021
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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